{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-26_4_StR_210_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-26","aktenzeichen":"4 StR 210/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 07 070\n\n4_StR_219/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Joscf _N vg\n2:0 DB zchboren am 1935 in h\n\n2. den Maschinenbaumeister Josef ae aus\num geboren am 1923 in\n’\n\nF\n\nwegen Übertretung der Straßenverkehrs- und\nStraßenverkehrszulassungsorädnung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndcs Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Juli 1967\nbeschlossen:\n\nDice Sache wird dem Bayerischen Obersten\nLandesgericht zur Entscheidung in cigener\nZuständigkeit zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nwis ale, Bu an Ma mn men mu sun mus ann abe dee\n\nDas Amtsgericht Dillingen a.d.Donau hat die Angeklagten\nu.a. wegen Übertretungen nach § 7 Abs. 1 StVO, § 36 Abs. 2\nStVZ20, § 21 StVG zu Geldstrafen verurteilt. Der bei der Firma\n\"m in DEE 215 Fahrer angestclite Angeklagte Tg\nwar am 28. März 1966 mit einem Lastzug dieser Firma von einer\nPolizeistreife angehalten und überprüft worden. Dabei war\nfestgestellt worden, daß an dem linken hinteren Zwillingsreifen des Zugwagens das Profil des inneren Rceifens ganz abscfahren war und das des äußeren Reifens an einzelnen Stellen\nnicht mehr die vorgeschriebene Tiefe von 1 mm hatte. Der Anscklagte AB var der für die Erfüllung der Halterpflichten\nverantwortliche Angestellte der Firma \"ri. Er hattc das\nbeanstandete Fahrzeug am 22. März 1966 dem Technischen Überwachungsverein zur Untersuchung gemäß § 29 StVZO vorgeführt.\nIn dem Untersuchungsbericht ist als geringer, in Bälde zu\nbehebender Mangel u.a. vermerkt; \"Reifen vorne und hinten\nlinks erneuern\" sowie: \"Vollzugsmitteilung bis April 1966\nerforderlich\".\n\nDas Baycrische Oberste Landesgericht beabsichtigt, dic\nRevisicnen der Angeklagten zu verwerfen. Nach seiner Ansicht\n148t die in § 29 Abs. 3 StVZO in Verbindung mit Abschnitt B\nur. 8 Abs. 1 der Anlage VIII zur StVZO getroffene Regelung,\nworach die bei einer Untersuchung gemäß § 29 StVZO festgestellten Hängel, soweit sie das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher\nzachen, innerhalb einer vom Prüfer zu bestimmenden angemessenen\nFrist zu beseitigen sind, das sich aus § 7 Abs. 1 StVO ergebende Verbot, unvorschriftsmäßige Fahrzeuge im öffentlichen\nVerkehr zu benutzen, nicht schlechthin unberührt. Es komme\ndarauf an, ob der Mangel dem Halter oder dem Führer des\n\nraftfahrzeugs schon vor der technischen Untersuchung bekannt\nwar oder hättc bekannt sein müssen. In diesem Falle werde\n\ndas Benutzungsverbot des § 7 Abs. 1 StVO allerdings nicht\ndadurch vorübergehend aufgehoben, daß der Prüfer eine Frist\nzur Beseitigung des Mangels setzt. Bei schuldloser Unkenntnis\n@cs Halters, bzw. Führers von dem Mangel, wenn dieser also\nerst durch die technische Untersuchung aufgedeckt wird, bewirke dagegen die Fristsetzung, daß das Fahrzeug trotz des\nMangels bis zum Fristablauf weiterbenutzt werden dürfe. Da\ngegen dic Auffassung des Amtsgerichts, die Angeklagten hätten\nden unvorschriftsmäßigen Zustand der Reifen bei Beobachtung\nder ihnen obliegenden Sorgfalt schon vor der Untersuchung crkennen können und müssen, keine rechtlichen Bedenken bestünden, seien sic zu Recht verurteilt worden.