{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-21_4_StR_203_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-21","aktenzeichen":"4 StR 203/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 066\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_202/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden selbständigen Landwirt Josef DD aus\n\nAU, geboren arı EEE : 936 in cum\n\nwegen faehrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt WB in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n‚Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 25. November \"966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Krefeld zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder fahrlässigen Tötung des Kindes Bernhard Ip und der\nEhefrau Maria RB freigesprochen. Die Revision des\nNebenklägers beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision ist zulässig erhoben, soweit es sich um\ndie fahrlässige Tötung der Ehefrau des Nebenklägers handelt.\nDa dem Angeklagten jedoch vorgeworfen war, durch eine natürliche Handlung sowohl das Kind Bernhard IB 21s auch die\nEhefrau des Nebenklägers durch Fahrlässigkeit getötet zu haben, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in\nvollem Umfang nachzuprüfen 'vgl. BGHSt 13, 143).\n\nDie Verfahrensrüge gibt nicht an, was die Strafkammer\ndurch Hinzuziehung eines Sachverständigen weiter hätte aufklären sollen. Sie ist daher unzulässig {§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Sachrüge hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte befuhr am Sonntag, den 24. April 1966,\nnit seinem Personenkraftwagen gegen 17 Uhr in Pfalzdorf die\nKalkarer Straße aus Richtung Keppeln kommend in Richtung\nAsperden mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h. Die\nKalkarer Straße ist gut ausgebaut und 8,90 m breit. Neben\nder - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnseite verläuft ein Radweg, während sich neben der rechten Fahrbahnseite ein Grünstreifen befindet, der 4,80 mn breit\nist. In Höhe des Kilometersteins 4,1 steht hinter dem Grünstreifen die Pfalzdorfer Volksschule. Zwischen dem Schulgebäude und der Straße liegt der Schulhof, der von der Straße\ndurch einen Jägerzaun getrennt wird. Das Gelände des Schulhofs liegt etwa 50 cm unter dem Niveau der Straße. In der\nMitte des Jägerzauns befindet sich die Toreinfahrt von der\nStraße zum Schulhof. Diese Einfahrt verläuft auf ihrer ganzen Länge von 4,80 m von der Straße aus gesehen 50 cm abfallend; sie wird durch ein zweiflügeliges nach innen aufschwenkbares Tor begrenzt, das dem Jägerzaun gleicht.\n\nEtwa 180 m vor der Einfahrt zum Schulgebäude war - für\nden Angeklagten deutlich sichtbar - ein Verkehrszeichen\nnach Bild 2 f der Anlage zur Straßenverkehrsordnung\n(\"Kinder\") aufgestellt. Etwa 150 m vor der Schulhofeinfahrt stand ein Hinweisschild \"Schülerlotsen\".\n\nAls der Angeklagte sich mit der Geschwindigkeit von\netwa 80 km/h auf der Kalkarer Straße dem Schulgelände\nnäherte, stand unmittelbar hinter dem leicht geöffneten\nSchulhoftor die 53 Jahre alte Ehefrau Maria Ri\nSie beobachtete ihren Neffen, den em EEE 196: geborenen Bernhard IWW; der auf dem Schulgelände mit einen\nanderen Kind Fußball: spielte. Bernhard IB !ief plötzlich nit dem Ball in der Hand auf seine am Tor stehende\nTante Frau FB zu, drückte ihr den Ball in die Hand\nund rannte sofort von der Toreinfahrt des Schulhofes zur\nKalkarer Straße hinauf und, ohne nach rechts oder nach\nlinks zu schauen, auf die Fahrbahn, um diese zu überqueren.\nAls Frau RB das sah unä offenbar den von links konmenden Wagen des Angeklagten bemerkte, rief sie zwei- bis\ndreimal \"Paß auf, ein Auto!