{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-26_4_StR_38_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"4 StR 38/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen\neinen anderen Verkehrstcilnehmer schuldhaft geschädigt hat,\nkann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des\n\n§ 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.","text_plain":"2107 060\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 3; Stvo § 1; Stve § 21\n\nEin deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim Überholen\neinen anderen Verkehrstcilnehmer schuldhaft geschädigt hat,\nkann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des\n\n§ 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.\n\nBGH, Beschl. ve’: 26. Juli 1967 - 4 StR 38/67 - AG Tiergarten in\nBerlin\n\nKG Berlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_38/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauingenicur Hanns-Jürgen x ED aus BEE,\ngeboren am EEE 1954 in rau.\n\nwegen fahrlässiger Verkehrsübertretung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967\nbeschlossen:\n\nEin deutscher Kraftfahrer, der in Österreich beim\nÜberholen einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft geschädigt hat, kann von einem deutschen Gericht nach der Grundregel des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG bestraft werden.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte stieß mit seinem Personenkraftwagen\nauf einer Bundesstraße in Österreich beim Überholen\neiner Fahrzeugkolonne mit dem an ihrer Spitze fahrenden\nLastkraftwagen zusammen. Er hattc infolge Unaufmerksankeit nicht bemerkt, daß dieser im Begriff war, in eine\nvon links einmündende Straße einzubiegen. Da der in\nDeutschland wohnhafte Angeklagte deutscher Staatsangehöriger ist, hat die deutsche Staatsanwaltschaft die\nStrafverfolgung gegen ihn auf Ersuchen der österreichischen Staatsanwaltschaft übernommen und auf seine\nVerurteilung wegen fahrlässiger Übertretung nach\n§ 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG angetragen. Das\nAmtsgericht hat den Angeklagten von diesem Vorwurf aus\nRechtsgründen freigesprochen, weil er durch scine Fahrweise in Österreich nicht gegen deutsches Strafrecht\nverstoßen habe und weil er wegen eines etwaigen Verstoßes\ngegen Österreichisches Strafrecht von einem deutschen\nGericht nicht bestraft werden könne.\n\nDas Kammergericht, das über die Revision der\nStaatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil zu\nentscheiden hat, möchte das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen. Es ist der Auffassung, daß\nein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen\nVerkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt hat, von einem deutschen Gericht nach § 1 StVO i.V.m. § 21 StVG bestraft werden\nkönne. So zu entscheiden sieht es sich jedoch durch die\nUrteile des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n21. Juli 1965 (NJW 1965, 2166 = VRS 29, 352) und des\nOberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. September 1964\n(NJW 1965, 508 = VRS 28, 414) gehindert. Ihnen liegt\ndie Rechtsansicht zugrunde, daß Deutsche, die sich in\nÖsterreich verkehrswidrig verhalten, von deutschen\nGerichten nicht wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung bestraft werden können, weil diese\nVerordnung nur inländische Rechtsgüter schütze und\nihre Vorschriften im Ausland nicht verbindlich seien.\nDas Kammergericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorgelegt:\n\n\"Kann ein deutscher Kraftfahrer, der in Österreich einen Verkehrsunfall verschuldet und dabei einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt\nhat, nach §§ 1 StVO, 21 StVG, 3 StGB bestraft\nwerden?