{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_199_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 199/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 0€C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 199/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚ geborene Wi\n\n1941 in\n\ndie Hausfrau Ursula H\n\naus ED; Kreis AGB: geboren am\n\nMB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt We in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof vei der\n\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Hagen vom 12. Dezember 1966 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhr wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Dezember 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\ndam mn um Gi Mind ie rag te at rue Han Da de\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision der Ange-\n\nBI‘\n\n- 3 -\n\nklagten, mit der sie nur die Beurteilung ihrer Tat als Mord\nangreift, ist unbegründet.\n\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:\n\nDie Angeklagte hat am frühen Morgen des 28. Mai 1966\nihren Ehemann im Schlafe vorsätzlich mit einem Tauchsiederkabel erdrosselt. Er war nachts schwer betrunken nach Hause\ngekommen. Zwischen ihm und der Angeklagten hatte sich, teilweise in Gegenwart der vom Schlaf erwachten Kinder, ein\nheftiger, länger dauernder Streit mit gegenseitigen Tätlichkeiten entwickelt, in dessen Verlauf der Mann seine Frau\nschwer beleidigt und gedemütigt und sie aufgefordert hatte,\nmit den Kindern die Wohnung zu verlassen, Infolge völliger\nÜbermüdung und seines Rausches war.er schließlich auf einem\nder Betten im ehelichen Schlafzimmer eingeschlafen. Die\nAngeklagte konnte keinen Schlaf finden. In ihrer Erregung\n\nund Verzweiflung über die ihr ausweglos erscheinende Lage\n\nan der Seite dieses Mannes, der sie jahrelang durch seine\nTrunksucht gequält, sie in betrunkenem Zustand geschlagen\nund gedemütigt hatte, beschloß sie, ihn zu töten. Diesen Entschluß führte sie mit großer Umsicht aus, indem sie sorgfältig vermied, den Mann zu wecken, und darauf bedacht war,\n\ndie Tat vor ihrem im daneben stehenden Bett liegenden vier\nJahre alten Sohn zu verheimlichen. Die Angeklagte befand\nsich zur Tatzeit in einer hochgradigen affektiven Erregung,\nausgelöst durch Angst und Verzweiflung und gepaart mit\n\nZorn und Wut, die zu einer Bewußtseinseinengung geführt\nhatte. Infolgedessen war ihre Fähigkeit, der an sich vorhandenen Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gemäß zu handeln,\nerheblich eingeschränkt. Trotzdem hat sie nach der Überzeugung des Schwurgerichts erkannt, daß ihr Mann arg- und\nwehrlos war und daß sie diesen Umstand ausnutzte, um ihn zu\ntöten. Dies schließt das Schwurgericht vor allem aus der Umsicht und Heimlichkeit, mit der sie die Tat ausführte.\n\n-A-\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung der\nAngeklagten vregen Mordes.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die\nAuffassung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe ihren\nMann heimtückisch getötet, weil sie sich seine durch den\nSchlaf bedingte Arg- und Wehrlosigkeit bewußt zunutze gemacht habe, um ihn zu töten. Wie das Wort \"heimtückisch\" besagt, muß das Vorgehen des Mörders tückisch sein. Er muß,\nwie es in OGHSt 1, 87, 90 ausgedrückt ist, irgendwie List,\nFalschheit oder Berechnung anwenden, um an das Opfer heranzukommen, oder er muß es, wie der Große Senat für Strafsachen\nin BGHSt 11, 139, 143 ausgeführt hat, überraschen und es\ndadurch hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe\nherbeizurufen, den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise\ndem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung\nwenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren. Diese von\nder Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Rechtsbegriffs\n\"neimtückisch\" in § 211 StGB sind nach den Feststellungen\nhier erfüllt. Der Ehemann der Angeklagten hatte sich arglos\nim ehelichen Schlafzimmer auf das Bett gelegt, um zu schlafen.\nDas Schwurgericht ist ersichtlich überzeugt, daß er nicht\netwa gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde, sondern\ndaß er in dem Bewußtsein, keines Angriffs von Seiten seiner\nFrau gewärtig sein zu müssen, eingeschlafen ist, sowie, daß\ndic Angeklagte dies auch erkannt hat. Im Schlaf war der\nMann wehrlos. Seine durch seine Arglosigkeit vor dem Einschlafen bedingte Wehrlosigkeit hat die Angeklagte ausgenutzt, um ihn zu erdrosseln. Dies wäre ihr nicht, jedenfalls\nnicht so leicht, möglich gewesen, wenn der Mann mißtrauisch\ngewesen und nicht eingeschlafen wäre.