{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_237_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 237/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 06€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nEu a URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\nlo\nLo\n50\n\nwegen Entführung usa.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen\nhaben;\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt BD >ei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 1966 wird in folgendem Umfang mit den Feststeliungen aufgehoben:\n\nauf die Revisionen der Angeklagten rg und Sg\nsoweit diese Angeklagten verurteilt worden sind;\n\nauf die Revision des Angeklagten Mg, soweit er wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht verurteilt\nworden ist, ferner im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten \">\nwird verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß\ndie Angeklagten Pop \"BP uni Ss sowie der Mitangeklagte St>, dessen Verurteilung nicht angefochten worden ist, im Beisein des für nicht schuldig\nbefundenen Hitangeklagten MD in der Nacht zum\n24. Januar 1966 mit der Tänzerin Enett Anella RB;\ndie sie ursprünglich zum Bahnhof Bielefeld bringen\nwollten, im Kraftwagen des SW nicht zu diesen\nFahrziel, sondern gegen den Willen des Mädchens durch\nverschiedene Straßen an eine abgelegene Stelle fuhren\nund während der Fahrt mit Gewalt unzüchtige Handlungen an dem Mädchen vornahmen. Nach den Urteilsfeststellungen hob der Angeklagte Mg außerdem während\nder Fahrt einen Geldbetrag, der aus der Handtasche\ndes Mädchens auf den Boden des Kraftwagens gefallen\nwar, auf und nahm ihn in Zueignungsabsicht an sich.\n\nHierwegen hat das Landgericht die Angeklagten\nPD: EB ni SW je der Entführung (§ 236 steB)\nin Tateinheit mit Gewaltunzucht {§ 176 Abs. 1 Nr. 1\nStGB), Mg auch - in Tatmehrheit hiermit - des Diebstahls schuldig befunden. Es hat gg zu einem Jahr\nZuchthaus, u Anwendung des § 51 Abs. 2,\n§ 44 StGB zu einem Jahr Gefängnis und Mg der zur\nTatzeit 19 Jahre alt war, unter Einbeziehung eines\nanderen rechtskräftigen, auf Jugenästrafe lautenden\nUrteils zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe\nverurteilt.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklag-\n\nten 7 Pi | und sg» das Verfahren und rügen\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Auf die Verfahrensrügen muß das Urteil aufgehoben werden, soweit Tg; \"ED und se\nwegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht\nverurteilt worden sind.\n\nDie Tänzerin RePwar nicht als Zeugin zur\nHauptverhandlung geladen worden. In der Hauptverhandlung haben dic drei Beschwerdeführer, wie im\nangefochtenen Urteil festgestellt ist [UA S. 11),\nden vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt \"zum Teil anders dargestellt\" und insbesondere bestritten, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Ihre Verteidiger haben, um diese Behauptungen zu erhärten,\nin der Hauptverhandlung beantragt, die Tänzerin FB\nals Zeugin zu den entsprechenden Behauptungen der Angeklagten zu vernehmen. Diese übereinstimmenden Beweisamträge hat das Landgericht mit der Begründung\nabgelehnt, \"das benannte Beweismittel {Aussage der\nZeugin RB)\" sei unerreichbar.\n\nGegen diese Behandlung der Beweisamträge richten sich die Angriffe der drei Revisionen.\n\n'g2\n\nIn der Tat war die Ablehnung der Anträge auf\nVernehmung der Zeugin WW mit der vom Landgericht\ngegebenen Begründung fehlerhaft. Es mag dahinstehen,\nob es dem Landgericht möglich gewesen wäre, die Tänzerin REP - eine englische Staatsangehörige, die\nan einem gerichtsbekannten Ort in England ihren Wohnsitz hat, von dort aus Gastspielreisen u.a. auch in\ndie Bundesrepublik Deutschland unternimmt und dazwischen immer wieder an ihren Wohnsitz zurückkehrt -\ndazu zu zwingen oder sonst zu veranlassen, in abseh-\n\nbarer Zeit als Zeugin in einem Hauptverhandlungstermin zu erscheinen. Das Landgericht wird das bei seinem weiteren Verfahren zu prüfen haben. Jedenfalls\nhat das Landgericht nicht dargetan, und nach den\n\nvon der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht eingeholten amtlichen Auskünften muß dies bezweifelt\nwerden, daß