{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_163_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 163/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 062\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dieter\ngeboren a\n\nS aus MU 2\n1944 in zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer ki Ss ci zu: VE\n\ndort geboren am 1940,\n\nwegen Autostraßenraubs Urd.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > | |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rovisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 1. Dezember 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten\ndes Autostraßenraubs schuldig befunden worden sind,\nferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung.an eine anlore Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Rechtsmittel zu befinden hat.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten des Autostraßenraubs (§ 316 a StGB) - in der Urteilsformel ist\nbezüglich SW irrtünlich nur dic Bezeichnung \"Straßenraub\" verwendet - und des Diebstahls, den Angeklagten\nSC ouGeräen, hiermit in Tatmehrheit, des Betrugs in\ndrei Fällen und der Untreuc schuldig befunden. SB Hat\nes zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zur Geldstrafe von 500 DM, Scezur Gesamtstrafe von fünf Jahren\nund einem Monat Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklegten\nhat es die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist\nvon fünf Jahren entzogen. Die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte, die es für beide Angeklagte in den Gründen des\nUrteils als erforderlich bezeichnet hat, hat &s in der Urteilsformel nicht angeordnet.\n\nBeide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nnn he er\n\n1. Autostraßenraub\n\nNach § 316 a StGB macht sich strafbar, wer unter den dort\nweiter bezeichneten Voraussetzungen \"zur Begehung von Raub\noder räuberischer Erpressung (§ 255)\" tätig wird.\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß die beiden Angeklagten\nden Autostraßenraub \"in der Form einer räuberischen Erpressung\nbegangen\" haben. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß der\nAngriff auf Leib, Leben oder Entschlußfrceiheit des Kraftfahrseugführers oder Mitfahrers nicht \"in der Form eines\nRaubes oder ciner räuberischen Erpressung begangen\" sein muß,\n\n-4-\n\nsondern daß es genügt, wenn der Angriff \"zur Begehung von\njeden Fall setzt aber dic Bestrafung nach § 316 a StGB\nvoraus, daß der Angriff \"zur Begehung von Raub oder\nräuberischer Erpressung\" versucht oder vollendet worden ist.\n\nDie räuberische Erpressung ist ein durch Anwendung von Gewalt gegen cine Person oder von Drohungen mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben qualifizierter Sonderfall der\neinfachen Erpressung (§ 253 StGB). Zur Erpressung gehört,\ndaß der Täter die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 253 StGB\nerfüllt, \"um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern\",\nWährend die Rechtswidrigkeit der Tathandlung ein Verbrechensmerkmal ist, das vom Vorsatz des Täters nicht umfaßt zu scin\nbraucht (BGHSt 2, 194), handelt es sich bei der Absicht der\nrechtswidrigen Bereicherung um ein echtes Tatbestandsmerkmal. Der Erpressung macht sich nur schuldig, wer weiß oder\nmindestens damit rochnet und billigend in Kauf nimmt, daß\nder erstrobte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Auch dem\nTäter, der nach § 316 a StGB mit der Begründung bestraft\nwerden soll, er habe \"zur Begehung von räuberischer Erpressung\" einen Angriff unternommen, muß also nachgewiesen\nwerden, daß er bci seiner Tat gewußt oder zum mindesten damit gerechnet und billigend in Kauf genommen hat, daß ihm\ncder dem Dritten auf den erstrebten Vermögensvorteil kein\nRechtsanspruch zustand.