{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_224_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 224/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 062\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n| m. Henn En een an\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl-Heinz GC EEE ; ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren om ED 935 in\nAU , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern usa.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 3. Februar 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar\n1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\neründ e:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in Tateinheit mit Verführung Jugendlicher\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag des Verteidigers des Angeklagten, ein Gutachten über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugen Bi ır: SEE»\neinzuholen, mit der Begründung abgelehnt, daß sie\nsich selbst für hinreichend sachkundig halte. Die\nhiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Beurteilung des Beweiswertes, insbesondere\nder Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ist in erster\nLinie Aufgabe des Richters. Er ist dabei im al}.gemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen\nangewiesen, auch nicht bei jugendlichen Zeugen. Selbst\nwenn diese im : Alter der Vorpubertät sind und über\ngeschlechtsbezogene Vorgänge, wie ein an ihnen verübtes Sittlichkeitsverbrechen, aussagen, kann der\nRichter die Unterstützung eines Sachverständigen entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium vertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein (BGHSt 2, 163; 3, 27;\n3, 52}. Ob die Beiziehung eines Jugendpsychologen\nnotwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Falles {BGH NIW 1961, 1636). Sie wird\ninsbesondere dann,in der Regei aber auch nur dann\ngeboten sein, wenn ein Jugendlicher Zeuge besondere,\naus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge zeigt und seine Aussage\nnicht in anderen Umständen eine gewichtige Stütze\nfindet !BGHSt 3, 27; 52).\n\nDaß die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht\nüber die zur Beurteilung von Aussagen Jugendlicher\nerforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt hätte,\nist nicht ersichtlich, wird auch vom Beschwerdeführer\n\nnicht behauptet. Er hat auch sonst keine Umstände\nvorgetragen, die die Würdigung der Zeugenaussagen\n\nin diesem Fall als besonders schwierig erscheinen\nlassen könnten. Daß die Zeugen im Vorpubertätsalter\nsind, ist insbesondere bei sonst normalen männlichen\nJugendlichen kein solcher Umstand. Für die anfängliche Zurückhaltung des Zeugen Horst Big»\n\nund die zögernde und stockende Aussageweise des\nZeugen Jürgen SB» \"=: die Strafkammer einleuchtende Erklärungen gefunden. Die Urteilsgründe lassen\nauch keineswegs erkennen, daß sie Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen gehabt hätte. Die Wendung,\ndie Darstellung der Zeugen sei \"an sich glaubhaft\",\nbedeutet in dem Zusammenhang, in dem sie steht, daß\nder Aussageninhalt nicht schon in sich unglaubhaft\nsei. Nach allem hat die Strafkammer den Beweisamtrag\nmit Recht unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde zurückgewiesen.\n\nDa auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine\nRechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nSanders Börtzler Mayr\nPikart Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-224-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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