{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-21_4_StR_244_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-21","aktenzeichen":"4 StR 244/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 107 068\nBUNDESGERICHTSHÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_244/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kroftfahrer Franz S EEE zus :e-EB zevoren an ED 19:3 in ru\n\nwegen fortgesetzter schwerer Unzucht\n\nzwischen Männern u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom *7. Januar 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer Unzucht zwischen männlichen Personen, teilweise in\nTateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren be-\n\ngangen, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt\nwerden. |\n\nDie Strafkammer stellt nur bei der ersten der mindestens 20 Unzuchtshandlungen, deretwegen sie den Angeklagten verurteilt hat, einen Sachverhalt fest, der den\nTatbestand einer Verführung des Winfried Sc in\nSinne des § 175 a Nr. 3 StGB erfüllt. Dagegen läßt sie\nsich nicht darüber aus, ob es bei den folgenden Vorfällen noch einer Verführung bedurfte oder ob der Junge dabei ohne weiteres zur Unzucht bereit war. In diesm Fall\nwürde sich der Angeklagte nur bei der ersten Unzuchtshandlung nach § 175 a Nr. 3 StGB, bei den folgenden Vorfällen\ndagegen der einfachen gleichgeschlechtlichen Unzucht nach\n$ ‘75 StGB schuldig gemacht haben. Zwar würden auch dann\nalle Einzolhandlungen durch den Gesamtvorsatz des Angeklagten zu einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Unzucht\nzwischen Männern nach § 175 a Nr. 3 StGB verbunden worden\nsein. Der Umfang der Schuld des Angeklagten wäre aber erheblich größer, wenn er den Jungen nicht nur bei dem ersten\nVorfall, sondern auch bei den weiteren Teilakten der fortgesetzten Handlung verführt hätte. Deshalb wären einwandfreie Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob der\nan sich zu Recht angenommene Tatbestand des fortgesetzten\nVerbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in der einen oder in der\nanderen Form erfüllt ist (vgl. BGH NIW 1962, 1628 Nr. 17\nund GA 1963, 188). Schon der Umstand, daß solche Feststellungen fehlen, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwsisung der Sache.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nWinfried Sc hat nach den Feststellungen\ndes Urteils in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben im Kern aufrechterhalten, jedoch bei den eigentlichen Unzuchtshandlungen erhebliche Abschwächungen gemacht. Die Strafkammer hat darum die Sachverständige,\ndie Diplom-Psychologin Ulrich, als Zeugin über das vernommen, was der Junge ihr bei der eingehenden Exploration über seine Beziehungen zum Angeklagten gesagt hat,\nund das -— mit Ausnahme von zwei Punkten - ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Sie hat dazu gesagt: \"Die\nSachverständige hat eingehend dargelegt, weshalb sie\ndie Aussage des Zeugen Sc über die zwischen\nihm und dem Angeklagten vorgekommenen unzüchtigen Handlungen für glaubhaft hält. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Aussagenbewertung durch die\nSachverständige richtig ist. Dabei hat die Strafkammer\ninsbesondere gewürdigt, daß der persönliche Eindruck,\nden der Zeuge Sc ir der Hauptverhandlung gemacht hat, mit den Darlegungen der Sachverständigen übereinstimnt.\"\n\nDiese allzu knappen Ausführungen, die weder die\nGründe angeben, aus denen die Sachverständige den Jungen\nfür glaubhaft erachtet, noch eine mehr als formelhafte\nStellungnahme zu dem Gutachten enthalten, lassen nicht\nhinreichend erkennen, daß die Strafkammer sich selbständig mit den Ausführungen der Sachverständigen auseinandergesetzt hat, statt sic ungeprüft zu übernehmen\n(BGHSt 2, 14, 16; 8, ?13, 137). Die notwendigen eigenen\n\nErwägungen zu dem Sachverständigengutachten wurden\nnicht dadurch überflüssig, daß die Strafkammer -\nunabhängig von dem Gutschten - noch einige Punkte\nanführt, die für die Glaubwürdigkeit des Jungen\nsprechen.\n\nRotberg Mayr Senders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und darum\nverhindert zu unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-244-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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