{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_209_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 209/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 06€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nPr 2222 URTEIL\nul.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Wilhelm Heinrich 5 nn) aus\nGB zchoren an ED 1921 ir DEE.\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben: j\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nPikart\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt a ::i der Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 24, Januar 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nwu man sun men mus Inuy su Gnat dem Sub vu Gun anne due\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht\nmit Kindern zu einem Monat und 15 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen\nRechts geltend gemacht wird, ist begründet und führt zu seiner\n\nFreisprechung.\n\n- 3 -\n\nNach den Feststellungen des Urteils fand der Angeklagte, ä\nder sich inzwischen freiwillig hat kastrieren lassen, zur\nTatzeit seine geschlechtliche Befriedigung darin, daß er in\nGegenwart kleiner Mädchen onanierte. An einem nicht mehr\nfeststellbaren Tag zu Beginn des Jahres 1966 befand er sich\nmit seinem Kraftwagen in Dülken. Dort ließ er im Zustand\ngeschlechtlicher Erregung zwei ihm unbekannte Mädchen im\nAlter von etwa 1o Jahren unter dem Vorwand, daß sie ihm den\nWeg zum Krankenhaus zeigen sollten, in den Wagen einsteigen.\nAls sie, und zwar eines von ihnen auf dem Schoß des anderen,\nauf dem Sitz rechts neben ihm saßen, griff er während der |\nFahrt mit der Hand in den geöffneten Hosenschlitz und onanierte .\nbis zum Samenerguß; dieser Vorgang dauerte nur kurz. 'Nach den Br:\nAusführungen des Urteils rechnete dabei der Angeklagte mit |\nder Möglichkeit, \"daß die Mädchen sein Treiben bemerken, geflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen\nUngehörigkeit des Vorgangs in einer ihrem Alter entsprechenden Br\nVorstellung bewußt werden könnten\"; das nahm er billigend es\nin Kauf. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte\nauf diese Weise versucht habe, die Mädchen zur Verübung .\nunzüchtiger Handlungen zu verleiten.\n\nDer Schuläspruch begegnet rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht hat den festgestellten oder jedenfalls für möglich gehaltenen Umständen nicht voll Rechnung getragen.\n\nRichtig ist, daß das aufmerksame Betrachten eines sich\nvor den Augen des Kindes abspielenden unzüchtigen Geschehens\nschon selbst eine unzüchtige Handlung des Kindes sein kann\n(IM Nrn. 7 und 12 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGHSt 15, 118,\n122). Der in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwendete Begriff des\n\"Verleitens\" setzt nicht voraus, daß der Täter, der sich \\\nin Gegenwart eines Kindes unzüchtig betätigt, das Kind durch u\npositives Handeln und mit direktem Vorsatz dazu veranlaßt,\ndas unzüchtige Geschehen sich anzusehen; vielmehr genügt\ninsoweit, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, bedingter\n\n-4-\n\nVorsatz (BGHSt 4, 303). Eine Einwirkung seitens des Täters\nauf den Willen des Kindes, sich das unzüchtige Geschehen\nanzusehen, wird jedoch vom Begriff des Verleitens ebenso\n\nwie von dem der Anstiftung stets vorausgesetzt. Begeht der\nTäter eine unzüchtige Handlung, die beim bloßen Hinsehen\ndurch das Kind von diesem als solche erkannt werden kann,\n\nso wirkt er schon dadurch in der unter Strafe gestellten Weise\nauf den Willen des Kindes ein, wenn er bei der Handlung damit\nrechnet und dies billigend in Kauf nimmt, daß das Kind sich\ndiese seine Handlung geflissentlich ansehen könne. Wirä aber\ndie unzüchtige Handlung vom Täter unter Umständen vorgenommen, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob das vom\nTäter nicht eigens darauf aufmerksam gemachte Kind die Handlung als unzüchtig erkennen kann, so muß die auch bei bedingtenm Vorsatz erforderliche Einwirkung des Täters auf den\nWillen des Kindes näher begründet werden. In einem solchen\nFall ist die bloße Bemerkung, der Täter habe mit der Möglichkeit gerechnet, das Kind könne \"sein Treiben\" bemerken,\ngeflissentlich betrachten und sich auch der geschlechtlichen\nUngehörigkeit des Vorgangs bewußt werden, formelhaft und\ndarum unzureichend.\n\nDer Angeklagte hat eingeräumt, daß die Kinder möglicherweise \"sein Treiben\" hätten sehen können. Das Landgericht\nist aber in diesem Zusammenhang nicht darauf eingegangen, daß\ndas Glied des Angeklagten - wie ausdrücklich für möglich .\ngehalten - nicht aus der Hose genommen und also überhaupt\nnicht sichtbar war und daß das Onanieren nur kurz gedauert\nhat. Daß er die beim Onanieren erforderlichen Handbewegungen\nbesonders auffallend vorgenommen habe, hat das Gericht ebenfalls nicht festgestellt. Ein Greifen in den Hosenschlitz\nkann auch einen anderen als einen geschlechtsbezogenen Zweck\nerfüllen und braucht darum nicht unzüchtig - wenn auch unanständig -— zu sein. Deswegen hätte es näherer Ausführung\nbedurft, inwiefern das nur \"kurz\" dauernde \"Treiben\" des\nAngeklagten als geschlechtsbezogene und darum unzüchtige\n\n-5-\n\nHandlung erkennbar war und welche Vorstellungen sich der\nAngeklagte darüber gemacht hat. Von Bedeutung hierbei ist\nauch, daß die Kinder dem Angeklagten nicht mit guter Sichtmöglichkeit auf ihn gegenüber saßen, sondern daß sie auf dem\nSitz neben dem seinen, obendrein noch eines auf dem Schoß des 4\nanderen saßen und daß ihre Aufmerksamkeit möglicherweise u\nQurch das Fahren stark in Anspruch genommen war. '\n\n. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben,\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß nähere, zur\nFeststellung der Schuld des Angeklagten ausreichende Feststellungen noch getroffen werden könnten. Die bisherigen\n- unzureichenden - Feststellungen beruhen allein auf den Angaben des Angeklagten, der sich schon bisher auf Erinnerungs- .\nlücken berufen hat, was angesichts ähnlicher Erlebnisse des\n\nAngeklagten und der Iänge der zurückliegenden Zeit nicht\nunglaubhaft erscheint. Die beiden Mädchen konnten und\nkönnen nicht ermittelt und gehört werden. Unter diesen Umständen hält der Senat die sofortige Freisprechung des\nAngeklagten für geboten (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nFikart Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-209-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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