{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-21_4_StR_98_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-21","aktenzeichen":"4 StR 98/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Ernst HB zus\nTO zeucren an GEB 1925 in Th (Rumänien),\n\nwegen fortgesetzten Betruges.\n\n- 2.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzurg\nvom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundcsrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. I]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nGroßen Strafkammer des Landgerichts Bochum beim Amtsgericht Recklinghausen vom 19. Oktober 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nann mas Sam ann mn mie Ibas MutS Guns Amt Cote vun ae\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nTetruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n8 60 Nr. 3 StPO verbietet nur die Vercidigung solcher\nZeugen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig oder deswegen\nbereits verurteilt sind. Daher durfte das Landgericht von der\nVereidigung des Zeugen Kurt Me richt mit der Begründung\nabschen, dem Zeugen sei in einem früheren Strafverfahren ein\nähnlicher Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Verkauf von\nSchreibmaschinen und dem Abschluß von Heimarbeitsverträgen\nfür die Firmen Zr una I@Wscnacht worden, wie hier den\nAngeklagten. Die Feststellungen bieten keinen Anhalt dafür,\ndaß der Zeuge in irgendeiner Form an der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Tat beteiligt gewesen wärc. Dadurch, daß der\nZeuge nicht vereidigt worden ist, ist somit § 59 StPO verletzt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem Verfahrensverstoß beruht. Mindestens die Feststellung,\nNgBB Habe seine Mitarbeit für die Firma Kris eingestellt,\nweil er gegen deren Werbemethoden Bedenken bekommen habe,\nseht auf die Aussage des Zeugen zurück. Diese Feststellung\nhat aber ersichtlich zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen, der Angeklagte habe die von ihm geworbenen Schreibmaschinenkäufer bedingt vorsätzlich getäuscht, indem er\nihnen bestimmte Zusagen über die mittels Heimarbeit für die\nIAW zu erzielenden Verdienste gemacht habe. Die Verfahrensrüge muß daher zur Aufhebung des Urteils mit den ihm zugrunde\nliegenden tatsächlichen Feststellungen führen.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge geben\nAnlaß zu folgenden Hinweisen:\n\nSollte es auf den genauen Wortlaut der Heimarbeitsverträge ankommen, so wird sich ihre förmliche Verlesung nach\n§ 249 StPO empfehlen. Dem Verteidiger bleibt es überlassen,\nin der neuen Hauptverhandlung auch die Verlesung der in der\nRevisionsbegründung angeführten weiteren Schriftstücke zu\nbeantragen.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht wirüd das Landgericht\nunter Berücksichtigung der Ausführungen in BGHSt 16, 321\nnochmals prüfen müssen, ob die getäuschten Käufer durch den\nErwerb einer Schreibmaschinc einen Vermögensschaden erlitten haben. Da sie für den Kaufpreis einen Gegenwert erhalten haben, sind sie nicht allein deswegen an ihren Vermögen geschädigt, weil der erwartete Verdienst aus Heimarbeit ganz oder zum Teil ausblieb.\n\nSachlichrechtlich bedenklich sind auch die Ausführungen\ndes Landgerichts zur inneren Tatseite. Diese gehen davon\naus, daß dem Angeklagten die Fragwürdigkeit seiner Zusagen\nüber den aus Heimarbeit zu erwartenden Verdienst bewußt gewesen sei. Diese Feststellung verträgt sich zwar möglicherweise mit der unwiderlegt geblicbenen Einlassung des Angeklagten, er sei davon überzeugt gewesen, daß genügend\nHeimarbeit vorhanden sei. Das Bewußtsein von der möglichen\nNichterfüllung der Zusagen ist jedoch nicht gleichbedeutend\nmit bedingtem Täuschungsvorsatz, wie das Landgericht anzunehmen scheint (UA Seite 23, letzter Satz), sondern bcgründet für sich allein höchstens den Vorwurf bemwußter\nFahrlässigkeit. Der Angeklagte hat die Unrichtigkeit seiner\nVersprechungen nicht schon deshalb \"billigend in Kauf ge-\n\n-5_-\n\nnommen\", weil er demit rcechnete, daß sie sich nicht erfüllen\nwürden. Die Feststellungen enthalten überdies einen Wide\nspruch: Tas Landgericht nimmt bedingten Vorsatz an, sagt\naber bei der rechtlichen Würdigung (UA Scitce 26), der Angeklagte habe wider besseres Wissen Zusagen hinsichtlich der\nzu erwartenden Nebenverdienstc gemacht.\n\nRotberg Mayr Spiegel\nDie Bundesrichter\n\nDr.Sanders und Hürxthal\n\nsind beurlaubt und können\n\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-98-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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