{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-07-07_4_StR_164_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-07-07","aktenzeichen":"4 StR 164/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nES\n2\nPe]\n\n|\ni\n\n164/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmachermeister Helmut 2 EEE zu: u:\ngeboren am ED 941 in CE /Ostor., zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\n-2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Juli 1967, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr.Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. um: EEE :\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Arnsberg vom\n6. Januar 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu.\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der\ner Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit des Angeklagten den Landesmedizinaldirektor Dr. Stein, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten am Westfälischen Landeskrankenhaus Warstein und den\nPrivatdozenten Oberarzt Dr. Rasch, Facharzt für Nerven- und\nGeisteskrankheiten am gerichtsmedizinischen Institut der\nUniversität Köln, vernommen. Den Antrag des Verteidigers\ndes Angeklagten, einen dritten Sachverständigen zu hören,\nder den Angeklagten in erster Linie als Psychologe und\nPsychoanalytiker beurteilen solle, hat das Schwurgericht\nmit der Begründung abgelehnt, durch die Gutachten der vernommenen Sachverständigen sei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache - erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - bewiesen, einer der Ausnahmefälle\ndes § 244 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz liege nicht vor.\nDie gegen dic Ablehnung gerichtete Revisionsrüge ist unbesründet.\n\nDie Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachten der\nSachverständigen Dr. Stein und Dr. Rasch enthielten Widersprüche, Unklarheiten und denkgesetzlich unschlüssige\n„olgerungen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zu\nden Ausführungen der Revisionsbegründung ist im einzelnen\nzu bemerken:\n\nDie Sachverständigen und das Schwurgericht haben die für\nden Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit bedeutsame\nMöglichkeit des Zusammenwirkens von zwei Komponenten, seiner\nVeranlagung und Persönlichkeit einerseits sowie seiner durch\ndie Äußerung seines Vaters am abendlichen Familientisch\nausgelösten Verstimmung andererseits, keineswegs übersehen.\nDas Schwurgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte infolge des Gesprächs mit seinem Vater zur Tatzeit in einem\n\"abnormen Ausnahmezustand\" befand, in den Urteilsgründen\nerörtert und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen\n\na-\n\nmit rechtlich unangreifbarer Begründung verneint. Die Ausführungen der Revision, die von einer anderen Auffassung\nausgehen, liegen neben der Sache.\n\nEs trifft ferner nicht zu, daß die Frage des Tatmotivs\nnicht hinreichend geklärt worden sei. Das Schwurgericht hat\ndie Vorgänge in der Secle des Angeklagten, die nach seiner\nÜberzeugung den Entschluß zur Tat ausgelöst haben, eingehend\ndargestellt. Diese Darlegungen sind klar und widerspruchsfrei. Das Schwurgericht hebt dabei hervor, daß der Sachverständige Dr. Rasch bei der Untersuchung des Angeklagten\nsein Augenmerk besonders auf die psychologischen Aspekte\nder Tat gerichtet habe. Dr. Rasch verfüge über besondere\nErfahrungen auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie\nund habe eine Arbeit über die Tötung des Intimpartners veröffentlicht, die sich auch mit der psychologischen Seite\nsolcher Taten befasse. Unter diesen Umständen gebot auch die\nAufklärungspflicht nicht die zusätzliche Vernehmung eines\nPsychologen.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, die Fähigkeit des\nAngeklagten, seiner Unrechtseinsicht gemäß zu handeln, sei\nim Zeitpunkt der Tat allenfalls nur unerheblich eingeschränkt\ngewesen, begegnet auch in sachlichrechtlicher Hinsicht keinen\nBedenken. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Schwurgericht habe die Schlußfeststellungen der Sachverständigen\nohne selbständige Überlegung und kritische Würdigung übernommen, entbehrt der Grundlage. Daß die Frage nach der Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Tat auch eine\nRechtsfrage ist, hat das Schwurgericht sehr wohl erkannt.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße\ngegen sachliches Recht. Die Angriffe der Revision gegen die\nFeststellung, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit\nseines Opfers ausgenutzt, um es zu töten, beruhen teils auf\nunzutreffenden rechtlichen Auffassungen, teils wenden sie\n\n«\n\n.-5-\n\nsich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Schlüsse\ndes Schwurgerichts. Daß diese nicht die denkgesetzlich allein\nmöglichen sind, rechtfertigt nicht den Vorwurf, sie seien\nrechtlich fehlerhaft. Die Ansicht, die Getötete sei nicht\nrglos gewesen, weil sie nach den Umständen mit einem Angriff\nhabe rechnen müssen, verkennt, daß es rechtlich allein\ndarauf ankommt, ob sie arg- und wehrlos war und ob der\nAngeklagte ihre Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt hat. Dies\nhat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise aus\nmehreren Umständen geschlossen, u.a. daraus, daß Waltraud\nBe damit beschäftigt war, ein Kleidungsstück zu suchen\nund anzuziehen, als der Angeklagte die Schlinge vorbereitete\nund ihr um den Hals legte. Dieser Schluß ist weder denkgesetznoch erfahrungswidrig. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum.\n\nSanders Börtzler . Mayr\n\nSpiegel . 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