{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-21_4_StR_317_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-21","aktenzeichen":"4 StR 317/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9107 065\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 317/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsinspektor Rudolf W (EEE aus\nDEE, zevoren ar BEE 1950 ir. SEE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. a bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 22. März 1967 mit..den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn mu wen fürn hut arm Auf GAS SO man med Burn Gmae\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzacht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu\neiner Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht die\nNiederschriften des Ermittlungsrichters und der Kriminalpolizei vom 12. August 1966 zum Zweck der Beweiserhebung\nüber frühere Geständnisse des Angeklagten verlesen hat. Die\nRüge ist begründet. Das Protokoll des Ermittlungsrichters\nlautet, soweit es für die Entscheidung erheblich ist, wie\nfolgt:\n\n(Der Beschuldigte) erklärte:\n\nIch bin am 12.8.1966 in Datteln von der Pol.\n\nzu den mir gemachten Vorwürfen vernommen worden.\nDie in Datteln vor der Pol. gemachten Angaben\nsind richtig. Sie sind mir heute nochmals\nvorgelesen worden. Ich mache sie zum Gegenstand meiner heutigen Vernehmung.\n\nV. Us Bo\n\nDurch diese Art der Niederschrift wird eine eigene, dem\n§§ 136 entsprechende Vernehmungstätigkeit des Richters nicht\nzweifelsfrei nachgewiesen. Der Richter hat den Beschuldigten\nzur Sache zu vernehmen, Seine Tätigkeit dient der Sachaufklärung und darf sich nicht darauf beschränken, dem Beschuldig- |\nten die Niederschrift über eine vorangegangene polizeiliche\nVernehmung vorzulesen. Legt der Beschuldigte vor dem Ermittlungsrichter ein Geständnis ab, so ist das Protokoll\nwegen § 254 StPO ein wichtiges selbständiges Beweismittel in\ndem nachfolgenden Strafverfahren. Daher darf sich, wie der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die Vernehmungsniederschrift nicht darauf beschränken, auf eine polizeiliche\nNiederschrift Bezug zu nehmen. Vielmehr muß mindestens der\nwesentliche Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache\nsagt, in dem richterlichen Protokoll selbst oder in einer\nunter Mitwirkung des Richters aufgenommenen kurzschriftlichen\nAnlage enthalten sein. Andernfalls darf die Niederschrift und\ndie zu ihrem Bestandteil erklärte polizeiliche Niederschrift\nin der Hauptverhandlung nicht gemäß §§ 254 StPO zum Beweise\neines früheren Geständnisses verlesen werden (BGHSt 6, 279;\n\n- 4 -\n\n7, 73). An dieser Rechtsprechung, die ihren Niederschlag\n\nauch in den Richtlinien für das Strafverfahren gefunden hat\n(RiStV Nr. 36 Abs. 4 in der seit 1. Januar 1967 geltenden,\nNr. 34 Abs. 4 in der früheren Fassung), ist uneingeschränkt\nfestzuhalten. Ob zwischen der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten ein längerer oder nur\n\nein kurzer Zeitraum lag, ist dabei unerheblich. Wenn sich\n\nder Beschuldigte bei der Vernehmung durch den Richter unter\nHinweis auf seine Angaben bei der Polizei weigert, zur Sache\nauszusagen, so ist diese Erklärung aufzunehmen. Ob eine solche\nErklärung noch als richterliches Geständnis gewertet werden\nkann, ist Tatfrage. Macht jedoch der Beschuldigte vor dem\nRichter Angaben zur Sache, so muß wenigstens der Kern seiner\nAussage niedergeschrieben werden, damit aus der Niederschrift\nselbst erkennbar wird, ob er auch vor dem Richter in voller\nKenntnis der Bedeutung und des Beweiswertes einer richterlichen Vernehmung sein Geständnis aufrechterhalten wollte.\n\nDiesen Anforderungen genügt die richterliche Niederschrift\nvom 12. August 1966 nicht, weil ihr sachlicher Inhalt ausschließlich durch Hinzunahme des in ihr in Bezug genommenen\nPolizeiprotokolls zu erkennen ist. Daher durfte sie nicht nach\n§ 254 StPO verlesen werden. Da das Urteil auf dem durch die\nVerlesung eingeführten früheren Geständnis des Angeklagten beruht, muß es auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht kann durch Vernehmung des Ermittlungsrichters und des Polizeibeamten Beweis über die früheren\nAussagen des Angeklagten erheben, Ferner bietet sich die\nVernehmung der Personen als Zeugen an, denen die Tochter des\nAngeklagten über dessen angebliche Verfehlungen Mitteilungen\ngemacht hat.\n\n-5-\n\nAuf die weitere Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die\nVernehmung der Tochter des Angeklagten und die Anhörung\neines Sachverständigen zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit °\nerforderlich sind.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-317-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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