{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-14_4_StR_233_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-14","aktenzeichen":"4 StR 233/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 005\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 233/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelpacker Rotert VD zus vi:\ngeboren am EB 19336 in BEE: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betruges i:R. U.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EB tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 31. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges im Fall Hotel \"Industrie\" verurteilt worden\nist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügt\nder Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht\nverletzt, kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden,\ndaß an vernommene Zeugen bestimmte Fragen nicht gerichtet\nworden ssien.\n\nDie Schuldsprüche wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall De TED -1.5 una wegen\nBetruges im Fall TB enthalten keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler, Daß im ersteren Falle Fortsetzungszusammenhang angenommen worden ist, beschwert ihn\nnicht,\n\nAnders ist es im Fall Hotel \"Industrie\". Hier ergeben\ndie Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht eine Täuschungshandlung des Angeklagten sieht. Dieser hatte längere Zeit in\ndem Hotel gewohnt und war seinen Verpflichtungen nachgekommen. Nachdem er seine Stellung als Werber bei der m\nRB -AC verloren hatte, verschwand er heimlich, wobei er eine Restschuld von 70,40 DM zurückließ. Hiernach\nwar er, als er sieh in dem Hotel einmietete, noch nicht ohne\nEinkommen, hatte zu dieser Zeit offenbar auch nicht die Absicht, das Hotel ohne Begleichung seiner Schuld zu verlassen.\nDaß er den Verlust seiner Stellung vorausgesehen hätte, trotzdem aber weiterhin im Hotel wohnen geblieben wäre, ohne die\n\nHotelleitung zu benachrichtigen, daß er zur Zahlung der Kosten\nnicht in der lage sei, ist nicht festgestellt. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob der\nAngeklagte das Hotel etwa deshalb heimlich verlassen hat,\num zu verhindern, daß der Inhaber sein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Angeklagten\ngeltend machte. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nferner bei der Anmeldung im Hotel eine nicht mehr zutreffende\nAnschrift angegeben, so daß der Gastwirt seine Forderung nicht\nbeitreiben konnte. Die Bedeutung deses Umstandes in Verbindung\nmit dem heimlichen Verschwinden des Angeklagten für die Frage\ndes Betrugsvorsatzes wird ebenfalls zu erörtern sein.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die Einzelstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Zuchthaus im Fall Hotel \"Industrie\"\n\n| ae u.\n\n-5.\n\nauf die Strafhöhe in den übrigen Fällen ausgewirkt hat,\nmuß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Dadurch erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einwendungen gegen Strafart und Strafmaß geltend zu machen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-14/4-str-233-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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