{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_185_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 185/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2 7 067\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 185/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nm\n°\n\nwegen Diebstahls.\n\n- 2 —-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED :.: GEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten NEED »\n\nRechtsanwalt Dr. =: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten RP:\nJustizangestellter9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster/W. vom 30. September 1966\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten Tip: TED una REED vira\n\ndie Untersuchungshaft seit dem 1. Oktober 1966,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf ihre Strafen\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, teilweise\nunter Freisprechung von weiteren Beschuldigungen,\nfolgendermaßen verurteilt:\n\nNe vegsen schweren Diebstahls im Rückfall\nund versuchten schweren Diebstahls im Rückfall - je\nin einem Falle - zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis;\n\nFB vegen schweren Diebstahls in '/ Fällen, versuchten schweren Diebstahls in 4 Fällen und einfachen Dicbstahls in 2 Fällen zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und\n9 Monaten Gefängnis;\n\nRD vegen schweren Diebstahls im Rückfall in 6 Fällen, versuchten schweren Dicbstahls im Rückfall in 3 Füllen und einfachen Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen zur\nGesamtstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten Gefängnis;\n\nNe wegen schweren Diebstähls in 2 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in 3 Fällen zur Gesamtstrafe\nvon 1 Jahr Gefängnis.\n\nDen Angeklagten Nm. Te und RE nat das\n\nLandgericht die Untersuchungshaft auf ihre Strafen angerechnet. Dem Angeklagten a ] hat es die Fahrerlaubnis\nunter Festsetzung einer Sperrfrist von 4 Jahren entzogen.\n\nDas Urteil wird von allen Angeklagten mit der Revinrion\nangegriffen. Keines der Rechtsmittel kann auch nur zu\ncinem Teilerfolg führen.\n\n-4-\n\nA) Die Revision des_Angeklagten N»\n\nNEED ist nur in den Fällen B XIIL/XIV und B XVII\nverurteilt worden. Nur in diesem Umfang verlangt und ermöglicht seine Revision die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils.\n\nl. Die_Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, in der Hauptverhandiung seien vom Vorsitzenden der Strafkammer nicht rechiskräftige Strafurteile verlesen worden, scheitert an den gegenteiligen\nFeststellungen der insoweit gemäß § 274 StPO allein maßgebenden Sitzungsniederschrift. Das Urteil, mit dem die\nStrafkammer in anderer Sache den Angeklagten am 19. September 1966 wegen -Rückfalldiebstahls verurteilt hatte,\ndurfte verlesen werden, weil sein Schuldspruch rechtskräftig geworden war; im übrigen hat das Landgericht in\ndem jetzt angefochtenen Urteil ausdrücklich bemerkt (UA\nS. 26), daß es die Verurteilung vom 19. Septenber 1966\nnicht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.\n\n2. Auch die Rüge, der Vorsitzende habe dem Angeklagten\nvon vornherein das Wort mit dem Bemerken verboten, er\nsolle sich an seinen Anwalt wenden, ist durch die verbindlichen Feststellungen der Sitzungsniederschrift (§ 274\nStPO, widerlegt. Danach ist der Angeklagte zur Sache vernommen worden; nach der Vernehmung eines jeden Zeugen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks ist er\nbefragt worden, ob er etwas zu erklären häbe; das letzte\nWort ist ihm erteilt worden. Auch im angefochtenen Urteil ist festgehalten (UA S. 17), daß sich.die Angeklagten zu den gegen sie erhobenen Beschuldigungen haben äus--\nsern können und daß ihre Einlassungen berücksichtigt worden sind.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie in den Fällen B XIII/XIV sowie B XVII getroffenen\nUrteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen vollendeten schweren Diebstahls und versuchten schweren Dicebstahls.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei\nfestgestellt.