\"\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.\n\nDer Bundesgerichtshof tritt in der Sache der\nRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts bei,\n\nNach § 3 Abs. 1 StGB gilt das deutsche Strafrecht\nauch für die im Ausland begangenen Taten eines deutschen\nStaatsangehörigen. Die Ausnahme des Abs. 2 dieser Bestimmung kommt hier nicht in Betracht, weil die Gefährdung und Schädigung anderer durch falsches Überholen\nauch nach dem Recht des Tatortes als Verwaltungsübertretung geahndet wird (vgl. §§ 15 Abs. 2 a, 16 Abs. la,\n99 Abs. 3 a des Österreichischen Bundesgesetzes vom\n6. Juli 1960 - BGBl. 1960, 1897 ff). Allerdings sind im\nAusland begangene Übertretungen nach § 6 StGB nur dam\nzu bestrafen, wenn dies durch besondere Gesetze oder\ndurch Verträge angeoränct ist. Letzteres ist aber in\nArt. 18 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 22. September 1958 (BGBl. 1960 II,\n1347) geschehen, dem der Deutsche Bundestag durch Gesetz\n‚vom 21. April 1960 (BGBl. 1960 II, 1341) zugestimmt hat.\nDabei ist es ohne Bedeutung, daß Art. 18 Abs. 1 des genannten Vertrages die Verfolgung von Auslandsübertretungen nicht im eigentlichen Sinne \"anordnet\", sondern\nnur für zulässig erklärt und der Prüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchten Staates anheimgibt\n(vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in\nStrafsachen, II O1 S. 5 i Fußnote 40), Ebensowenig\nfällt ins Gewicht, daß der Auslandsstaat die Zuwiderhandlung als Verwaltungsübertretung ahndet (BGHSt 8,\n349, 356).\n\nAls deutsches Strafrecht, dessen Tatbestand durch\ndas Verhalten im Ausland erfüllt sein muß, ist jedoch\nnur die dem deutschen Recht entnommene Regelung anzusehen (BGH NJW 1954, 1086 = LM Nr. 6 zu § 3 StGB). Das\ngilt auch, soweit es sich um die Ausfüllung der\nBlankettvorschrift des § 21 StVG handelt. Denn diesen\nStraftatbestand können nur die nach §§ 6, 27 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverorädnungen und allgemeine Verwäaltungsvorschriften sowie\ndie auf ihnen beruhenden Anordnungen ergänzen\n(vgl. BVerfGE 14, 245, 252). Deshalb kann die Ausfüllung der deutschen Biankettvorschrift durch kEinzelvorschriften des Österreichischen Rechts nach der\njetzigen Gesetzeslage nicht in Betracht kommen (so auch\ndas vorliegende Kammergericht, Oberlandesgericht\nFrankfurt/Mein a.a.0; Bayerisches Oberstes Landesgericht a.a.0. gegen Allwang in DAR 1964, 126 und\nDRiZ 1965, 154, 156). Erst Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs\neines Europäischen Übereinkommens über die Verfolgung\nvon Verkehrszuwiderhandlungen sieht als zukünftige\nRegelung vor, daß im Falle der Übernahme der Strafverfolgung der Aufenthaltsstaat zwar nach seinem eigenen\nRecht urteilt, dabei aber die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde legt (vgl. Grützner NJ# 61, 2185,\n2187).\n\nDer Anwendung der Vorschriften:der. deutschen Straßenverkehrsordnung stehen in einem Fall der vorliegenden Art\ndie von dem Bayerischen Obersten Landesgerichts und dem\nOberlandesgericht °. Frankfurt/Main angenommenen rechtlichen Hindernisse nicht entgegen.