\n\nDer hier vertretenen Ansicht, daß grundsätzlich auch die\nTötung eines Schlafenden oder aus einem sonstigen Grund\nBewußtlosen heimtückisch sein kann, steht das Urteil des\n\nm\n\n-5-\n\nBundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1962 (2 StR 506/62) nicht\nentgegen. Der 2. Strafsenat hat dort heimtückische Tötung\nverneint, weil der Täter die vor dem Eintritt der Bewußtlosigkeit vorhandene Arglosigkeit des Opfers nicht in seinen\nTatplan einbezogen und dessen Durchführung nicht hierauf abgestellt habe; daher habe sich der Täter zwar die wehrlose\nLage seines bewußtlosen Opfers zunutze gemacht, nicht aber\ndessen Arglosigkeit. Ob dieser Begründung für den vom\n\n2. Strafsenat entschiedenen Fall beizutreten wäre, kann dahingestellt bleiben; denn der jener Entscheidung zu Grunde\nliegende Sachverhalt wich in entscheidenden Einzelheiten\nvon dem hier vorliegenden ab. Dort war auf einem allgemein\nzugänglichen Platz, auf dem sich Wermuttrinker aufzuhalten\npflegten, zu denen auch der Täter und der Getötete gehörten,\ndieser aus irgend einem Grund ohnmächtig oder sonstwie bewußtlos geworden. Erst als er regungslos dalag und auch\nnach einigen Fußtritten nur unartikulierte Laute von sich\ngeb, kam dem Täter:der Gedanke, den Mann zu töten, den er\nsogleich in die Tat umsetzte. Hier dagegen hatte sich der\nEhemann der Angeklagten in seinem Schlafzimmer in Gegenwart\nseiner Familie ohne Arg zum Schlafen hingelegt. Die Angeklagte hatte ihn zwar nicht, wie in dem Fall LM StGB § 211\nNr. 5 einschlafen lassen, um ihn ungehindert töten zu\nkönnen; vielmehr hat sie den Entschluß, ihn zu töten, erst\ngefaßt geraume Zeit, nachdem er eingeschlafen war. Sie hat\ntrotzdem nicht nur seine Wehrlosigkeit, sondern auch seine\nArglosigkeit ausgenutzt, die ihn unbesorgt und ohne Arg\nhatte einschlafen lassen. Für die rechtliche Einordnung der\nTat als Mord kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob\ndie Angeklagte den Entschluß, ihren Mann zu töten schon gefe\nhatte, als er noch wach war, oder erst,als er bereits eingeschlafen war. Sie machte sich in jedem Falle seine Arglosigkeit zunutze.\n\n-6-\n\nAuch die Ausführungen des Schwurgerichts zur inneren\nTatseite sind frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die\nRevision, das Schwurgericht habe verkannt, daß die festgestellte Bewußtseinseinengung der Angeklagten auch ihre\nErkenntnis von der Arg- und Wehrlosigkeit des Getöteten\nsowie das Bewußtsein, diese auszunutzen, beeinträchtigt habe. Das Schwargericht hat sich diese Frage vorgelegt und\nsie in rechtlich einwandfreier Weise dahin beantwortet,\ndaß die affektive Bewußtseinstrübung der Angeklagten das\nBewußtsein, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen, nicht ausschloß, wofür das Gericht insbesondere die\nArt und Weise der Tatausführung als ein wichtiges Beweisanzeichen gewertet hat. Die Tatsache allein, daß der Täter in\nentschuldbarer heftiger Gemütsbewegung getötet hat, schließt\nes nicht grundsätzlich aus, die Tat als heimtückisch zu\nbewerten (BGHSt 11, 139). Das gilt auch, wenn die Gemütsbewegung einen solchen Grad erreicht hat, daß sie das\nSteuerungsvermögen des Täters im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB\nerheblich beeinträchtigte. Ob die Erregung den Täter daran\nhinderte, sich der Umstände bewußt zu werden, die die Tat\nals heimtückische Tötung erscheinen lassen, hängt von den\nEinzelheiten des Falles ab (BGH a.a.0.). Nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts hatte der affektive Erregungszustand der\n\nıBt\n\n- 7 -\n\nAngeklagten zwar zur Folge, daß Hemmungsvorstellungen bei\nihr nicht wirksam wurden, ihre Fähigkeit zur Erkenntnis der\nTatumstände hat er jedoch nicht beeinträchtigt. Hiergegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere\nliegt darin kein Widerspruch.\n\nDie Revision erweist sich somit als unbegründet.\n\nSanders Börtzler Mayr\nMai | Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-199-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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