{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_194_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 194/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung besteht\nauch dann keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz,\nwenn der Täter in erster Linie verletzen wollte, daneben\naber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte\n(Weiterbildung von BGHSt 16, 122).","text_plain":"2117 065\n\nNachschlagewerk: ja Nur zu Nr. II 1 der Urteilsgründe\nBGHSt: Ja\n\nStGB 88 211 ff, 212, 223, 223 a, Vorb. z. § 73 - Gesetzeseinhei\n\nZwischen Mord oder Totschlag und Körperverletzung besteht\nauch dann keine Tateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz,\nwenn der Täter in erster Linie verletzen wollte, daneben\naber den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte\n(Weiterbildung von BGHSt 16, 122).\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1967 - 4 StR 194/67 - SchwG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_194/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Artur I ED zu: u:\n\ngeboren am EEE 1942 in EEE zur Zeit in Untersuchungshaft;,\n\nwegen versuchten Mordes u.&°\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n Bundesrichter Pikart\n Bundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Essen vom 8. November\n1966\n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit schwerem Raub sowie wegen Körperverletzung und Unterschlagung verurteilt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher\nKörperverletzung, ferner wegen Körperverletzung und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, der Sachverständige\nDr. Siddiqui sei nicht gemäß §§ 72, 57 StPO belehrt worden,\nist durch das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt (§ 274 StPO).\nDort ist vermerkt, daß der Sachverständige über die Bedeutung\ndes Eides belehrt worden ist, Den Antrag des Verteidigers\nauf Berichtigung der Niederschrift hat das Landgericht abgelehnt, die Beschwerde gegen die Ablehnung hat das Oberlandesgericht Hamm als unzulässig verworfen, Hiervon abgesehen kann nach feststehender Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ein Verstoß gegen § 37 StPO nicht\nmit der Revision gerügt werden.\n\nII. Sachrüge\n\n1. Die sachlichrechtliche Rüge \"führt, soweit sie sich\ngegen den Schuläspruch richtet, nur zu einer Änderung, die\nfür die Strafzumessung nicht von Bedeutung ist. Nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die\nMesserstiche gegen zu mit unbedingtem Körperverletzungsund bedingtem Tötungsvorsatz geführt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 16, 122 ausgesprochen hat, schließen sich\n\n-4-\n\nTötungs- und Körperverletzungsvorsatz nicht aus; das bedeutet aber nicht, daß zwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten Tateinheit anzunehmen ist, vielmehr tritt\ndie Körperverletzung als sog. subsidiäres Delikt zurück,\nwenn eine Anwendung der §§ 211 ff StGB möglich ist. Diese\nEntscheidung betraf allerdings einen Fall, in dem der Täter\nmit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Ob der\nRechtssatz auch gilt, wenn der Täter unbedingt körperlich\nverletzen aber nur bedingt töten wollte, oder ob in einem\nsolchen Falle Tateinheit vorliegt, wie das Reichsgericht\n\nin seiner früheren Rechtsprechung angenommen hatte (RGSt 25,\n321), ist dort offen geblieben. Die Frage, ob zwischen\n\nMord oder Totschlag und Körperverletzung Gesetzeskonkurrenz\noder Tateinheit gegeben ist, muß indessen für beide Fälle\ngleich beantwortet werden. Der bedingte Vorsatz steht dem\nunbedingten rechtlich gleich. Der Satz, daß der Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz stets notwendig enthalte, gilt für den bedingten Tötungsvorsatz in gleicher\nWeise wie für den unbedingten. Es besteht kein sachliches\nBedürfnis, denjenigen, der des bedingt vorsätzlichen vollendeten oder versuchten Mordes oder Totschlags schuldig ist,\naußerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig liegenden\nKörperverletzung zu verurteilen. Der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat wird durch die Verurteilung wegen\ndes Tötungsdelikts voll erfaßt (BGHSt 16, 122; Schmitt,\n\nJZ 1962, 389). An seiner in dem Urteil vom 9. März 1965\n\n- 4 StR 4/65 - beiläufig geäußerten gegenteiligen Ansicht\nhält der Senat nicht fest. Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. Juni 1952 (JR 1952, 414) bindet den Senat\nnicht; denn sie beruht nicht auf der abweichenden Ansicht.\nDort war der Täter vom Tötungsversuch zurückgetreten, so\ndaß eine gefährliche Körperverletzung auf jeden Fall übrig\nblieb, gleichviel obsein Tötungsvorsatz ein unbedingter\noder nur ein bedingter gewesen war. Wie das Verhältnis\nzwischen Tötungs- und Körperverletzungsdelikt zu beurteilen\n\n-5.-\n\nist, wenn der Täter zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst im Verlauf\nder Tatausführung faßte, braucht nicht erörtert zu werden,\nda ein solcher Fall hier nicht vorliegt.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung muß aus diesen Gründen wegfallen\n| 5\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs\nkeine Rechtsfehler.\n\n2. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, da\nnach der Fassung der Urteilsgründe nicht auszuschließen\nist, daß er auf Rechtsirrtum beruht.\n\nDas Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie Strafe aus § 211 i.Verb.mit §§ 43, 44 StGB als demjenigen\nGesetz, das die höchste Strafe androht, zu entnehmen ist.\nStrafmildernd hat es berücksichtigt, daß die Tat (gemeint\nist der Mord) beim Versuch geblieben ist und daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war. Die untere Grenze\ndes Strafrahmens sei jedoch, so führt es aus, durch die\n§§ 249, 250 StGB festgelegt, nach denen bei schwerem Raub\nauf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren zu erkennen ist. Von\ndieser Mindeststrafe geht es bei der Strafzumessung aus,\nwobei es darlegt, daß keine mildernde Umstände vorliegen.\n\nDie Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob dem\nSchwurgericht bei der Bestimmung der unteren Grenze des im\ngegebenen Falle anzuwendenden Strafrahmens bewußt gewesen\nist, daß es wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB auf ein\nViertel der Mindeststrafe des § 250 StGB, also bis auf\nein Jahr drei Monate Zuchthaus, ermäßigen konnte. Dafür, daß\nes diesc Möglichkeit übersehen hat, spricht auch der Umstand,\ndaß es an anderer Stelle ausführt, die mögliche Mindeststrafe\n\n-6 -\n\nvon fünf Jahren Zuchthaus habe nicht verhängt werden können,\nda sie dem Unrechtsgehalt der Tat nicht entspreche. Der\nTatrichter ist zwar rechtlich nicht verpflichtet, im Falle\ndes § 51 Abs. 2 StGB die untere Grenze des Regelstrafrahmens\nzu unterschreiten, er muß aber erkennen lassen, daß er diese\nMöglichkeit berücksichtigt hat.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die für Körperverletzung\nund Unterschlagung verhängten Einzelstrafen von der Einzelstrafe für den versuchten Mord in Tateinheit mit schweren\nRaub beeinflußt sind, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nSanders Börtzler u Mayr\n\nPikart . Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-194-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-194-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.448640+00:00"}}