{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-14_4_StR_621_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-14","aktenzeichen":"4 StR 621/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 065\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nna\nun\nct\nBi\noa\nN\nPR\n\nNS\nen\n\n7\nEEE u URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl ; onne Testen\nWohnsitz, gcboren om m 329 ir Su,’\n\nNiederlande, zur Zcit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges usa.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat In\nder Sitzung vom 31, Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenztspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nSundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthel\n\nals beisitzende Richter,\nLandgcrichtsrat WW in ücr Verhandlung,\nOberstaatsenwvalt iD oci der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangsestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Detmold vom 14. Juli 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\nIhm wird dic Untersuchungshaft scit dem\n\n15, Juli 1967, soweit sic drei Monate Üübersteigt, auf dic Strafe anscrcechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDice Strafkamner hat den Angeklagten wegen gemcinschaltlichen Betruges in drei Fällen, wegen cines\nweiteren Betruges, wegen Hehlcerci, wegen Urkundenfülschung und wegen fortgcescetzten Fahrens chne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\n\nHonaten Gefängnis verurtcilt.\n\nDice Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts,\nIhr bicibt der Erfolg versagt.\n\nnn Te ne Dr ae ram ——\n\na) Dice Rüge, die Strafkammer habe den Antrag des\nAngcklagten, das Verfahren gegen ihn vorübergehend abzutrennen, damit der damalige Mitangcklagte 0)\nals Zeuge gchört verden könne, zu Unrecht abgelehnt,\nweil \"dafür keine gesetzliche Gründe vorliegen\", greift\nnicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob einc solche\nAbtrennung des Verfahrens zulässig gewesen wäre (vgl. v.\nGerlach, NJ\\W 1964, 2398);denn jedenfalls war die Strafkarımer verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, dem\nAntrag stattzugeben, wenn ihr eine Abtrennung aus\nzweckmäßigkcitsgründen untunlich erschien. Das aber\nhat sic mit ihrer wenn auch kurzen Begründung des Ab-Ichnungsbeschlusses zutreffend zum Ausdruck gebracht.\n\nb) Nicht entschieden zu werden braucht auch, ob\ndie Rüge, der Zcuge van Waog sci entgegen dem Verbot\n\n_ 4 _\n\ndes § 60 lir. 3 StPO vereidigt worden, überhaupt der\n\ndurch 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form entspricht,\nweil sie nicht erkennen läßt, daß der Zeuge auch zum\nAcitpunkt sciner Vernehmung und Vereidigung noch der\nBeteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten\naten verdächtigt war (das Verfahren im Fall 15 der\nAnklageschrift, den dic Revisionsbegründung allein ausdrücklich anführt, war nach § 154 Abs. 2 DtPO eingestellt\nworden; insoweit ist der Angeklagte nicht verurteilt).\n\nEs kann nämlich mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\n\ndaß das Urteil auf der Aussage ven Wa: beruht. Die\nUrtceilsgründe erwähnen scinc Aussage überhaupt nicht.\n\non nn a\n\na) Die Urteilsgründe tragen dic Verurteilung des\nAngeklagten wegen gemcinschaftlichen Betruges in den\nPällen II b I - 3 des Urteils, die von der Revision ausarücklich angegriffen wird.\n\nAllerdings ver SB >ci keiner der von\nVB vorgenommenen Betrugshandlungen persönlich\nanwesend. Nur im ersten Fall ist er mit Vi ın<\nFräulein TB nach DEE zur Tirma Hg scfahren, hat aber im Wagen gcwartet, als VEE> in\naas Geschäft ging, und ihm nur einen Scheck über 200,- DM\nals Anzahlung zum Kauf des Kühlschranks gegeben.\n\nNun verlangt aber der Begriff der Mittäterschaft\nnicht notwendig eine Beteiligung des Mittäters an der\nAusführungshandlung der Straftat selbst; cs genügt, daß\ner sich an ciner Vorbereitungshandlung beteiligt oder\n\neine Beihilfehendiung vornimmt, sofern er nur den\nstwrafbarcn Erfolg als seinen eigenen anstrebt, Insbesonderc ist scine Anwesenheit bei der Ausführung der\nTat nicht erforderlich, wenn im übrigen scin enges Verhältnis zur Tat erwiesen ist. Dieses enge Verhältnis\n\nzur Wat kann auch durch cine fortwirkende geistige\nEinwirkung auf den NMittäter hergestellt werden (BGHSt 1°,\n768, 271 und 16, 12, 15).