{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-24_4_StR_466_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-24","aktenzeichen":"4 StR 466/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9174 067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_466/67 URTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\ndun Bauhelfer Emil S WB :.: He iestfalen,\ngeboren am EEE 95: ir ru x oi= zu,\n\nBayern,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern.\n\nDer A, straisenat des Bunädesgericshtshois hat in der\nsitzung vom 53, Novenber 1367. en der teilgenommen\nhaben:\n\nenatspräsident Dr. R\n\nBundesrichter Börtz\nBundesrichter Dr.Dr. atezeı\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Neifer\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanvalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 24. Juli 1967 wird ver-\n\nworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragene\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit zwei Kindern zu sechs Monaten Ce-Yängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolzlos.\n\nIn\n\nNach den Urteilsfeststeliungen forderte der Angeklagte in geschiechtlicher Erregung zunächst, und zwar\nunter Inaussichtstellung einer Belohnung, die neun Janre\nalte Doris allein und dann sie und ihre hinzugekommene\ngleichaltrige Freundin Martina zusammen vergeblich auf,\nihren Sächlüpfer auszuziehen und ihm zu zeigen, ob sie\n\"unten schon etwas hätten\". Als Martina sich entfernte,\nbedrängte er Doris weiter und ließ von seinem Ansinnen\nerst ab, als Doris ältere Schwester in die Nähe kam.\n\nMit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auf\nGrund dieses Sachverhalts wegen eines - in gleichartiger Tateinheit begangenen {vgl. BGHSt 1, 20) - versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. i\nNr. 3 StGB verurteilt {vgl. RG HRR 1935 Nr. 147; BGH IH\nNr. 13; BGHSt 17, 280, 284). Wie die Revision der zuletzt angeführten Entscheidung etwas anderes entnehmen will,\nist unerfindlich. Dort ist ausgesprochen, daß in der Regel sogar schon der ein Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleite, der es, weil er seinen Schlüpfer\nsehen will, in wollüstiger Absicht durch das Versprechen\neiner Belohnung veranlasse, seinen Rock hochzuheben. S0-\nweit die Revision die im Urteil festgestellte geschlechtliche Erregung des Angeklagten in Zweifel zieht, wendet\nsie sich in unzulässiger Weise gegen die Überzeugungsbildung der Strafkammer, deren Beweiswürdigung Keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nAuch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt\nkeinen Rechtsfehler. Das gilt im Gegensatz zur Auffassung\nder Revision auch für die Erwägungen, mit denen die Strafkammer cine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 25\nAbs. 2 StGB abgelehnt hat. Die Entscheidung darüber liegt\n\n>\n\nim pflichtgemäßen Ermessen des lTatrichters, soweit\n\nnicht die in § 23 Abs: 3 StGB umschriebenen Hinderungsgründe vorliegen. Das Revisionsgericht Kann sie\nalso nur dahin nachprüfen, ob der Tatrichter sich der\nBefugnis, sein Ermessen walten zu lassen, auch bewußt\ngeworden ist und ob er sein Ermessen nicht rechtlich\nfehlerhaft ausgeübt hat {BGH JR 1956, 426). Insoweit\nkönnten Bedenken allenfal?s daraus hergeleitet wer-\n\nden, daß die Strafkammer einleitend davon spricht, der\nAngeklagte biete nach seiner Persönlichkeit nicht die\n\"Gevähr\" dafür, daß er sich in Zukunft unter dem Eindruck einer Aussetzung straffrei verhalten verde. Für\nsich allein und nur nach dem Wortlaut betrachtet, wäre\nein solcher Ausgangspunkt freilich fehlerhaft; § 23\n\nAbs. 2 StGB macht die Bewilligung der Strafau setzung\nnicht von der \"Gewähr\" für ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben in der Zukunft abhängig; es genügt vielmehr\nschon die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens,\nohne daß jeder Zweifel ausgeschlossen sein müßte vgl.\nBGHSt 7, 6, 10; BGH VRS 17, 21, 24). Indessen ist die\nStrafkammer, wie ihre Erwägungen im Zusammenhang zeigen, in Wirklichkeit nicht von der Gewähr für künftiges gesetzmäßiges Leben als Voraussetzung für eine Bewilligung von Strafaussetzung ausgegangen, sondern hat\nsich insoweit nur im Ausdruck vergriffen. Sie führt nümlich weiter aus: Die Vorstrafen des Angeklagten seien\nzwar nur niedrige Freiheits- oder Geldstrafen, immerhin sei er aber bereits siebenmal strafrechtlich in Erscheinung getreten; wenn er auch nach 1954 nur noch\n\nzuvei Straftaten begangen habe, so zeige doch die jetzige\nTat die Gefährlichkeit seiner kriminellen Neigungen;\n\nda außerdem bereits einmal im Jahre 1951 eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe habe widerrufen verden müssen und der Angeklagte auch aus der Verbüßung der\nanderen kurzfristigen Freiheitsstrafen keine Lehre ge-\n\nzogen habe, erscneine es nunmehr zu seiner persönlishen Abschreckung vor weiteren Straftaten erforderlich, daß er dic jetzt verhängte Gefängnisstrafe ebenfalls verbüße. Danach hat die Strafkammer aber eindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der\nAngeklagte in Anbetracht seines Vorlebens und seines\nungefestigten Charakters ohne StrafverPüßung von weiteren Straftaten nicht lassen werde. Die Ablehnung der\nStrafaussetzung ist damit in rechtlich nicht angreifbarer Weise begründet ivgl. Urt. des Senats vom 20. Pebruar 19558 - 4 StR 16/58 -).\n\nRotberg Börtzler Spiegel\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-24/4-str-466-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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