\n\nAn cinem Nachweis in dieser Richtung fehlt es bisher. Der\nAngriff auf Be ist nach der Überzeugung des Landgerichts\ngeschehen, um ihn zu veranlassen \" zu löhnen\". Daß die Angeklagten beabsichtigt hätten, Be zur Herausgabe seines\ngcesemten Bargelds oder jedenfalls eines Betrages zu veranlassen, der über den von den Angeklagten für angemessen erachteten Fahrpreis hinausging, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat zwar für erwiesen erachtet, daß über eine\n\nPIPFFERBPFUWER\n\n-5-\n\nVergütung für die Mitfahrt nicht gesprochen rmurde, als Burberg das Angebot der Angeklagten annahm, sich im Wagen des\nSED mitnehmen zu lassen (VA S. 6). Es ist aber nicht\ndarauf eingegangen, daß cin Fahrpreis auch stillschweigend\nvereinbart werden kann, wenn ein solcher Wille der Beteiligten den Umständen nach anzunehmen ist; insoweit könnte\n\nvon Bedeutung sein, daß der den Angeklagten nicht bekannte\nDEE zeradc zuvor mit ihrem Wissen nach ciner Taxc verlangt hatte, die ihn nach Hause bringen sollte. Jedenfalls\nhätte das Landgericht darauf eingehen müssen, ob nicht die\nboiden Angeklagten der Auffassung waren, EMS sci auch\nohne ausdrückliche Vereinbarung zur Zahlung eines angemessenen\nFahrpreises verpflichtet,\n\nDem späteren Verhalten der Angeklagten - daß sie nämlich\nnach der Schlägerei die Münzen und das Scheckheft, die aus\nEEE: Jacke herausgefallen waren, an sich nahmen - kann\nnicht ohne weiteres entnommen werden, daß sic schon bei\nihrem Angriff auf Dow auf die Erlangung dieser Gegenstände, also von mehr und anderem als dem angemessenen Fahrpreis, ausgingen. Deswegen würde auch die Annahme, von der\ndas Landgericht selbst nicht ausgegangen ist, daß die Angeklagten den Angriff auf ED unternommen hätten, um ihn\nzu berauben, d.h. um ihm irgendwelche Sachen eigenhändig\nwegzunehmen, von den bisherigen Feststellungen nicht ohne\nweiteres getragen.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgchoben werden, s0-\nweit dio beiden Angeklagten des Autostraßenraubs schuldig\nbefunden worden sind,\n\nN\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Sc> wird Gelegenheit\nhaben, in der neuen Verhandlung die Bedenken vorzubringen,\ndic er in tatsächlicher Hinsicht gegen die Richtigkeit der\n\n6 -\nbisherigen Feststellungen erhoben hat.\n\nSollte das Landgericht auf Grund neuer Feststellungen wiederun\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen Autostraßenraubs für\ngeboten erachten, so wird es darauf einzugehen haben, ob der\nvon ihnen unternommene Angriff zur Vollendung eines Raubs\noder einer räuberischen Erpressung geführt hat. In diesem\nFalle würden beide Straftaten in Tateinheit stehen (BGH NIW\n1965, 1413). Einer solchen Ausweitung des Schuldspruchs würde\n§ 358 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius) nicht\nentgegenstehen. |\n\nSollte das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals \"zur Begchung von Raub oder räuberischer Erpressung\" nicht nachgewiesen werden können, so wird das Landgericht das Verhalten der Angeklagten unter den sonst in Betracht kommenden\nrechtlichen Gesichtspunkten - vollendete oder versuchte\nWtigung, Körperverletzung, Diebstahl und Unterschlagung -\nzu würdigen haben.\n\nInsoweit haben dic Revisionen nichts vorgetragen. Der\nSchuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ist nach\nden Urteilsfeststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Betrug des Angeklagten WB in ärci_Fällen\n\na) Keine rechtlichen Bedenken bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge dagegen, daß das Landgericht den Angcklagten SED des Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil\nCB; (Herausschwindeln einerseits des Kraftwagens,\nandererseits der 50 DM) schuldig befunden hat.