{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_227_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 227/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 058\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_227/67 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Hartmut 2 Ep zu: KEEP:\ngeboren am EEEEE> 1944 in amp.\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt We in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GW bei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichte Kleve vom 2. Dezember 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die auswärtige große Strafkammer des\nLandgerichts Kleve in Moers zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\num one IRE Gis dein Abd Rh DE mit Gag Ama am\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht !§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 43 StGBi\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist begründet.\n\nNach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nur die Gewalt tatbestandsmäßig, die der Täter anwendet, um\nden bereits begonnenen oder den erwarteten Widerstand der Frau zu brechen. Es wird also vorausgesetzt, daß die Gewalt vom Täter angewendet wird,\num entweder unmittelbar den Widerstand gegen die\nunzüchtige Handlung zu überwinden oder um die Frau\ndazu zu bringen, daß sie eine weitere Gegenwehr als\nzwecklos aufgibt und die unzüchtige Handlung duldet {RGSt 63, 227; 64, 113, 115/116; BGHSt 17, 1,\n3, 5; BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH NJW 1953,\n1070} »\n\n0b schon darin eine Gewalt - in der Form der\nsog. vis compulsiva - gefunden werden könnte, daß\nder Angeklagte seinen Kraftwagen so neben einem\nBaum zum Halten gebracht hat, daß das Mädchen die\nrechte Wagentür nur einen Spalt breit öffnen und\nunter größten Schwierigkeiten entkommen konnte,\nbraucht nirht untersucht zu werden. Denn das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, diese\nArt des Haltens sei nur zufällig geschehen und nicht\nin seinen Vorsatz aufgenommen worden, nicht als unglaubhaft und widerlegt bezeichnet.\n\n: Daß der Angeklagte zweimal die Schulter des\nMädchens umfaßte und dessen Oberkörper auf sich zu\nzog, mag als Gewalt anzusehen sein. Das angefochtene\nUrteil 1äßt aber nicht erkennen, daß der Angeklagte\ndurch dieses Vorgehen den Widerstand des Mädchens\nbrechen wollte, daß er es ihm auf diese Weise unmöglich machen wollte, sich zu wehren. Der Satz, er\nhabe den Oberkörper des Mädchens deshalb auf sich\nzugezogen, um ihn \"in eine Stellung zu bringen, die\n\nihm die Ausführung der Handlungen\" - der Küsse\n\nund der Berührung der Brüste und des Körpers -\n\"]eichter ermöglichte\", 1äßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte nur bequemer die beabsichtigten Handlungen ausführen wollte und daß er immer noch hoffte, das Mädchen werde doch noch freiwillig zu einem gewissen Liebesspiel bereit sein.\nDafür könnte seine Bemerkung sprechen, \"sie solle\nsich nicht so anstellen, ihr Freund werde nichts\ndavon erfahren\". Auch die Tatsachen, daß das Mädchen zu einer recht heftigen Gegenwehr im Stande\nwar und daß der Angeklagte die Ohrfeigen, ohne\nseinerseits noch zudringlicher zu werden, hinnahnm\nund das Mädchen durch den Türspalt entkommen ließ,\nsprechen nicht gerade dafür, daß der Angeklagte\nnit Gewalt einen Widerstand des Mädchens hätte brechen oder verhindern wollen.\n\nTatbestandsmäßig ist die Anwendung von Gewalt nicht, wenn der Täter die Frau durch die anfangs ausgeübte Gewalt lediglich in eine Lage ver-\n„setzt oder versetzen will, in der er erwartet, sie\nwerde ohne Nachwirkung der Gewalt nunmehr freiwillig in die unzüchtigen Handlungen einwilligen, ohne\ninfolge der bisherigen Gewalt einen weiteren Widerstand als zwecklos anzusehen. Die Entscheidung\nBGH NJW 1953, 1070 besagt nichts Gegenteiliges ’so\nauch Schönke/Schröder StGB 13. Aufl. § 177 Rz. 4.\nDas Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist bei § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB ebenso zu verstehen wie bei\n§ 177 StGB; nur das Ziel des Täters, im einen Falle\ndie Vornahme unzüchtiger Handlungen , im anderen\nFalle die Vollziehung des Beischlafs, ist bei beiden Vorschriften verschieden).\n\nWenn nicht feststeht, daß der Täter zu\ndem Zweck Gewalt angewendet hat oder mindestens\nanwenden wollte, um durch diese Gewaltanwendung\nentweder unmittelbar den Widerstand der Frau zu\nbrechen oder die Frau dazu zu veranlassen, einen\nWiderstand als aussichtslos zu unterlassen, so\nkann er nicht wegen eines Versuchs des Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft werden.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur Nachprüfung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten an das Landgericht zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte der Beleidigung\nschuldig gemacht hat.\n\nZu bemerken ist, daß auch gegen eine der bisherigen Strafzumessungserwägungen rechtliche Bedenken bestehen. Bei einem kurz vor der Begehung der\njetzt zur Aburteilung stehenden Straftat gerade\n22 Jahre alt gewordenen jungen Menschen kann nicht\ndavon gesprochen werden, daß er \"erst!\" sechs Jahre\nvorher, damals im Alter von 16 Jahren, bestraft\nwerden mußte und daß die damals bewilligte Bewährungszeit \"erst\" etwa 2 1/2 Jahre vor der jetzigen Tat ablief. Zwar darf der Umstand, daß der Täter sich schon einmal strafbar gemacht hat, zu\nseinen Ungunsten berücksichtigt werden. Aber gerade\numgekehrt, als das Landgericht meint, verdient Beachtung, daß der junge, noch in der Entwicklung ste-\n\nhende Mensch sich sechs Jahre lang,und zwar auch\n2 1/2 Jahre über das Ende seiner Bewährungszeit\nhinaus straffrei geführt hat.\n\nSanders Börtzler Mayr\nMai Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-227-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-227-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.343307+00:00"}}