es in absehbarer Zeit nicht möglich gewesen wäre, die Tänzerin Reid in einer im Verfahren\nverwertbaren Weise vernehmen zu lassen, sei es in\nDeutschland durch einen beauftragten oder ersuchten\nRichter oder in England im Wege der internationalen\nRechtshilfe. Allerdings ist ein Zeuge trotz möglicher\nVernehmung durch den Rechtshilferichter \"unerreichbar\", wenn nur sein Verhör vor dem erkennenden Gericht\nzur Erforschung der Wahrheit dienlich ist, aber nicht\ndurchgeführt werden kann {BGHSt 13, 300 mit weiteren\nHinweisen!. Es ist aber weder vom Landgericht dargetan worden noch sonst ersichtlich, daß eine kommissarische Vernehmung der Zeugin Reid zur Wahrheitsfindung überhaupt nicht hätte beitragen können.\n\n2. Da somit das angefochtene Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben werden muß, soweit Pe»:\nMD una Sg vegen Entführung in Tateinheit mit\nGewaltunzucht verurteilt worden sind, braucht auf die\nSachrügenhinsichtlich dieser Verurteilung nicht eingegangen zu werden.\n\n‚ Das Landgericht wird auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen den Sachverhalt in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht neu zu würdigen haben. Dabei\nist es durch § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio\nin peius) nicht gehindert, den Angeklagten Pöpper gegebenenfalls auch der Notzucht (§ 177 StGB) schuldig\nzu befinden. Sollte das Landgericht einen der nach Er-\n\nar\n\nwachsenenstrafrecht zu beurteilenden Angeklagten\nmehrerer selbständiger Straftaten schuldig erachten, so darf keine der Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil ausgesprochen gewesene Strafe übersteigen. Auch die Gesamtstrafe darf in diesem Falle\ndie bisherige Strafe nicht überschreiten; die nach\n\n§ 74 StGB gegebenenfalls gebotene Straferhöhung muß\nhinter der Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\nzurückstehen.\n\n3. Daß der Angeklagte Mgpvegen Diebstahls\nschuldig gesprochen worden ist, wird von dem unter\nNr. 1 behandelten Verfahrensfehler nicht berührt. Die\nVernehmung der Tänzerin Rggpwar nicht zu dem Zweck\nbeantragt worden, darzutun, daß Mgien aus der Tasche\ndes Mädchens gefallenen Geldbetrag nicht oder unter\nanderen Umständen an sich genommen habe. Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann der Schuldspruch wegen Diebstahls nicht beruhen.\n\nDieser Schulädspruch 1äßt auch sachlich-rechtlich keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n4. Der Strafausspruch gegen u Jule schon deswegen in vollem Umfang entfallen, weil das Landgericht - jedenfalls hinsichtlich der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten gemäß § 31 Abs. 1 JCG\nzu Recht - eine Einheitsjugendstrafe verhängt hat.\nDeswegen kann es dem Landgericht überlassen werden,\nbei seiner neuen Entscheidung die die Nichtanwendung\ndes § 31 Abs. 3 JGG betreffende Revisionsrüge zunächst selbst zu würdigen. Hierzu ist vorerst nur\nfolgendes zu bemerken: Ist im früheren Urteil - gleichviel ob zur Bewährung ausgesetzte oder nicht ausge-\n\nsetzte - Jugendstrafe verhängt worden und hält der\njetzt erkennende Richter auch für die neu zur Aburteilung stehenden Straftaten eine Jugendstrafe für\ngeboten, so ist es in der Regel mindestens wenig\nsinnvoll, von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe\nunter Einbeziehung des früheren Urteils abzusehen.\nJedenfüolls würde es dem Sinn und Zweck des Jugendgerichtsgesetzes widersprechen, wenn gegen denselben\nJugendlichen oder Heranwachsenden zwei Jugenästrafen nebeneinander bestünden und beide oder eine von\nihnen zur Bewährung ausgesetzt wären, obwohl beide\nJugendstrafen zusammen die Dauer übersteigen, bei der\nnach § 20 JGG Strafaussetzung zur Bewährung nicht\nmehr in Betracht kommt.\n\n5. Ein Urteil, das einen Heranwachsenden in Anwendung des Jugendstrafrechts verurteilt, muß erkennen lassen, ob der Tatrichter bei der Kostenentscheidung den § 74 JGG berücksichtigt hat \\§ 104 Abs. 1\nNr. 13, § 109 Abs. 2, § 112 J6@).\n\nSanders Börtzler Mayr\nPikart Hürxthal\n\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-237-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-237-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.509523+00:00"}}