\n\nAuch gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, daß das Landgericht den Angeklagten im Falle\nB XVvIl für strafrechtlich voll verantwortlich erachtet\nhat. Nach den Feststellungen (UA S. 16/17! haben Neugebauer und seine beiden Mittäter, bevor sie nachts gegen\n1 Uhr zum Tatort gingen und dort mit der Tatausführung\nbegannen, im Laufe des Abends so reichlich Bier getrunken,\ndaB Ns Biut um 3.08 Uhr cinen Alkoholgehalt von\n1,91 %o aufwies. Das Landgericht hält es für möglich, daß\nN zur Tatzcit - gegen 1 Uhr - infolge des Alkoholgenusses vermindert zurechnungsfähig war. Es hat sich\naber davon überzeugt, daß zu dem Zeitpunkt am früheren\nAbend, als die drei Täter den Tatentschluß faßten und\nin allen Einzelheiten besprachen, der Alkoholgenuß noch\nnicht erheblich war und daß zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorgelegen haben.\nNach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens\ndes Kausalverlaufs, der sog. actio libera in causa, scheidet die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB aus, wenn der Täter in voll verantwortlichem Zustand die entscheidende\nUrsache für seine spätere Verfehlung gesetzt hat, die er\ndann im Zustand der erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit ausgeführt hat (BGH NJW 1955, 1037;\n\nBGH VRS 21, 45, 47; 21, 263, 264; 23, 438:.\n\n- 6 -\n\nAuch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen\n\nRechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten VEEEEED\nerkennen.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Fo.\n\nFBnat seino Revision zu Protokoll der Geschäftestelle unbeschränkt eingelegt. Während aber er sclbst\nbei der Einlegung des Rechtsmittels dieses überhaupt\nnoch nicht in einer dem § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise begründet hat, hat sein Verteidiger innerhalb\nder nach § 345 StPO zu Gebote stehenden Frist die Revision\nnur insoweit begründet, als das Urteil den Fall B VIII\nbetrifft. Nur in diesem Umfang liegt somit cine zulässige\nRevision des Angeklagten FB vor.\n\nMit der Revision wird Verletzung sachlichen Rechts\ngeltend gemacht.\n\nDie gebotene Überprüfung des Urteils im Falle B VIII\nläßt aber keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nHD erkennen. Das Landgericht hat sich davon überzeugt,\ndaß I und Betein Einbruch in das Lebensmittelgeschäft H@Winre Entwendungsabsicht nicht ausschließlich auf \"etwas Pikantes\" -— also auf Gegenvtände, die im\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB genannt sind - beschränkt hatten,\nsondern daß sie ebenso wie in den zahlreichen anderen Fällen, in denen beide Einbrüche, insbesondere auch in Ladengeschäfte, verübt haben, schon beim Einbruch dazu bereit und entschlossen waren, auch andere ihnen begehrenewert erscheinende Gegenstände, insbesondere Geld, mitzunehmen. Diese Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht\nder Revision möglich und darum nicht zu beanstanden; ob\ndas Landgericht nicht auch zu einer anderen Auffassung\n\n- 17 -\n\nhätte gelangen können, kann im Revisionsrechtszug\nnicht nachgeprüft werden. Da dann FW tatsächlich\n10 DM an sich nahm und in seine Tasche steckte, ist\ndie Verurteilung wegen schweren Diebstahls gerechtfertigt.\n\nDie Ausführungen, die der Verteidiger des Angeklagten FBnit seinem Schriftsatz vom 6. Februar 1967\nzu den Fällen B XII und B XV gemacht hat, ermöglichen\ndem Senat keine rechtliche Würdigung, weil eine zu=-\nlässige Revision bezüglich dieser Fälle nicht vorlic(t\n(s. oben). Im übrigen ist offensichtlich, daß dem Landgericht bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe insoweit nur ein Versehen unterlaufen ist: die\nVA S. 28 im vorletzten Absatz festgesetzte Einzelstrafe\nvon 5 Monaten Gefängnis für einen einfachen Diebstahl\nkann nicht die Strafe für den von RBB ausgeführten\nDiebstahl eines Kraftwagens im Falle B XII, sondern sie\nsoll die Strafe für den von FeWebesangenen einfachen\nDiebstahl der Möbel im Falle B XV sein.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Fe»\n\nDie namens des Angeklagten RW unbeschränkt eingelegte Revision ist ausdrücklich nur insoweit gerechtfertigt worden (§ 344 StPO}, als der Angeklagte in den Fälen B VIII und B XVI verurteilt worden ist und als das\nLandgericht angenommen hat, daß Re die sämtlichen\nDiebstähle, deretwegen er schuldig gesprochen worden\nist, unter den Voraussetzungen des Rückfalls (§ 244 StGB}\nbegangen hat. Nur in diesem Umfang ist daher die Überprüfung dcs Urteils möglich.