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht meint jedoch, seine\nRechtsansicht über das Verhältnis des § 29 Abs. 3 StVZO\nzu § 7 Abs. 1 StVO weiche von der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1966 (VRS 31, 135 =\nHIW 1966, 1277) zu Grunde liegenden ab. Es hat daher die\nSache gemäß § 121 Abs. 2 GVYG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Kraftfahrzeug,\nan den bei der Untersuchung nach § 29 StVZO ein Mangel festgestellt worden ist, auch innerhalb der zur Beseitigung\n\n-4-\n\ndes Mangels gesetzten Frist nicht weiterbenutzt werden darf,\nwenn es sich wegen des Mangels in vorschriftswidrigem Zustand befindet und der Halter diesen Zustand bereits vor\nder Untersuchung. gekannt hat oder hätte kennen müssen.\n\nDice Voraussetzungen für cine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 121 Abs. 2 GVG liegen indessen nicht\nvor. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Vorlegungsfragce weder ausdrücklich noch stillschweigend entschieden. Sein Urteil vom 16. Februar 1966 hatte einen vom\nvorliegenden in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt\nzum Gegenstand. Der Halter cincs Müllabfuhrwagens hattc\nbei der Untersuchung nach § 29 StVZO keine Früfplakette cerhalten, weil an dem Fahrzeug Zusatzschlußleuchten ohne\ndie nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 und 2, 70 Aks. 1 Nr. 2 StVZO\n(nicht nur in Hessen) erforderliche Ausnahmcegenchnigung angebracht waren. Eine Frist zur Beseitigung des Mangels war\nihm jedoch, soweit die veröffentlichten Entscheidungsgründe\nerkennen lassen, nicht gesetzt worden; er hat nachträglich\ndic Ausnahmegenehmigung auf Antrag erhalten. Dem Urteil\nist ferner nicht zu entnehmen, daß der Fahrzceughalter schon\nvor der Untersuchung wußte oder hätte wissen müssen, daß\nzusatzschlußleuchten nur mit besonderer Genehmigung angebracht werden dürfen. Bei diesor Sachlage hat sich das Oberlandesgericht nur mit der Frage befaßt, ob die Weiterbenutzung eines Fahrzeugs, das bei_der Untersuchung keine Prüfn»lakette erhalten hat, strafbar ist. Diese Frage hat cs\nverneint. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht zu\nentscheidende Frage hat es sich nicht gestellt. Im vorletzten Absatz der veröffentlichten Urteilsgründe hat ces\nzwar ausgeführt, der Fahrzeughalter, der nach der technischen\nUntersuchung wegen festgestellter Mängel keine Prüfplakettc\nerhalten habe, verstoße mit der Weiterbenutzung erst dann\ngegen § 7 Abs. 1 Satz 3 StVO, wenn die Mängel nicht in der\nvcn Prüfer gesetzten Frist bescitigt worden sind. Dieser\n\n-5-\n\nSatz war aber, wie schon die einleitenden Worte \"im übrigen\"\nerkennen lassen, nicht Entscheidungsgrundlage. Ihm kann überdies nicht entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die\ndarin zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht auch für den Fall\nvertreten wollte, daß der Mangel dem Halter schon vor der\nUntersuchung bekannt war oder bekannt sein mußte, Dice Ansicht\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts,bei Zugrundelegung\nder von ihm zur Vorlegungsfrage vertretenen Rechtsansicht\nhätte das Oberlandesgericht Frankfurt den Angeklagten nicht\nfreisprechen dürfen, findet in dem jener Entscheidung zu Grunde\nliegenden Sachverhalt keine Stütze.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht ist somit nicht gehindert, dic beabsichtigte Entscheidung selbst zu treffen.\n\nDer Beschluß entspricht der Stellungnahme des Gencralbundesanwalts.\n\nRotberg Börtzler . Mayr\nSanders Spiegel\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-26/4-str-210-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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