{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-07_4_StR_213_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-07","aktenzeichen":"4 StR 213/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7107 072\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n6\nı_StR 213/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Horst P ED zu: Pe Kreis\nSC zehoren an GE 1955 in 1.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestell.ter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 13. Februar 1967\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nauen Mutn Gans G00 Am Sum HD Amen ap urn nn qm\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\neinfachen und wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilts\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO) und darum unzulässig.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung\ndes angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen»\n\nDer Schuldspruch wegen eines einfachen und eines\nschweren Diebstahls wird durch die Feststeli.ungen getragen. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestel}t.\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht war\nsich, wie es ausdrücklich bemerkt hat, dessen bewußt,\ndaß es die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB und demgemäß\nnach § 44 StGB mildern konnte. Daß es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Sätze, daß sich \"weder aus der Täterpersönlichkeit noch aus dem Tatgeschehen noch aus sonstigen Umständen strafmildernde\nArgumente gewinnen\" ließen und daß deshalb auch die\nAnwendung des § 244 Abs. 2 StGB „Zubilligung mildernder Umstände) nicht gerechtfertigt sei, sind zwar knapp\ngehalten. Daß das Landgericht bei der Strafzumessung\ndie Lage, in der sich der Angeklagte vor den Diebstählen befand, und die Beweggründe übersehen haben könnte,\ndie ihn zu den beiden Diebstählen veranlaßt haben, hält\nder Senat angesichts der knappen, klaren und einprägsamen Sachverhaltsschilderung für ausgeschlossen. Ersichtlich hat das Landgericht diesen Umständen wegen der Vielzahl und des Gewichts der Straferhöhungsgründe bei der\nLösung der Frage, ob dem Angeklagten mildernde Umstände\nzugebilligt werden könnten, keine Bedeutung beigemessen. Diese allein dem Tatrichter zustehende Entscheidung kann im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Die Auffassung, daß der Angeklagte sich - die jet-\n\nzigen und die früheren Straftaten zusammen betrach-\n\ntet - in schneller Folge einer \"ganzen Reihe von Einzeltaten bzw. fortgesetzten Handlungen\" ‚jeweils des\nDiebstahls) schuldig gemacht hat und daß er - zu ergänzen ist nur: wenn er sich in wirklich oder vermeintlich schwieriger Lage sieht - \"schnell und bedenkenlos stiehlt, wann und wo immer er etwas findet,\nwas er gebrauchen kann\", steht mit den Urteilsfeststeliungen in Einklang. Da somit nicht ersichtlich ist,\ndaß das Landgericht bei der Strafzumessung einen wesentlichen Umstand nicht beachtet oder rechtsfehlerhaft\nfalsch bewertet hätte, muß die Revision verworfen werden»\n\nSanders Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-07/4-str-213-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-07-07/4-str-213-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.752746+00:00"}}