{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_475_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 475/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 059\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n“ Bir 475/66 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einrichter Günwald Km zu: DEE zeboren\nam EEE 1940 ir Du\n\nwegen räuberischen Diebstahls.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt a in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Ep dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mönchengladbach vom 8. Juli 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten Ste begangenen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr und einem\nMonat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, daß\ndas Landgericht keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand vernommen hat. Was in der Revisionsbegründung zur\nRechtfertigung dieser Rüge vorgetragen wird, ist jedoch\nnicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch\ndas Gericht darzutun. Der jetzige Verteidiger des Angeklagten bezieht sich nur auf seinen Eindruck von diesem. Sonstige\nAnzeichen für eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit\nmacht er nicht geltend. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Volksschule ohne Schwierigkeiten besucht und einen Beruf erlernt. Seine Arbeit als\nEinrichter erfordert immerhin einige Intelligenz und Geschicklichkeit. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich |\nbei der Tat apathisch und willenlos den Befehlen seines Mittäters gefügt, findet in den Feststellungen keine Stütze.\nAuch sonst ist nichts ersichtlich, was auf eine krankhafte\ngeistige Störung des Angeklagten hinweisen könnte,\n\n2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen räuberischen\nDiebstahls hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.\nDer frühere Mitangeklagte StB und der Angeklagte hatten\nvereinbart, nachts in die Lagerhalle einer Großhandlung\nin Mönchengladbach einzubrechen und zu stehlen. Da sie mit\nder Anwesenheit eines Nachtwächters rechneten, kamen sie\nüberein, einen dem Angeklagten KW zsehörenden Tromnmelrevolver mitzunehmen, dessen lauf und Walze durchbohrt\nwaren, so daß aus ihm außer Knall- und Gasmunition auch\nscharfe Patronen verschossen werden konnten. Mit dem Revolver\nwollten sie sich gegebenenfalls einen Störer vom leibe halten, um so den Erfolg ihrer Tat sicherzustellen. In Ausführung des Planes stiegen sie auf ein Vordach. Kerner entkittete ein Dachfenster der lagerhalle und Steffens stieg\nmit dem mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen geladenen Revolver ein. In der Halle nahm er zwei Leder-\n\n-4-\n\ntaschen und reichte sie Kerner auf das Dach hinaus, der sie\nin einen mitgebrachten Papiersack steckte. Dann nahm Steffens\nzwei in Lederfutteralen verwahrte‘ Perngläser an sich und\nschlang die Tragriemen um seine Hand. In diesem Augenblick\nwurde er von dem Nachtwächter überrascht. Er bedrohte diesen mit dem Revolver und erreichte schließlich, daß sich\n\nder Nachtwächter in Richtung zur Tür entfernte. Hierauf\n\nstieg St unter Mitnahme der Ferngläser durch das\nFenster auf das Dach und entfernte sich mit Kerner, wobei\n\nsie den Papiersack mit den Ledertaschen zurückließen.\n\nDie Revision macht geltend, bei diesem Sachverhalt\nhabe StB keinen räuberischen Diebstahl sondern einen\nRaub begangen. Damit sei jedoch Kerner nicht einverstanden.\ngewesen, so daß ein \"Exzess\" des Haupttäters Stmy vorliege. Diese Einwände sind unbegründet.\n\na) Ob im gegebenen Fall die Tat rechtlich als räuberischer.\nDiebstahl oder als Raub zu werten ist, hängt davon ab, ob\ndie Wegnahme der Sachen im Augenblick der Drohung mit dem\nRevolver bereits vollendet, der Gewahrsam des früheren\nInhabers gebrochen und eigener Gewahrsaem der Täter begründet\nvar (BGHSt 16, 271, 277). Daß der Diebstahl noch nicht im\nSinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom\nTatort und einer Sicherung des Gewahrsams beendigt zu\nsein brauchte, beweist das Merkmal \"auf frischer Tat betroffen\" in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 2555 NW\n1958, 1547). Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam\ndes bisherigen Inhabers beseitigt und die Sache derart\nin die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt\nist, daß er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten oder eine von diesem beauftragte Person ausüben\nkann und diese ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des\nTäters nicht mehr über die Sache verfügen können (RGSt 66,\n394; BGH, Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60). Ob\ndies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und hängt wesent-\n\n-5.\n\nlich von der Anschauung des täglichen Lebens ab. Der\nAnnahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere\nweder der Umstand grundsätzlich entgegen, daß die Sache\naus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht\nentfernt worden ist, noch, daß der Gewahrsam des Täters\nnicht endgültig gesichert ist, noch, daß dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist\n\n(RGSt 73, 3435 BGHSt 16, 271, 2725 17, 206, 208 f; 20,\n194, 196; NJW 1958, 1547).\n\nDas Landgericht hat diese Grundsätze bei der Anwendung\ndes Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt beachtet,\nSteffens hatte, als ihn der Nachtwächter überraschte, den\nGewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen\nGewahrsam an den Gegenständen begründet, Soweit es sich\num dic beiden Ledertaschen handelt, bedarf dies keiner\nnäheren Begründung. Daß die Angeklagten sie später im\nStich gelassen haben, ändert nichts daran, daß sie zunächst Gevwahrsam an ihnen erlangt hatten. Aber auch an den\nFerngläsern war der fremde Gewahrsam gebrochen und eigener\nder Täter begründet. Die Revision beruft sich für ihre\ngegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Lebensauffassung.\nDiese verlangt gerade bei handlichen und leicht beweglichen\nGegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein\nkörperliches Ergreifen und Festhalten. Die Rechtsprechung\nsieht den Diebstahl solcher Sachen, wie Geld, Schmuck,\nkleiner Mengen Lebensmittel und dgl. als vollendet an,\nsobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, 2.B. das Geld eingesteckt oder\neinen Ring an seinen Finger gesteckt hat (BGHSt 16, 271;\n17, 2065 Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v:\n20. September 1960, 5 StR 328/60). Daß es sich dabei z.?.\num Diebstähle in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden\nhandelte, war für die Frage, wann der Gewahrsamswechsel\nvollendet war, ohne entscheidende Bedeutung. Entscheidend\n\n-6-\n\nwar bei diesen Fällen vielmehr, daß es sich um kleine, leicht\nbewegliche Gegenstände handelte.\n\nIm vorliegenden Falle ist die Sachlage ähnlich. Ste\nhatte die Ferngläser an sich genommen und die Riemen um\nseine Hand gewickelt. Damit hatte er nach der Lebensanschauung den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen\nund eigene tatsächliche Herrschaft über die Ferngläser\nerlangt. Der Nachtwächter hätte sie ihm mit Gewalt ent- |\nreißen müssen, wenn er die Verfügungsgewalt des Berechtigten\ngegen den Willen des Angeklagten Steffens wieder herstellen\nwollte (s. RGSt 66, 394).\n\nDas Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nJR 19653, 466, auf das sich der Beschwerdeführer für seine\nabweichende Rechtsansicht beruft, hatte einen anderen\nSachverhalt zum Gegenstand. Dort war der Diebstahl in einer\nWohnung in Gegenwart des sofort zur Verteidigung seines Besitzes entschlossenen Wohnungsinhabers begangen worden.\nOb der in diesem Urteil geäußerten, nicht unwidersprochen\ngebliebenen Rechtsansicht (siehe Geiler, JZ 1963, 466),\nwonach der Diebstahl nicht vollendet sei, solange sich der\nDieb noch in der Wohnung befinde, für alle denkbaren Fälle\nbeizutreten sein würde, kann offen bleiben, da das Urteil\ndes 5. Strafsenats nicht auf ihr beruht.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, StBhabe\nnoch eine schwierige und langwierige Kletterei ausführen\nmüssen um durch das Dachfenster zu entkommen, daher habe\ner noch keinen endgültigen Gewahrsam an den Perngläsern\nerlangt, ist schon rein tatsächlich nach den Feststellungen\ndes Landgerichts nicht richtig. Davon abgesehen ist bei\nso leicht beweglichen Gegenständen wie zwei Ferngläsern\ndie Schwierigkeit des Rückweges vom Tatort für die Frage\ndes vollendeten Gewahrsamsbruchs nicht von entscheidender\nBedeutung.