{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-21_4_StR_271_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-21","aktenzeichen":"4 StR 271/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zıu/ (64\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Norbert ED, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 1953 in si.\n\nwegen Zuhälterei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Juli 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Hayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanı.v:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n31. Januar 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nIntscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsmittels, an eine andere Strafkanmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei \"in zwei\nFällen\" unter Einbeziehung einer früheren Strafe von\nzwei Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtstrafe von zwei\nJahren und drei LIonaten Zuchthaus verurteilt worden.\nDie Polizeiaufsicht wurde für zulässig erklärt.\n\nSeine kKevision, die Verletzung der Aufklärungspflicht\nund des sachlichen Xechts rügt, ist begründet.\n\nl. Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert\nzu werden, da die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n2. Die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei setzt voraus, daß der Angeklagte das Unzuchtsgewerbe der Zeugin BiW eigensüchtig und planmäßig auf längere Dauer als Erwerbsquelle für sich ausnutzte oder ausnutzen wollte.\n\nDen bisherigen Feststellungen des Urteils kann das\nnicht zweifelsfrei entnommen werden. Der Angeklagte\nhatte sich mit der Zeugin angefreundet und lebte\netwa drei \"ochen mit ihr zusammen. In dieser Zeit\nnahn er \"hin und wieder\" auf dem Zimmer der Di\nLahlzeiten ein, die diese bezahlte; bei gelegentlichen\ngemeinsamen Ausgängen wurde die Zeche \"mal vom Angeklagten\", der unwiderlegt abends als Aushilfskellner tätig war, \"mal von der BD\" bezahlt. An\ninsgesamt drei Tagen erhielt der Angeklagte von der\nZeugin jeweils 40 bis 50 Dia, mit denen er die Kosten\nder gemeinsamen Übernachtung in einen llotel bestritt.\n\nBei dieser Sachlage hätte die Strafkammer sorgfältig prüfen müssen, ob eine \"Ausbeutung\" der Barth\ndurch den Angeklagten vorlag. Die Frage wäre zu verneinen, wenn der Angeklagte bei den gemeinsamen Aussängen aus eigenen Mitteln ebenso viel oder mehr beigesteuert hätte als die Zeugin, wenn die dreimalige\nAnnahme von 40 bis 50 Di nur das intime Zusammensein\nder beiden in einem Hotelzimmer ernöglichen sollte\nund vor allem, wenn den Beziehungen des Angeklagten\nzu der Zeugin ein von Zuneigung zu ihr getragenes\nInteresse zu Grunde lag, das stärker war als das zum\nTatosstand der ausbeuterischen Zuhälterei gehörende,\nauf eine gewisse Dauer ausgerichtete, eigensüchtige\nInteresse am Unzuchtsgewerbe der Dirne und den daraus\nzu erzielenden Vorteilen (BGHSt 15, 37, 40). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht genügend erkennen,\ndaß gerade das unzüchtige Gewerbe der Zeugin den Anseklagten bestimmt hat zu ihr zu halten, daß er diesen\nsrwerb schmarotzerheft ausnutzte und daß beide gerade\ndaran interessiert waren (BGHSt 4, 316; BGH NJW 53,\n1923; 54, 1294). Sie könnten ebenso darauf hindeuten,\ndaß die Zuneigung des Angeklagten zu der Zeugin sein\nInteresse an erheblichen geldlichen Vorteilen übervogen hat. Den Urteilsausführungen ist nichts dafür\nzu entnehnen, daß die Strafkamner hinsichtlich der\nStärke beider Interessen eine Abwägung vorgenommen\nhat. Da diese für eine Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei aber in Fällen wie den hier\nvorliegenden von entscheidender Bedeutung ist (vgl.\nBGH NJW aa0; BGH GA 62, 307), kann das Ürteil nicht\nbestehen bleiben.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger\nGelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung wiedergegebene Auffassung, die eidesunfähige Zeugin Bf sei\nunglaubhaft, das gelte vor allem für ihre Behauptung, der\nAngeklagte habe mit ihr im Hotel «den übernachtet, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Sollte\ndie Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Zuhälterei kommen, so müssen im Urteilsspruch die Worte \"in\nzwei Fällen\" entfallen; die rechtlich nicht zu beanstandende\nsinbeziehung der früheren Strafe gemäß § 79 StGB läßt den\nSchuläspruch unberührt. Beim Ausspruch über die änrechnung\nder Untersuchungshaft wird sich empfehlen, auch in der Urteilsformel - nicht nur in den Urteilssründen - die aus dem\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 20.7.1966 ersichtliche\nEinschränkung zu vermerken; hinsichtlich der ..nrechnung der\nverbüßten Strafhaft wird auf BGlißt 21, 186 verwiesen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal ist\nbeurlaubt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-271-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-271-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.232130+00:00"}}