\n\nDer Geltungsbereich der Straßenverkehrsorädnung ist\nauf das Gebiet der Bundesrepublik einschließlich\nwest-Berlins beschränkt. Die Befolgung ihrer Vorschriften\nim Ausland kann also nicht erzwungen werden. Das ist aber\nkeine Besonderheit dieser Verordnung, sondern trifft auf\nalle deutschen Strafvorschriften zu, auch soweit sie Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand haben. würde man die\nAnwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten\nschon deshalb verneinen, weil es im Ausland in dem dargelegten Sinne nicht \"szilt\", d.h. nicht durchgesetzt\nwerden kann, wäre die Vorschrift des § 3 Abs. 1 StGB\ngegenstandslos. Wenn Reissfelder (NJW 1964, 637) dem entgegenhält, man könne zwar überall töten oder stehlen,\nnicht aber Anordnungen dort zuwiderhandeln, wo sie nicht\ngelten, dann hebt er im ersten Teil dieses Vergleichs\nauf die Tätigkeit als solche, im zweiten Teil dagegen auf\nden Geltungsbereich der in Betracht kommenden Strafnorn\nab. Ebenso wie man überall töten oder stehlen kann, kann\nman überall andere im Straßenverkehr gefährden oder\nschädigen; und ebensowenig wie die Vorschriften der\nStraßenverkehrsordnung innerhalb des Hoheitsgebictes\nanderer Staaten Wirksamkeit beanspruchen können, tun dies\ndie Vorschriften des deutschen Strufrechts über Mord und\nDicbstahl,\n\nNur dann, wenn dic Auslegung des jeweils in Frage\nstehenden Tatbestandes ergibt, daß durch ihn ausschlieB-\nlich inländische Rechtsgüter geschützt werden sollen,\nkann auch bei Vorliegen der äußeren Voraussetzungen der\n§§ 3, 6 StGB eine Bestrafung der im Ausland begangenen\nTat nicht erfolgen (Schönke/Schröder, 13. Aufl. Rn. 8\nzu Vorbem. zu §§ 3 bis 7 StGB; LK 8. Aufl. Anm. 2 zu\n§ 3 SteB).\n\nDeshalb muß - unabhängig von dem Geltungsbereich der\nStraßenverkehrsordnung - die Frage nach der Zugehörigkeit\ndes verletzten Rechtsguts zum inländischen oder zum gemeinsamen Rechtskreis der zivilisierten Staaten für jeden\nTatbestand der zahlreichen den Straßenverkehr regelnden\nVorschriften der Straßenverkehrsordnung gesondert geprüft werden (vgl. BGHSt 8, 349, 355). Daß eine in sich\ngeschlossene gesetzliche Regelung in weitem Umfang innerstaatliches Ordnungsrecht setzt und damit inländische Belange schützt, schließt nicht aus, daß sie auch Tatbestände zum Schutze solcher Rechtsgüter enthält, die allen\nzivilisierten Rechtsstaaten gemeinsam sind. Das ist bei\nder hier in Frage stehenden Vorschrift des § 1 StVO der\nFall. Indem sie eine Grundregel für das Verhalten aller\nVerkehrsteilnehmer aufstellt, will sie die Sicherheit\ndes Straßenverkehrs gewährleisten, die,wie der Senat in\nBGHSt 8, 349, 355 bereits dargelegt hat, schon seit geraumer Zeit nicht mehr als eine Angelegenheit eines\neinzelnen Landes betrachtet;weden. kann. Zudem dient das\nVerbot der Gefährdung oder Schädigung anderer im Straßenverkehr dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum und damit\nvon Rechtsgütern, die als gemeinsame Rechtswerte der\naivilisierten Welt allgemeinen Schutz verdienen. Diese\nAuffassung hat der Senat in seinem Beschluß vom\n10. Juni 1964 (VRS 27, 94) lediglich offen gelassen und\nnicht etwa, wie möglicherweise das Bayerische Oberste\nLandesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt/Main\nangenommen haben, verneint.\n\nDaß § 1 StVO auf den Zusammenhalt mit den übrigen\nVorschriften der Straßenverkehrsordnung angelegt ist\nund vielfach erst einer besonderen Vorschrift der Straßenverkehrsordnung entnommen werden muß, welche bestimmte\n\nVerkehrswidrigkeit zu der durch § 1 StVO untersagten\n\"Gefährdung oder Schädigung anderer geführt hat, rechtfertigt nicht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht\nhieraus gezogene Folgerung, bei einer im Ausland begungenen Verkchrsübertretung müsse die für die Schädigung\noder Gefährdung ursächliche Pflichtwidrigkeit dem Gesamtinhalt der ausländischen Straßenverkehrsordnung entnommen.