\n\n- 7 -\n\nNach allem kann unter den festgestellten Umständen\nkeine Rede davon sein, daß der Gewahrsam des bisherigen\nInhabers an den Sachen allenfalls nur gelockert gewesen\nsei, als StB den Nachtwächter mit dem Revolver bedrohte.\n\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein sollte, daß das\nLandgericht die Tat nicht als Raub sondern als räuberischen\nDiebstahl beurteilt hat. Wäre sie als Raub anzusehen, so\nhätte sich der Beschwerdeführer der Mittäterschaft am\nRaub schuldig gemacht. Von einem Exzess des Haupttäters\nkann, wie sogleich darzulegen sein wird, keine Rede sein,\n\nb) Diese Auffassung der Revision beruht auf tatsächlichen Annahmen, die von den Feststellungen des landgerichts abweichen. Nach diesen hat der Angeklagte Kerner\ngewußt und gebilligt, daß StB, wenn er überrascht\nwürde, den Revolver benützen würde, um durch Drohung oder\ndurch Schießen den Besitz der Beute zu verteidigen. Über\ndiese Möglichkeit hatten die Angeklagten vor der Tat gesprochen. Gerade zu diesem Zweck hatte KW auch seinen\nRevolver mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen\nzur Verfügung gestellt. Gegen diese Feststellungen kann\naus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Sie binden\ndas Revisionsgericht. Es trifft demnach nicht zu, daß\nKB una St darüber einig gewesen wären, die\nWaffe nur zum \"bluffen\" zu benutzen. Diesen von Ste\nin der Hauptverhandlung gebrauchten Ausdruck hat die\nStrafkammer ersichtlich als beschönigende Umschreibung\ndes wahren Sachverhalts betrachtet. Die Urteilsgründe\nergeben ferner klar die Überzeugung des Landgerichts,\ndaß die Täter die Waffe nicht bloß zur Sicherung ihres\nRückzugs benutzen wollten, sondern auch, um sich im\n\nBesitz der Beute zu erhalten. Der einzige Beweggrund braucht\ndies nicht gewesen zu sein (BGHSt 13, 64). Daß dem Angeklagten Kerner an der Beute nichts gelegen sei, trifft nach\nden Feststellungen ebenfalls nicht zu. Er hat als Anteil\neines der beiden Ferngläser erhalten. Seinen Platz auf dem\nDach hat er nicht wegen mangelnden Interesses an der Tat\nverlassen, sondern aus Angst, weil er den Hund des Nachtwächters bellen hörte.\n\nc) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung\ndes Angeklagten KW als Mittäter. Sie ergeben mit genügender Deutlichkeit, daß KÜMED mit Täterwillen mitgewirkt\nhat. Er hat schon rein äußerlich nicht nur eine Gehilfenrolle gespielt, sondern die Tat gemeinsam mit Ste geplant B\nund bei ihrer Ausführung tätig mitgewirkt, indem er St»\nseinen Revolver überließ, das Dachfenster entkittete und\nvor dem Fenster wartete, um die Beute zu übernehmen. Er hat\nauch einen Anteil an der Beute erhalten. Aus diesen Umständen\nkonnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum schließen, daß er\ndie Tat als eigene, nicht nur eine fremde Tat unterstützen\nwollte. Daß er sich anfangs gegenüber dem Ansinnen des\nStB mitzumachen, ablehnend verhalten hatte, steht der\nAnnahme von Mittäterschaft nicht entgegen. Die Feststellungen\nergeben nichts für die Behauptung der Revision, Kg»\nhabe völlig willenlos lediglich die Befehle des St\nausgeführt. Die Tatsache, daß er die Aktentaschen im Stich\nließ, erklärt sich daraus, daß er Angst bekommen hatte.\n\nd) Dadurch, daß das Urteil keine Ausführungen zur Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten\nenthält, ist das sachliche Recht nicht verletzt. Das Landgericht hatte ersichtlich keinen Anlaß zu irgendwelchen\nBedenken in dieser Beziehung.\n\ne) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.\nDie Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger\n\n- 9 -\n\nWeise gegen das der Strafkammer bei der Strafzumessung\neingeräumte Ermessen. Davon, daß die Strafe von einem\nJahr und einem Monat Gefängnis außer jedem Verhältnis\n\nzur Schuld des Angeklagten stehe, kann keine Rede sein,\nwenn man insbesondere berücksichtigt, daß er einen Revolver mit Gasmunition zur Verfügung stellte, Im Hinblick hierauf erscheint auch das Verhältnis der gegen die\nAngeklagten verhängten Strafen zueinander in einem andere.\nLicht, als es der Beschwerdeführer zu sehen wünscht,\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nMai Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-475-66","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-475-66","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.365165+00:00"}}