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten RW im Falle\nB VIII wegen gemeinschaftlich mit FE ausgeführten\n\n-B -—\n\nschweren Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nAuf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Firin\nwird Bezug genommen.\n\n2. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zum Falle B XVI, RW habe \"unmittelbar nach der Tat\" die\nKriminalpolizei von der Abstoliung des gestohlenen Kraftwagens verständigt, widersprechen in unzulässiger Weise\nden Urteilsfeststellungen. Im Urteil ist ausdrücklich\nfentgehalten, daß Fo. als er zusammen nit EEE\nden Wagen in der Elsässer-Straße abstellte (UA S. 16},\n\"an eine Rückgabe an den Eigentümer nicht gedacht\" hat\n(VA S. 23). Aus dem Urteil ergibt sich weiter, daß Riemer 2 Tage nach dem Diebstahl des Kraftwagens seine\nletzte Straftat ausführte, nämlich am 8. März 1966 zusammen mit NEED und FEW den Einbruchsversuch bei\nder Fa. Sc: wobei sie von der Polizei festgenommen\nwurden. Wenn die Revision sagen will, daß jetzt alsbald\nnach der Festnahme Re die Polizei von der Abstellung des gestohlenen Kraftwagens in der Elsässer-Straße\nunterrichtet hat, so kann dies den Bestand des Urteils\nnicht in Frage stellen. Denn spätestens mit der Abstellung des Kraftwagens, bei der Ran die Rückgabe an\nden Eigentümer nicht dachte, war der Diebstahl vollendet\nund beendet.\n\n3. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen\nRückfalldiebstahls verurteilt. Die Rückfallvoraussetzungen (§ 244 StGB) sind einwandfrei festgestellt.\n\nDem angefochtenen Urteil zufolge (UA S. 6/7 und S. 24/25:\nist der Angeklagte am 21. April 1960 wegen mehrerer Dicbstählce zur Jugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er hat einen Teil dieser Strafe\n\n- 9.\n\nbis zum 17. Januar 1961 verbüßt. Darauf ist er durch\nrechtskräftiges Urteil vom 6. März 1963 wegen eines\nvollendeten und eines versuchten Diebstahls, die er\n\nam 8. Juli 1962 und am 21. September 1962 beging, unter\nEinbeziehung des früheren Urteils zur Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden,\nworauf die auf Grund des ersten Urteils verbüßte Strafzeit angerechnet wurde. Die Strafe hat er sodann bis\nzum 5. April 1964 verbüßt.\n\nDas Löndgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 7, 300 dargelegt (UA S. 25), daß durch diese\nReihenfolge der Bestrafungen und Tatbegehungen die Rückfallvoraussetzungen erfüllt sind, obwohl durch das Urteil vom 6. März 1963 unter Einbeziehung des ersten Urteils auf eine Einheitsjugenästrafe erkannt worden ist.\n\nIm Urteil BGHSt 7, 300 ist Stellung genommen zu der abweichenden Auffassung, die das Oberlandesgericht Hamm\n\nin der von der Revision angeführten Entscheidung NJW\n\n1952, 1028 = JZ 1952, 630 vertreten hatte und die Potrykus\naa0 gebilligt hat. In seinem Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 4. Aufl., führt Potrykus zu § 32 Anm. 1 nunmehr\ndas erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs ohne Widerspruch an. Schönke/Schröder StGB, worauf die Revision\nebenfalls hinweist, spricht sich zwar noch in der 153. Aufl.\nunter § 244 Rz. 5 gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs aus. Im übrigen wird aber die Entscheidung BGHSt 7,\n300 im Schrifttum überwiegend gebilligt (Jagusch in IK\n\n8. Aufl. § 244 Anm. 35 Dalcke/luhrmann/Schäfer 37. Aufl.\n\n§ 244 StGB Anm. 3; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 31\n\nRz. 30; Lackner in MDR 1955, 6245 Grethlein JGG 2. Aufl.\n\n§ 31 Anm. 4 d). Der Senat sieht keinen Anlaß, von der\neingehend und überzeugend begründeten Auffassung der Entscheidung BGHSt 7. 300 abzuweichen. Die vom Verteidiger\n\nin der Revisionsverhandlung angeführte Entscheidung\n\n- 10 =\n\n2 StR 589/51 vom 8. Januar 1952 betraf die Anwendung\ndes § 20 a StGB und nicht die des § 244 StGB; sie\nsteht der hier vertretenen Meinung nicht entgegen.\n\n4. Auch gegen die Strafzumessung in den Fällen\nB VIII und B XVI bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nIn beiden Fällen hat das Landgericht die Möglichkeit\nnicht ausschließen können, daß der Angeklagte Rus»\nim Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Bei der Bemessung der Einzelstrafen\nfür diese beiden Fälle hat das Landgericht ausdrücklich\nden § 51 Abs. 2 StGB und demgemäß die Möglichkeit, die\nStrafen nach Versuchsgrundsätzen (§ 44 StGB: zu mildern,\nberücksichtigt:\n\nD. Die Revision des Angeklagten Ne>\n\nNe hat sein Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt\nund mit Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts begründet.