{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-21_4_StR_159_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-21","aktenzeichen":"4 StR 159/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf eine Verletzung der 88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 1\n\nu. 3. StPO kann die Revision nicht gestützt werden.","text_plain":"2117 057\n\nNachschlagewerk: ja (nur zu I 1.)\nBGHSt: nein\n\nStPO §§ 169 a Abs. 2, 169 db Abs. 1, 3\nAuf eine Verletzung der 88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 1\n\nu. 3. StPO kann die Revision nicht gestützt werden.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juni 1967 - 4 StR 159/67 1G Hagen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_159/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Willi w CD 23: Lg»\nGEB zeboxen au ED 1925 in A, Kreis Sog.\n\nwegen Meineides.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 15. November 1966\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision\nrügt er Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts.\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, die Stastsanwaltschaft\nhabe ihm und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen nicht mitgeteilt und keine Erklärungsfrist gemäß\n88 169 a Abs. 2, 169 b Abs. 3 StPO gesetzt. Dem Angeklagten sei ferner kein Schlußgehör gewährt worden, obwohl\nder Verteidiger es beantragt habe.\n\na) §§ 169 a, 169 b Abs. 3 StPO sind richt verletzt.\nLaut Aktenvermerk von 13. Januer 1966 (Bl. 33 R) hat die\nStaatsanwaltschaft dem Angeklagten und seinem Verteidiger\nden Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt und ihnen eine\nErklärungsfrist bis zum 30. Januar 1966 gesetzt. Aus dem\nSchreiben des Verteidigers von 19. Januar 1966 (Bl. 34)\ngeht hervor, daß jedenfalls der Angeklagte diese Mitteilung erhalten und an seinen Verteidiger weitergegeben hat.\n\nb) Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben\nvom 19. Januar 1966 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß\nihn der Angeklagte beaufträgt habe, für ihn, gegebenenfalls\nim Beisein des Angeklagten, das Schlußgehör durchzuführen.\nHierin lag ein Antrag auf Gewährung des Schlußgehörs. Diesen Antrag hat die Staatsanwaltschaft übergangen und am\n15. Februar 1966 ohne weitere Anklindigung die Anklageschrift\nbeim Landgericht eingereicht. Hierdurch hat sie zwar gegen\n§§ 169 b StPO verstoßen, dieser Fehler kann jedoch mit der\nRevision nicht geltend gemacht werden.\n\nDie Gewährung des Schlußgehörs ist auch in den Fällen\ndes § 169 db StPO keine Verfahrensvoraussetzung. Wird es gesetzwidrig verweigert, so ist das nachfolgende Verfahren\nnicht deswegen unwirksam, unbeschadet der Pflicht der Staats“\n\nanwaltschaft, im Falle eines Versehens die Anklage zurückzunehmen und das Schlußgehör zu gewähren. Ist jedoch das\nHauptverfahren eröffnet, so kann die Anklage nicht mehr\nzurückgenommen werden /§ 156 StPO). § 169 b StPO begründet zwar eine Rechtspflicht der Staatsanwaltschaft, die\nDurchführung des Schlußgehörs ist aber keine Voraussetzung\nfür die Zulässigkeit des weiteren Verfahrens. Das folgt aus\ndem Zweck dieser Einrichtung. Ihre Bedeutung für den Angeklagten liegt darin, daß er seine Verteidigung zusammenfassend darstellen, bisher übersehene Verteidigungsmöglichkeiten vorbringen, dadurch auf die Entschließung des Staatsanwalts einwirken und gegebenenfalls die Erhebung einer Anklage verhindern kann. Weiter reicht ihr Zweck nicht. Ist\ndie Anklage erhoben und kann sie nicht mehr zurückgenommen\nwerden, so kann der Verstoß gegen § 169 b StPO nicht mehr\ngeheilt werden. Im übrigen sind die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten durch die Erhebung der Anklage ohne\nSchlußgehör in keiner Weise beeinträchtigt worden.\n\nDie gesetzwidrige Versagung des Schlußgehörs ist zwar\neine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO. Auf ihr\nkann jedoch das Urteil nicht beruhen. Grundlage des Urteils\nist ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung vor\ndem erkennenden Gericht.\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, daß das\nLandgericht die Zeugen Lund Pip wegen Beteiligungsverdachts unvereidigt vernommen hat. Diese Rüge greift\nebenfalls nicht durch.