{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-30_4_StR_137_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-30","aktenzeichen":"4 StR 137/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 064\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_137/67, URTEIL\ndef ey\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandwirker Friedrich SS EEE aus\nCO, zeorcn 2: EEE 1924 ir.\n\nEB 2.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kindce u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 20. Oktober 1966 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn mn Bes Nins füin Sins Ende dee Gun Tun mp mp au\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Verführung eines\nJugendlichen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175 a Nr. 3, 73 StGB) zu\neinen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n- 3 -\n\nDie in der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände,\ndaß der Angeklagte ein Augenleiden hat, das sich nachteilig\nauf seine äußere Erscheinung auswirkt, daß er sexuell gehemmt ist, die Volksschule nur bis zur fünften Klasse besucht hat und seit dem Tode seiner Frau mit drei alten\nTanten in einem Haus zusammenlebt, brauchten die Strafkamner\nnicht dazu zu drängen, von Amts wegen einen Sachverständigen\nzur Beurteilung seines Geisteszusteandes heranzuziehen, Zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung offensichtlich\nnicht behauptet hat, daß er an einer Geisteskrankheit oder\neiner krankhaften geistigen Störung leide. Auch für einen\nSchwachsinn erheblichen Grades ist nichts ersichtlich.\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht ergibt ebenfalls keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer fortgesetzten Tat\nist er nicht beschwert. Hierbei kann auch nicht beanstandet\nwerden, daß das Landgericht nicht eine bestimmte Mindestzahl\nvon Teilakten der fortgesetzten Tat festgestellt hat. Im\nallgemeinen hält zwar die Rechtsprechung eine solche Feststellung für erforderlich, damit Klarheit über den Umfang\nder Rechtskraft des Urteils und das Ausmaß der Schuld des\nAngeklagten bestehe. Im vorliegenden Fall kann jedoch die\nfehlende Angabe der Mindestzahl den Bestand des Urteils nicht\ngefährden, da dem Angeklagten nach dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit eine große Zahl von Einzelhandlungen\ninnerhalb des fest umgrenzten Zeitraumes von den Osterferien\n1964 bis zum Ende der Weihnachtsferien 1965 zur Last fällt\nund das Landgericht hierfür eine Strafe ausgesprochen hat,\ndie im untersten Bereich des Strafrahmens des § 176 Abs. 2 StGB\nliegt (BGH Urt. v. 12. Oktober 1965, 1 StR 262/65).\n\nDie Revisionsangriffe gegen den Strafausspruch richten\nsich in unzulässiger Weise gegen die Ermessensentscheidung\ndes Tatrichters. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Das\nLandgericht durfte insbesondere auch die Tatsache straf-\n\n-4h-\n\nschärfend berücksichtigen, daß der Angeklagte die seelische\nund sittliche Entwicklung des Kindes gefährdet hat, indem\n\ner dessen sexuelle Neugier weckte. Was der Beschwerdeführer\nhiergegen vorbringt, ist abwegig. Daß die moderne Sexualwissenschaft die Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nicht mehr als so gefährlich ansehe\nwie früher, trifft schon allgemein nicht zu, im besonderen\nnicht bei einem zehn- bis elfjährigen Jungen. Dice vorgetragenen Milderungsgründe hat die Strafkammer berücksichtigt.\n\nSanders Börtzler Nayr\n\nPikart Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-30/4-str-137-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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