{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_201_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 201/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2117 061\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 201/67\nuf, URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Peter Jürgen P EEE aus\n\nK , geboren am ED 1940 in na:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Juni 1967. an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin von GEM 2: CME\n\nals Verteidigerin,\nJustizangestelltergg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten PB cczen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 25. Oktober 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten rg wegen\nfortgesetzten Betrugs zur Gefängnisstrafe von einem\nJahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1: Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 226\nStPO darin, daß gemäß Beschluß des Landgerichts die\nAngeklagten RB und FE aus dem Sitzungssaal entfernt wurden, während der Nitangeklagte Vi zur\nSache vernommen wurde.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Verfahren des Gerichts\nentsprach der Vorschrift des § 247 Abs. 1 StPO.\n\n2. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht - wie der insoweit allein beweiskräftigen\nSitzungsniederschrift (§ 274 StPO zu entnehmen ist -\nden Zeugen HB nicht vereidigt hat. Auf diesen\nVerfahrensfehler kann aber das Urteil, soweit es den\nAngeklagten Prahl betrifft, nicht beruhen. Hu»\nwar der Kassenbeamte der Kreissparkasse iD in\nHe. ‘sr im Falle B 3 des Urteils von Verhoeven getäuscht und zur Hingabe von 850 DM veranlaßt\nworden ist. Über die Mitwirkung des Angeklagten Pi»\nin diesem Betrugsfall - über die übrige Tätigkeit der\nAngeklagten konnte er überhaupt nichts wissen und kann\nalso darüber nicht ausgesagt haben -— kann er nur bekund«dt\n\n-4h-\n\nhaben, daß \"RD una FB in einiger Entfernung\nvon der Sparkasse im Pkw des Peg verblieben\"\n\n(UA S. 14). Darauf kommt es aber hinsichtlich der\nStrafbarkeit und Strafwürdigkeit des Angeklagten\nRe nicht an; auf die nachstehenden Ausführungen\nzur Sachrüge unter II 2 c} wird Bezug genommen.\n\n3. Die weitere, ebenfalls den Fall B 3 betreffende\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht abgelehnt,\nist unzulässig. In der Revisionsbegründung ist nicht\nin einer aus sich heraus verständlichen Weise angegeben, um welchen Zeugen es sich handelt, zum Beweis\nfür welche Behauptung der Zeuge benannt worden ist\nund mit welcher Begründung das Gericht den Beweisamtrag abgelehnt hat (BGHSt 3, 213}.\n\nII. Die Sachrüge\n\nl. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht er-\n\nkennbar, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils\ngegen die Denkgesetze verstießen und den Grundsatz ver-\n\nletzten, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu\n\nentscheiden ist. Die Revision geht in unzulässiger Weise\nvon anderen Feststellungen aus, als sie das Landgericht\n\ngetroffen hat.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß bei Antritt der\n\ngemeinsamen Fahrt am 10. Dezember 1965 Verhoeven \"allenfalls noch 150 bis 200 DM\" hatte, während Riedel an diesem Tage \"über keine nennenswerten Barschaften mehr verfügte\" (UA S. 24). Zu dieser letzteren Feststellung be-\n\nzüglich Riedel steht auch nicht in Widerspruch, daß\nRiedel bei dem Diebstahl am Abend des 1. Dezember 1965\n\n-5_\n\n(Fall A 1) \"den größten Teil\" des Betrages \"von über\n\n2 000 DM\" (UA S. 9) an sich genommen hatte. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß auch ein Betrag\nvon vielen hundert Mark \"bei dem aufwendigen Lebenswandel der Angeklagten\", der z.B. im Fall B 9 des Urteils deutlich geschildert worden ist, \"nicht lange\ngereicht hat\". Es hat auch berücksichtigt, daß Pe»\nnach seiner unwiderlegten Behauptung von seiner Mutter\nbei Fahrtantritt am 10. Dezember 1965 in bar 500 DM\nerhalten hat. Aus dem Urteil ergibt sich eindeutig die\nÜberzeugung des Landgerichts, daß die drei Angeklagten\nwährend der Fahrt ihre Kassen- und Wirtschaftsführung\ngemeinsam gestalteten, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenseitig voll unterrichtet waren und eben\nbei ihrem aufwendigen Lebenswandel schon nach kurzer\nZcit ihr gesamtes Geld ausgegeben hatten, was sie dazu\nveranlaßte, sich auf die im Urteil geschilderte betrügerische Weise Geld zu verschaffen.\n\n2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, daß das\nLanägericht in sämtlichen Betrugsfällen (B 1 bis 12}\nauch den Angeklagten PB ües gemeinschaftlich mit\n\nRD ur: VE begangenen, in einisen Fällen allerdings nur versuchten, Betrugs schuldig befunden hat.