\nwerden, es fehle daher an einem deutschen Strafgesctz,\ndas der inländische Richter auf solche Üübertretungen anwenden könne. Einmal kann, wie gerade der vorliegende\nFall zeigt, die Beurteilung eines Fahrverhaltens allein\nunter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO schr wohl möglich\nsein. Bei der Vielfalt des Lebens wäre der Gesetzgeber\ngar nicht imstande, jedes Verkehrsverhalten, das cine\nSchädigung oder Gefährdung anderer zur Folge haben kann,\nin einer Einzelregelung zu erfassen. Zum anderen schließt\nder Umstand, daß im gegebenen Fall das zur Schädigung\noder Gefährdung anderer führende. Verhalten des Täters\ngegen eine Einzelregelung der ausländischen Straßenverkehrsordnung verstößt, die Anwendbarkeit der\nsie.unfassenden allgemeineren Strafbestimmung der\ndeutschen Straßenverkehrsordnung nicht aus. Der deutsche\nStrafrichter hat auf eine im Ausland begangene Tat eines\nDeutschen ausschließlich das inländische Strafrecht,\ndessen Straftatbestand und dessen Strafdrohung anzuwenden, auch wenn der Straftatbestand anders gefaßt ist\nals die entsprechende Norm des ausländischen Strafrechts.\n\nIst somit das die Schädigung oder Gefährdung begründende Verhalten des fäters, wic es bei Verstößen\ngegen grundlegende Verkehrsvorschriften meist der Fall\nsein wird, sowohl nach ausländischem als auch nach\ndeutschem Recht strafbar, dann bestehen gegen seine\n\n- Aburteilung durch die deutschen Gerichte keine Bedenken.\nDer deutsche Strafrichter beurteilt dann die Übertretung\n- nicht anders, als es bei Vergehenstatbeständen in den\nFällen des § 3 Abs. 1 StGB der Fall ist - nicht nach ausländischem, sondern nach dem mit dem ausländischen Recht\nübereinstimmenden deutschen Recht.\n\nDer vom Oberlandesgericht _ Frankfurt/Main hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Vorschriften des Verkehrsstrafrechts trotz scheinbarer äußerer Übereinstimmung\ndoch wegen ihres in den verschiedenen Rechtssystemen\nvoneinander abweichenden Sinn- und Zweckzusammenhangs,\nwegen ihres Zusammentreffens mit anderen — besonderen\noder allgemeineren - Bestimmungen und wegen ihrer möglicherweise unterschiedlichen Auslegung durch die nationale\nRechtsprechung in Wirklichkeit oft nicht gleichbedeutend\nsind, greift nicht durch; denn dies kann auch auf Strafvorschriften nicht verkehrsrechtlichen Inhalts mit Verbrechens- oder Vergehenscharakter zutreffen, ohne daß\nhierdurch deren Anwendung auf Auslandstaten ausgeschlosen\nwürde. Schließlich ist auch die Befürchtung des Oberlandesgerichts - . Frankfurt/Main unbegründet, die Anwendung der Straßenverkehrsordnung auf Auslandsübertretungen\nkönne zur Folge haben, daß sich der deutsche Kraftfahrer,\num den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Ausland\nzu genügen, mit dem anderslautenden ausländischen Recht\nin Widerspruch setzen müsse. Bei einem solchen vom Sinngehalt der Vorschriften her nicht auflösbaren «iderspruch zwischen dem deutschen und dem ausländischen Verkehrsrecht, welch letzteres von dem Kraftfahrer in dessen\nGeltungsbereich zu befolgen ist, kommt eine Bestrafung im\nInland nicht in Betracht. Das ergibt sich schon aus\n§ 3 Abs. 2 StGB.\n\n- 10 -\n\nHier hat der Angeklagte beim Überholen einer Fahrzeugkolonne nicht die nötige Aufmerksamkeit walten lassen\nund deshalb einen anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt.\nDieses Verhalten ist sowohl nach Österreichischem als\nauch nach deutschem Verkehrsrecht strafbar. Der Angeklagte\nkann deshalb wegen dieser Zuwiderhandlung nach 8§ 1 StVO,\n21 StVG bestraft werden.\n\nDie Entscheidung entspricht auch hinsichtlich der\nBegründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/4-str-38-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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