\". Dann lief sie hinter dem Kind\nher auf die Straße. Der Angeklagte erfaßte mit seinem Kraftwagen sowohl das dreijährige Kind Bernhard IB als auch\nFrau RO und zwar auf der für ihn rechten Fahrbahnseite. Beide wurden von dem Kraftwagen noch etwa 28,05 m nitgeschleift und fielen dann auf die Fahrbahn. Sie trugen\nschwere Verletzungen davon, an denen sie noch am gleichen\nNachmittag verstarben.\n\nAuf der Fahrbehn der Kalkarer Straße wurde bis zur\nAnstoßstelle unmittelbar vor der Einfahrt des Schulhofgeländes eine Bremsspur von etwa 15,42 n festgestellt; insgesamt betrug die Bremsspur des Wagens des Angeklagten bis\nzum Stillstand des Fahrzeugs 43,45 m.\n\nNach dem Unfall ist die Geschwindigkeit auf der Kalkarer\nStraße in Höhe des Schulgeländes durch die Anbringung von\nVerkehrszeichen nach Bild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung auf höchstens 70 km/h begrenzt worden.\n\nDie Strafkammer ist der Meinung, die von dem Angeklagten vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit von etwa 80 Im/h\nsei nicht zu hoch gewesen. Der Angeklagte habe das Kind möglicherweise erst sehen können, als dieses die Fahrbahn betrat. Tann aber sei die ihm zur Verfügung stehende Zeit -\nunter Berücksichtigung einer Schrecksekunde - zu gering gewesen, um den Unfall noch zu verhindern. Damit, daß Frau Rg-GEB iis Straße noch betreten werde, habe er nicht zu rechnen brauchen.\n\n2. Ten Feststellungen des Urteils ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich der Unfall in einer geschlossenen\nOrtschaft zugetragen hot, in der die Höchstgeschwindigkeit\n50 km/h beträgt, wenn nicht durch ein Verkehrszeichen nach\nBild 21 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung eine höhere\nGeschwindigkeit zugelassen ist (§ 9 Abs. 4 Nr. ! StVO). Daß\ndas Urteil ausdrücklich erwähnt, die Geschwindigkeit an der\nUnfallstelle sei nach den Unfall auf 70 km/h beschränkt\nworden, könnte dafür sprechen, daß vor dem Unfall eine höhere\nGeschwindigkeit als 70 km/h ausdrücklich erlaubt war oder\ndaß der Unfallort nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO in Verb. mit den Ortstafeln nach den Bildern 37 und 38 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung liegt, sondern in einer kleinen durch eine Ortstafel nach Bild 38 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung\ngekennzeichneten Ortschaft, für die die Geschwindigkeitstegrenzung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO nicht gilt. Wenn sich der\nUnfall innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ereignet hätte\nund der Angeklagte eine Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h\n\nhätte cinhalten müssen, würde sich für ihn ein Verschulden\nan dem Tode des Bernhard Jg und der Frau Rep\nmöglicherweise schon aus der von ihn gefahrenen erheblich\nzu hohen Geschwindigkeit ergeben.\n\nAber auch wenn zur Unfallzeit an der Unfallstelle\nkeine Geschwindigkeitsbegrenzung galt, tragen die Erwägungen der Strafkammer den Freispruch nicht.\n\nDas ‘80 m vor der Toreinfahrt des Schulhofgeländes\naufgestellte Verkehrszeichen nach Bild 2 f der Anlage zur\nStraßenverkehrsordnung \"Kinder\" ist ein Warnzeichen und hat\ngegenüber dem früheren Verkehrszeichen nach Bild 33 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung \"Schule\", das ein Hinweiszeichen war [dazu BGH VRS 26, 32), eine erhöhte Bedeutung.\nWarnzeichen [nach den Bildern * bis 10 der Anlage zur Stra-Benverkehrsordnung) sollen den Kraftfahrer entweder auf eine\nallgemeine Gefahrenstelle: (Bild ?) oder auf bestimmte durch\ndie örtlichen Verhältnisse begründete: Gefahren 'Bilder 2\nbis 10) aufmerksam machen, ihn zu erhöhter Vorsicht, erforderlichenfalls zum Langsamerfahren und notfalls zum Anhalten\nveranlassen ’vgl. EGH VRS 7, 73, 75 und ‘5, 276, 277). Dabei\nläßt sich nur aus der Natur des jeweiligen Warnzeichens bestimmen, wie sich im einzelnen die Pflicht zu verstärkter\nWachsamkeit auswirken muß.