\n\nDer Beschwerdeführer war angeklagt:\n\na) sich dadurch der Zuhälterei schuldig gemacht zu haben, daß er wiederholt aus Eigennutz den entgeltlichen\n\nGeschlechtsverkehr zwischen Frau vw und italienischen\nGastarbeitern in ihrer Wohnung und anderweit vermittelt\nhabe,\n\nb) in der Hauptverhandlung gegen die Eheleute Wr\nwegen schwerer Kuppelei und Hausfriedensbruchs vor dem\nSchöffengericht Iserlohn am 6. Mai 1965 als Zeuge einen\nMeineid geleistet zu haben, indem er der Wahrheit zuwider\nbeschwor, er habe Frau WWkeine Italiener zum Geschlechtsverkehr zugeführt und auch selbst mit ihr nie verkehrt.\n\nVom Anklagevorwurf der Zuhälterei ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden. Wegen Meineids ist er nicht auf Grund\nder in der Anklageschrift angeführten Bekundungen verurteilt\nworden, sondern weil er bei derselben Zeugenaussage wahrheitswidrig bekundet hatte, er kenne keine Itsliener persönlich.\n\nIm Ermittlungsverfahren hatten die beiden italienischen Gastarbeiter Ip und Pe vor der Polizei wahrheitswidrig bestritten, jemals mit Frau Wg> zeschlechtlich verkehrt zu haben. Bei ihrer kommissarischen Vernehmung durch\ndas Amtsgericht Iserlohn am 5. September 1966 haben sie\ndiese Aussage unter Eid aufrechterhalten. Hieraus ergibt\nsich ohne weiteres der Verdacht, daß sie den Angeklagten\nhinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei begünstigen wollten. Insoweit jedenfalls durften sie in der Hauptverhandlung\nnicht vereidigt werden. Was allerdings den der Verurteilung\nwegen Meineides zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft,\nso ist ein Anhalt für einen Begünstigungsverdacht gegen\ndie Zeugen nicht ersichtlich; denn sie haben von Anfang an\nnicht bestritten, daß sie den Angeklagten schon länger kennen. Trotzdem durften sie auch insoweit nicht vereidigt wer”\nden, als sich ihre Aussagen auf den weiterreichenden Anklagevorwurf des Meineides bezogen.\n\nZwar ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn\nmehrere strafbare Handlungen i.$S. des § 164 StPO Gegenstand des Verfahrens sind und der Zeuge nur der Teilnahme\nan einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage sich aber\nauf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle muß die Frage,\nob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen ist, bei den sich\nauf die verschiedenen Taten erstreckenden Teilen seiner\nAussage gesondert beurteilt werden. Eine teilweise Vereidigung\nist jedoch unzulässig, wenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgeschehen den Gegenstand der Aussage bildet\n(BGH NJW 1954, 1655; Urt. v. 22. Mai 1958 - 4 StR 110/58;\nvom 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 und vom 20. Dezember 1966\n- 1 StR 477/66; vgl. auch BGHSt 6, 382).\n\nDas Gesamtgeschehen, auf das sich die Aussagen der\nZeugen bezogen, ihre Bekanntschaft mit dem Angeklagten, ihr\ngemeinsamer nächtlicher Besuch in der Wohnung der Eheleute\nVOBD das Zusammenkringen der Italiener mit Frau wg.\nist so ineinander verwoben, daß eine Trennung des Aussageinhalts nach den Anklagegegenständen unmöglich ist. Daher\nmußten die Zeugen ganz unvereidigt bleiben.\n\nSun du dit tn aan ante at di Sn.\n\nDie Ausführungen der Revision zur Auslegung der Aussage\ndes Angeklagten, er kenne keine Italiener persönlich, gehen\nfehl. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte mit persönlicher Bekanntschaft nur das Bestehen einer näheren und\nengeren Bekanntschaft gemeint hat; denn daß eine isolche\nzwischen ihm und den Italienern bestand, ist im Urteil klar\nfestgestellt. Hiernach kennt der Angeklagte die beiden Italie- ü\nner, die in derselben Abteilung der Firma Se, vg\n& Co. wie er beschäftigt waren, seit 1964. Sie redeten sich\n\ngegenseitig mit Vornamen an, duzten sich, der Angeklagte\nhat die Italiener in ihrer Unterkunft besucht und wiederholt mit ihnen gezecht. In der Hauptverhandlung hat der\nAngeklagte eingeräumt, daß er sie zur Zeit seiner Zeugenaussage bereits gut gekannt habe. Für ihn hätte es auch\nkeinen Sinn gehabt, bei seiner Vernehmung vor dem Schöffengen Italienern zu bestreiten; denn sein Bestreben ging\ndamals dahin, jeden . . - Kontakt mit italienischen Gastarbeitern überhaupt abzuleugnen.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung keine Verstöße gegen sachliches Recht.\n\nSanders Börtzler Mayr\nMai Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-159-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-21/4-str-159-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:35.250331+00:00"}}