\n\n1. Als Verfahrensverstoß macht die Revision geltend,\ndaß ein früher gegen den damals noch jugendlichen Angeklagten erlassenes, auf Jugenästrafe lautendes Urteil\nverlesen worden ist, obwohl - wie im jetzt angefochtenen\nUrteil (UA S. 27) festgestellt ist - der Strafmekel als\nbeseitigt erklärt worden war.\n\nDie Beseitigung des Strafmakels ändert nichts daran,\ndaß der Täter sich strafrechtlich verfehlt hat und bestraft worden ist. Die Beseitigung des Strafmakels hat\nnur die im § 100 JGG bezeichnete Wirkung. Gemäß § 100\nAbs. 1 JGG in Verb. m. § 4 Abs. 4 StrTilgG darf sich\nzwar der Verurteilte als unbestraft bezeichnen. Auf Anordnung des Gerichts muß er aber dem Gericht auch über\n\n- 11 —-\n\ndie bereits getilgten Strafen Auskunft geben. Demgemäß\nist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in der\nHauptverhandlung wegen einer neuen Straftat ein früheres\nStrafurtcil vgrliest, auch wenn hinsichtlich dieser\nfrüheren Verurtcilung der Strafmakel für beseitigt erklärt oder selbst wenn der Vermerk über die frühere\nVerurteilung im Strafregister endgültig getilgt worden\nist. Ist der Vermerk über eine Verurteilung im Strafregister getilgt worden, so gilt die Verurteilung nicht\nmehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die\nfür den Fall, daß der Täter bereits bestraft ist, eine\nschwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen\n\n(§ 5 Abs. 2 StrTilgG). Damit im Einklang ist im angefochtenen Urteil betont (UA S. 27), daß die Kammer \"diese\nBestrafung lediglich tei der allgemeinen Bewertung der\nPersönlichkeit dieses Angeklagten und nicht als Strafschärfungsgrund berücksichtigt\" hat. In dieser Art der\nVerwertung liegt weder ein Verfahrensverstoß noch ein\nsachlichrechtlicher Fehler.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten Nciii>\nbetrifft, ergibt, daß die Schuldsprüche rechtlich nicht\nbeanstandet werden können. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.\n\nAuch gegen die Strafzumessung bestehen entgegen der\nAnsicht der Revision keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Daß der Angeklagte sich um die Wiedergutmachung\ndes Schadens \"bemüht\" habe, ist dem angefochtenen Urteil\nnicht zu entnehmen. Die im Falle B I bei der Fa. RögD\n\nder Arbeitgeberin des Angeklagten Ne, zestohlenen\nGegenstände mußten selbstverständlich, soweit sic bei\nden Tätern später sichergestellt werden konnten, der\n\n- 12 -\n\nFirma zurückgegeben werden. Daß die Firma Röer\n\"wegen des darüberhinaus angerichteten\", in\ndiesem Falle geringfügigen Schadens \"den Angeklagten Ne erfolgreich auf Schadensersatz\n\nin Anspruch genommen\" hat, ist kein strafmildernd\nbesonders in die Waagschale fallendes Verdienst\ndes Angeklagten. Die erheblichen Schäden, die\n\nin den übrigen Fällen angerichtet worden sind,\n\nin denen Neufend beteiligt war (B II, III, V\n\nund VI), hat dieser dem Urteil zufolge weder gutgemacht noch sich um Ersatz bemüht; die Revision\nselbst behauptet das nicht.\n\nDaß das Landgericht den Bruch der Treuepflicht\ndes Angeklagten Neil nicht unberücksichtigt\ngelassen hat, der darin liegt, daß er seinen\neigenen Arbeitgeber am Arbeitsplatz bestohlen\nhat, steht mit der Auffassung des Senats im Ein-\n\nklang, die er in der in NJW 1964, 261 abgeädruckten\n\nEntscheidung zum Ausdruck gebracht hat.\n\nEs kann keine Rede davon sein, daß bei den\nin dieser Sache verurteilten vier Angeklagten die\nGesamtstrafen der einzelnen Angeklagten zu den\ngegen sie verhängten Einzelstrafen nicht in einer\n\n\"vernünftigen Relation zueinander\" stünden. Jeden-\n\nfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht aus Einzelstrafen des Angeklagten\nNe in einer Gesamtdauer von 21 Monaten eine\n\nnn a en nn nen ne\n\n- 13 -\n\nGesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis gebildct hat. Die\nAnsicht, es hätte eine Gesamtstrafe \"von unter 9\nMonaten Gefängnis gebildet werden müssen\", ist ab-\n\nvegig.\n\nSanders Börtzler Mayr\nMai Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-185-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-185-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.271742+00:00"}}