\n\nDas Verkehrszeichen \"Kinder\" nach Bild 2 f der Anlage\nzur Straßenverkehrsorädnung dient als Warnung und Hinweis\nauf Stellen, an denen sich häufig Kinder aufhalten. Es verlangt von dem Kraftfahrer also, seine Fahrweise so einzurichten, daß er auf das plötzliche Betreten der Fahrbahn\ndurch Kinder gefaßt ist. Fine solche Pflicht traf den Angeklagten, der die Örtlichkeit genau kennt /UA 4) und demnach\nwußte, daß er sich einem Schulhof näherte, dessen Eingang\n\nschlecht zu übersehen war, jedenfalls dann, wenn er danit\nrechnen mußte, daß sich auf dem Schulhof auch sonntags Kinder\naufhielten, die aus den verschiedensten Gründen, so etwa,\n\num einen beim Spiel auf die Straße geflogenen Ball zurückzuholen, unvorsichtig die Straßo betreten konnten. Hierzu\nwird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ergänzende\nFeststellungen zu treffen haben. Der Beschwerdeführer hat\ndabei Gelegenheit, geeignete Beweisamträge hinsichtlich der\nvon der Revision des Nebenklägers vorgetragenen Behauptung\n-zu stellen, \"daß regelmäßig an Sonntagnachmittagen Kinder\n\naus der ganzen Umgebung auf diesem Schulplatz spielen und\nauch sogar schon von auswärts an Sonntagen Schüler dorthin\nkamen!.\n\nFalls der Angeklagte wit der Anwesenheit von Kindern\nauf dem Schulhof rechnen mußte, hätte er seine Geschwindigkeit dieser örtlich bedingten Gefahrenstelle unter besonderer Berücksichtigung auch der schlechten dort. bestehenden\nSichtverhältnisse anpassen müssen und keinesfalls mit einer\nGeschwindigkeit von 80 km/h an ihr vorbeifahren dürfen.\n\nIn diesem Fall stand ihm entgegen der Meinung der\nStrafkammer keineswegs eine Schrecksekunde zu. Der Angeklagte war durch das Schild \"Kinder\" auf die Möglichkeit einer\nerhöhten Gefahr hingewiesen worden. Ias verpflichtete ihn\nzu einer verstärkten Wachsaukeit jedenfalls gegenüber den\nGefahren, die sich aus der durch das Verkehrszeichen angedeuteten Möglichkeit der Anwesenheit: von Kindern ergaben.\nDie Zubilligung einer Schrecksekunde kommt jedoch nur bei\nplötzlichem Auftreten einer unerwarteten Gefahr in Betracht,\nauf die der Kraftfahrer nicht gefaßt sein muß, nicht aber\ngegenüber einer Gefahr, äuf die er durch ein Warnzeichen\naufmerksam gemacht worden ist {vgl. BGH VRS 7, 276, 278 und\n15, 73, 75 unten).\n\nWie weit der Angeklagte unter diesen Umständen seine Geschwindigkeit an der Unfallstelle zu ermäßigen hatte, um seinen Verpflichtungen genügen zu können, wird die Strafkamner\nunter Berücksic.ıtigung der Bremsverhältnisse des von ihm gefahrenen Wagens und der örtlichen Sichtsverhältnisse festzustellen haben.\n\nDer Freispruch wird von den Feststellungen aber auch\ndann nicht getragen, wenn der Angeklagte; weil es Sonntag\nwar, nicht mit der Anwesenheit von Kindern auf dem Schulhof\nzu rechnen brauchte und deswegen die von ihm gefahrene Geschwindiglkeit von 80 km/h wegen Fehlens einer ausdrücklichen\nBegrenzung nicht zu hoch war.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte den\nkleinen Bernhard EB jedenfalls mindestens 30 bis 40 m vor\nder Unfallstelle erkannt hat (UA S. ? unten, 5 unten). Dann\naber hätte sie dazu Stellung nehmen müssen, ob nicht der Angeklagte durch gleichzeitiges Bremsen und Ausweichen nach links\n- aus dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß zur Unfallzeit an der Unfallstelle kein Gegenverkehr: herrschte -—\nauf der 8,90 m breiten Straße den Unfall hätte vermeiden\nkönnen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Bundesrichter Hürxthal\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-203-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-21/4-str-203-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:36.192559+00:00"}}