\n\nDice Feststellungen des Urteils ergeben genügend\nfür die Annahme einer Mittäterschaft,. Se hatte\nsich verpflichtet, dic Hotcelkosten für Fräulein Te;\nVOREEED una sich sclbst zu bezahlen. Weil die Hotelkosten bereits zu einem Betrage von mehr als 1 000 DM\naufgelaufen waren, und er nicht in der Lage war, sie\nzu bezahlen, vereinbarte er mit Wanninger und dem\nHotclicr rg; diesem cinen Gefrierschrank, einen Heinbügler und cinen Waschautomaten zu liefern, und den Kaufrreis für diese Geräte mit der Hotelkostenforderung\nTB: zu verrechnen. Der Angeklagte hat dann auch die\nvon VD zckauften Geräte an den Hotelier veräußert. Dabci ging cs Se und VB entsprechend cincem gemeinsam gefaßten Entschluß darum,\n\"zum Schaden\" der Lieferfirmen in den Besitz der Geräte\nzu kommen (UA 9), deren Veräußerung an Figge \"der\nBegleichung der Hotelschulden zum Nachteil der Lieferanten\" dienen sollte (VA 13 oben). Das stellt die Strafkammer zwer ausdrücklich nur für den Kauf des Gefrierschranks bei der Firma Hg in TE uni icn Kauf\ndcs Waschautomaten bci der Firma NW & Tran in\nHD fest; dicsce Feststellung bezicht sich aber nach\ndem Zusammenhang des Urteils auch auf den Kauf des\n\nBügelautomaten bci der Firma H@B- Überdies führt\n\ndic Strafkamner zum Fall II b4 des Urteils, der sich\nunmittelbar an die drci gemeinschaftlich mit Ve\nbegangenen Betrugstaten anschlicßt, aus, daß Si:\nder in diesem Fall wegen Hchlerci verurteilt worden ist,\nwußte, \"deD VB kcin Geld hatte, um auf ehrliche\nWeise einen Kühlschrank zu kaufen\" (UA 14).\n\nUnter diesen Umständen reicht die Feststellung,\ndoR Sum und VE ic in EEE ur ee\ngekauften Geräte \"zum Schaden\" oder \"zum Nachteil\" der\nLicferfirmen in ihren Besitz bekommen wollten, um durch\nden Verkauf an FE einc Verrechnung mit den Hotelkosten vorzunehmen, als Feststellung dafür aus, daß\nSED vu:tc, VER cräc die Geräte nicht auf\nchrliche Weise, sondern durch betrügerische Vorspiegelungen in seinen Besitz zu bekommen suchen. Sms\nwar demit über die Art und den Umfang der von Vs\ngegenüber den Licferanten begangenen Betrügereien\n\ner mm um un um um Te En mn mn an me en mu mu\n\nnicht zu kennen.\n\nDer Sachverhalt ergibt eindeutig ein wesentliches\ncisences Interesse des Angcklagten an der Tat. Mit seiner\nfortwirkenden geistigen Einwirkung auf VB - äurch\ndic Vereinbarung über den Bezug der Geräte zum Schaden\nder Lieferfirmen und dic Verkäufe an Tg sowie im\nersten Fall auch durch die Begleitung VB: zur\nFirma Hg - hat cr dessen Tätervillen gefördert und\ndurch die Hergabe des Schecks den ersten Betrug überhaupt erst ürmöglicht. Infolge der Vereinbarung über\ndie Beschaffung der Geräte und deren Lieferung an Te\n\n—J\n\n71,\n\nbehorrschto cr auch das \"Ob\" der Tat und deren Durckführung mit (EGHSt 8, 396; BGH MDR 1954, 529; BGH JR\n1955, 305). Auch er hattc also die Tatherrschsft. Sein\nVerhültnis zu den Taten war darum trotz sciner Abwescenheit bei der cigentiichen Tatausführung so eng, daß die\nStrafkemmer ihn mit Recht als Mittäter verurteilt hat.\n\n2, Im übrigen greift die Revision die Verurteilung\nGeo Angeklagten nicht ausdrücklich an. Das Urteil läßt\nauch, soweit cr wegen cines weiteren Betrugces, wegen\nHehlerci, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgcsetzten Fahrens ohnco Führerschein verurteilt worden ist,\nxkcinen Rechtsfchler zu seinen Nachteil erkennen,\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\n\n19t beurlaubt und ortsabwesend. Faller Mayr\nEr ist daher verhindert, seine\n\n\\ rschrift beizufügen.\n\n2?S I cizulügen Sanders\n\nI\nIn}\n+\nrn\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-14/4-str-621-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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