\n\nb) Auch der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachtcil\nder Barangestellten De und FEED Hält der rechtlichen\n\n- 1 -\n\nNachprüfung stand. Zwar kann die betrügerische Handlung\nnicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte der Angestellten BEE den ihm nicht gehörenden Scheck ausgehändigt\nhat. Zu diesem Zeitpunkt hatte SB seine erhebliche\n\nZeche bereits gemacht; ein weiterer Schaden ist den Barangestellten durch die Entgegennahme des Schecks nicht entstanden. Außerdem hat sich die Angestellte Bin durch dic\nEntgegennahme des Schecks nicht täuschen lassen; sic befragte\nihren Chef, ob sie den Scheck annehmen könne, und in der\nZwischenzeit, ehe darüber Klarheit erzielt werden konnte, haben sich die Angeklagten aus dem Staube gemacht (UA S. 9).\nDie betrügerische Handlungsweise liegt aber darin, daß s@D\nee] dic erhebliche Zeche von (752 - 100 =) 652 DM machte,\nobwohl er, wie er wußte, zahlungsunfähig und zahlungsunwillig war.\n\n4. Untreue\n\nDen Feststellungen zufolge haben TB una Ep sen\nAngeklagten SW jeceinen Kommissionsauftrag bezüglich\nihrer Kraftfahrzeuge erteilt. Das Urteil spricht zwar davon,\ndaß STE sie um den ihnen zustehenden \"Kaufpreis\" gebracht\nhabe (UA S. 19). Aus dem Urteil geht aber deutlich hervor,\ndaß SC die Fahrzeuge nicht seinerseits gekauft, sondern\ndaß er sie wirklich, wie es im Gebrauchtwagenhandel auch\nüblich ist, in Kommission übernommen hat, daß er sie verkaufen und dann TB 65 >00 DM und 5 000 DM zanien\nsolltc, während der darüber hinausgehende Teil der Verkaufscrlöse scin Verdienst sein sollte.\n\nDon SCHE die beiden Kommittenten unter Bruch seiner\nvertraglichen Treuepflicht in ihrem Vermögen geschädigt\nhat, iot vom Landgericht ohne Rechtsirrtum dargelegt worden.\n\n-8-\n\nTas Landgericht hat lediglich übersehen, daß die Untreue oines Kommissionärs, die darin liegt, daß er in der\nAbsicht, sich einen Vermögensvortcil zu verschaffen, bei\nder Ausführung eines Auftrags absichtlich zum Nachteil des\nKommittenten handelt, nach der Sondervorschrift des § 95\nAbs. 1 Nr. 2 BörsG zu bestrafen ist. Diese Vorschrift\ngeht als Sondergesetz dem § 266 StGB vor und verdrängt diesen.\n\nDiecse Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst\nvornehnen. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; denn\ngegen den Vorwurf aus § 95 Abs. 1 Nr. 2 BürsG hätte sich\nder Angeklagte nicht anders verteidigen können als gegen den\naus § 266 StGB. Es genügt, dio Änderung in den Gründen des\nRevisionsurtcils zum Ausdruck zu bringen. Die Urteilsformel,\nsoweit sie den Angeklagten der Untreue schuldig spricht,\nkenn bestehen bleiben; auch die Straftat gemäß § 95 Abe. 1\nNr. 2 BörsG ist eine ‚Untreue und wird üblicherweise als\nsolche bezeichnet.\n\nII. Die Strafaussprüche\n\n1. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Autostraßenraubs macht die Aufhebung der gesamten Strafaussprüche\nerforderlich, Es läßt sich nicht ausschließen, daß das landgericht gegen beide Angeklagten wegen der übrigen Straftaten\ngeringere Strafen verhängt haben würde, wenn es sie nicht\ndes schweren Verbrechens des Autostraßenraubs schuldig befunden hätte.\n\nMit der Aufhebung der eigentlichen Strafen entfällt auch\nder Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch\ndarüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben.\n\nZur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist das\nLandgericht nicht in der lage, weil die verkündete Urtceilsformcel einen solchen Ausspruch nicht enthält und\n\n-9-\n\ndie Angeklagten, die allein Revision eingelegt haben, auch\nhinsichtlich dieser Nebenstrafe nicht schlechter gestellt\nwerden dürfen (§ 358 Abs. 2 StPO).