\na: Im Falle B 1, in dem die drei Angeklagten gemeinschaftlich beschlossen, den - wie sie alle wußten - gestohlenen Fotoapparat bei dem Leihhaus Wei in regw-EB: verptängen, worauf dann PD die beiden anderen\nTäter nach Bielefeld fuhr und in der Nähe des Leihhauses\nauf sie wartete, bedarf dies keiner weiteren Darlegung.\n\nb} Ebenso liegt die betrügerische Handlungsweise des\nAngeklagten Pi in den Fällen (B 10 und 12) auf der\n\n-6-\n\nHand, in denen er selbst gestohlene Tankschecks\nin Zahlung gab.\n\nce) Aber auch in sämtlichen übrigen (im Abschnitt B\ngeschilderten) Betrugsfällen ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten IP nicht zu beanstanden. Dabei braucht nicht auf die Einzelheiten der Tateusführung in den verschiedenen Fällen eingegangen zu\nwerden, insbesondere darauf, ob Mg@tei der Übergabe oder dem Anbieten der Schecks zugegen war oder\nsonst unmittelbar bei der Scheckhingabe mitwirkte.\n\nZur Begründung der Mittäterschaft reichen folgende\n- größtenteils ausdrücklich getroffenen, zum Teil dem\nUrteilszusammenhang eindeutig zu entnehmenden - Feststellungen aus: 5\n\nAlle drei Angeklagte, die schon vorher \"ständig zusammengelebt\" hatten (UA S. 23), hatten sich während\nder gemeinsamen Autofahrt zur gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung verbunden; sie blieben immer beisammen\nund zahlten die Kosten für Übernachtungen, Lebensführung,\nerhebliche Zechen und Betriebsstoff für den Kraftwagen\ngemeinschaftlich von dem Geld, das sie bei Fahrtantritt\nbesessen hatten und das sie sich dann durch ihre Betrügcreien verschafften. Sie hatten für die Dauer der gemeinsamen Fahrt \"all das, was sie tun und wie sie vorgehen\nwollten, gemeinsam abgesprochen\" (UA S. 24). Der Fahrer\ndes gemeinsam benutzten Kraftwagens war PB Fr führte\nin diesem Kraftwagen die gestohlenen Schecks und die\nebenfalls gestohlene Schreibmaschine mit, mit der dann\njeweils die Schecks \"auf dem von allen Angeklagten gemeinsam bewohnten Hotelzimmer\" ausgefüllt wurden (UA\nS. 12). \"Als das Geld aller Angeklagten verbraucht war,\nbeschlossen sie\" - also alle drei Angeklagten -, \"die oo.\n\n- 7 -\n\nentwendeten Schecks .;:. in Verkehr zu bringen.\"\nDie Ausfüllung und Begebung der Schecks \"geschah\ndann jewcils auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses aller Angeklagten, wobei RÜEB una vw\na auch mit Wissen und Wollen des Angeklagten\nPB nandelten\" VA S. 12}.\n\nUnter diesen Umständen ist es nicht bedeutsam, daß\nPB nöglicherweise in einigen der Fälle nicht in alle Einzelheiten der Tatausführung - z.B. welches Opfer\njeweils getäuscht und geschädigt und welcher Betrag im\nEinzelfall erschwindelt werden sollte - eingeweiht wurde. Sein Täterwille ergibt sich daraus, daß er den Betrugsplan mit den beiden Mittätern gefaßt und in Einzelheiten besprochen hatte und daß er ebenso wie die\nbeiden anderen Nutznießer der Betrügeieien war. Daß\nauch er Herr des Tatgeschehens war und die Tatausführung\nin allen Betrugsfällen durch eigenes Handeln gefördert\nhat, kann schon deshalb nicht bezweifelt werden, weil\ner sowohl die Mittüter in seinem Kraftwagen mitnahm\nund ständig mit ihnen zusammen blieb als auch die gestohlenen Schecks und die als Werkzeug benutzte Schreibmaschine in seinem Kraftwagen beförderte, obwohl er auf\nGrund der gemeinsamen Absprache wußte, daß die gentohlenen Schecks jeweils auf den gemeinsam bewohnten Hotelzimmern mit der Schreibmaschine ausgefüllt und mit falscher\nUnterschrift versehen und dann in Zahlung gegeben werden\nsollten.\n\n3. Bedenklich ist allerdings die mit den übrigen Feststellungen kaum vereinbare und formelhafte Meinung des\nLandgerichts (UA S. 25}, schon bei Fahrtantritt hätten\nauch Ort und Zeit der einzelnen Betrugshandlungen bei\nden Angeklagten festgestanden. Der Angeklagte ist aber\ndadurch nicht beschwert. daß ihn das Landgericht wegen\n\n-8-\n\neines einzigen fortgesetzten Betrugs zu ciner Einzelstrafe und nicht wegen zwölf - teils vollendetcer, teils\nversuchter -— Einzeltaten zu zwölf kinzelstrafen und\nciner daraus gebildeten Gesamtstrafe verurteilt hat.\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen sind entgegen der\nMeinung der Revision nicht zu beanstanden. Im Urteil .\nmüssen nur die Umstände angeführt werden, die für die\nZumessung der Strafe \"bestimmend\" gewesen sind (§ 267 Abs. 3\nSatz 1 StPO‘; das ist geschehen. Daß das Landgericht\nirgendeinen wesentlichen Gesichtspunkt, der zu Gunsten\ndes Angeklagten in die Waagschale fallen könnte, übersehen hätte, geht aus dem Urteil nicht hervor.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nMai °- Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-201-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-201-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.321274+00:00"}}