\n\n2, Im übrigen erscheinen folgende Hinweise geboten:\n\na) Das Landgericht hat berücksichtigt, daß Simbach \"bei\nder Begehung des Autostraßenraubs, des Betrugs zum Nachteil\nEEE un: TE una des Dichstahls in der Scotch-Bar\"\nmöglicherweise infolge Alkoholgenusses enthemmt und vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) war (UA S. 23/24).\nEs hat ausdrücklich erklärt, daß es bezüglich dieser Straftaten \"von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2,\n44 StGB Gebrauch gemacht\" habe. Auch bei einer Milderung\nnach Versuchsgrundsätzen ist zwar der Tatrichter nicht verpflichtet, die für den Fall der Vollendung der Straftat angedrohte gesetzliche Mindeststrafe zu unterschreiten. Bedenklich ist aber, daß das Landgericht erklärt, es habe für den\nAutostraßenraub \"die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus\" für ausreichend erachtet; im Falle\nder Milderung nach Versuchsgrundsätzen beträgt nämlich die\ngesetzliche Mindeststrafe nur ein Jahr drei Monate Zuchthaus.\n\nb) Den Angeklagten Sc hat das Landgericht bezüglich\ndes nach der Zecherei in der Scotch-Bar begangenen Diebstahls\nebenfalls als möglicherweise vermindert zurechnungsfähig bezeichnet und insoweit die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert (UA S. 25). Es hat aber anscheinend bezüglich des vorhergegangenen strafbaren Verhaltens zum Nachteil DEE:\neinc Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nSc überhaupt nicht in Betracht gezogen. Aus dem Urteil\ngeht nicht hervor, ob nicht Sc als inn sg \"zezen\nMittag\" des 5. März 1966 abholte, bereits Alkohol genossen\nhatte und was er bei dem gemeinsamen Besuch der Gaststätte\n\nSCH, vei dem \"SD etwa 7 - 8 Gläser Pils ge-\n\n- 10 -\n\ntrunken haben will\" (UA S. 5), getrunken hat. Daß auch\n\ner bei dem Besuch verschiedener Gaststätten in Wattenscheid\n\"Bier in nicht mehr feststellbarer Menge\" getrunken hat,\nist ausdrücklich festgestellt (UA S. 6). Wenn er auch\n\ndann im weiteren Verlauf des Abends, ehe die Fahrt mit\nEU angetreten wurde, offenbar weniger Alkohol als Sg\naD genossen hat (VA S. 6), kann doch eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit infolge\ndes Alkoholgenusses nicht von vornherein außer Betracht\nbleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Sc .1s Folgc des bei dem schweren Verkehrsunfall im Dezember 1961\nerlittenen Schädelbruchs zwar \"geistige Störungen bei sich\nnicht bemerkt\" hat (UA S. 3/4), daß er aber nach seiner Behauptung ab und zu unter Kopfschmerzen leidet und wegen des\nUnfalls bis kurz vor den Zeitpunkt der jetzt zu beurtceilenden Straftaten, nämlich \"bis 1965\", keine Arbeit aufnehmen\nkonnte (UA S. 4). Es ist unter diesen Umständen nicht von\nvornherein auszuschließen, daß sich bei ihm infolge des\nVerkehrsunfalls eine erhöhte Alkoholunverträglichkeit\nherausgebildet hat.\n\nc) Zum Nachteil des Angeklagten Sp hat das Tandgericht bei der Bemessung der Strafe für den Diebstahl\naußer den einschlägigen Vorstrafen auch die \"Strafverbüßung\"\ngewertet (UA S. 24). Bei der Erörterung der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten (UA S. 3) hat das Landgericht\naber dargelegt, daß die am 22. Januar 1962 ausgesprochene\n\n- 11 -\n\nJugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und daß\nSimbach die am 8. November 1965 verhängte Gefängnisstrafe\nerst ab 13. Mai 1966 verbüßt hat.\n\nd) Bei Anwendung des § 95 Abs. 1 BörsG ist neben der\nzu verhängenden Gefängnisstrafe eine Geldstrafe zwar zugelassen, aber - anders als im Falle des § 266 StGB -\nnicht vorgeschrieben.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nPikart Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-163-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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