{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-09_4_StR_82_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-09","aktenzeichen":"4 StR 82/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Geschäftsfrau Jutta RW ; geborene GB aus\nKO, geboren 2: ED 1923 in em:\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nBundesanvalt EEE bei der Urteilsverklndung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Reg vird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom\n24. Oktober 1966, soweit es die Angeklagte betrifft, aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse, die Auslagen der Nebenkläger diesen zur\n\nlast.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAm Vormittag des 12. Juli 1964 fuhr die Angeklagte\nmit ihrem Kraftwagen Mercedes-Benz, dessen beidc Vordcrradreifen teilweise völlig glattgefahren waren, auf der\nBundesstraße 37 aus Richtung Bad Dürkheim kommend. Ihre\nGeschwindigkeit betrug \"mindestens 70 km/städ, wahrscheinlich aber mehr\", Die Straße war trocken. In derselben\nRichtung fuhr vor der Angeklagten in einem größeren Abstand -— das Urteil spricht an einer Stelle von etwa 100 n,\nan anderer Stelle von \"etwa 3 bis 4 Autolängen\" —, der\nBauschlosser SW in seinem Volkswagen. Ebenfalls in\nderselben Richtung fahrend folgte ihr der frühere Mitangeklagte NEM: der vom Landgericht rechtskräftig freigesprochen worden ist, mit seinem Kraftwagen Ford-Taunus.\n\nDie Angeklagte und MED wollten auf der Bundesstraße weiterfahren, während SW in die im rechten\nWinkel von rechts einmündende Iandstraße 527 einbiegen\nwollte. Vor der Einmündung verläuft die Bundesstraße nindestens 400 m weit geradeaus. Nach der Einmündung gcht\nsie nochmals ungefähr 100 m geradeaus weiter und biegt\nsodann leicht nach rechts. Auf der Bundesstraße ist einc\nunterbrochene Mittellinie angebracht, die 91 m vor der\nAbzueigung in eine durchgehende Leitlinie übergeht.\n\nVor der Einmündung überholte MED das Fahrzeug der\nAngeklagten. In welchem Abstand vor der Einmündung und\nunter welchen Umständen das geschah, hat das Landgericht\nnicht klären können. Es hält für möglich, daß diescs\n\nÜberholen schon mehrere hundert m vor der Einmündung,\njedenfalls weit vor dem Beginn der durchgehenden Leitiinie, stattfand und daß dabei die Angeklagte in keiner\nWeise behindert wurde. Es hat aber auch die Möglichkeit\nnicht ausschließen können, daß die Darstellung der Angeklagten richtig ist, wonach MB sie erst zu Beginn\nder durchgehenden Leitlinie überholte, dabei ihre Fahrbahn schnitt und unmittelbar danach zu bremsen begann.\n\nDer vorausfahrende SG sad vor der Einmündung der\nIZandstraße,in die er einfahren wollte, Blinkzeichen nach\nrechts und setzte seine Geschwindigkeit herab. In welcher\nEntfernung vor der Einmündung damit begonnen wurde, hat\ndas Landgericht ebenfalls nicht klären können. Es hat\nnicht einmal die Bekundung des im Wagen seiner Ehefrau\nmitfahrenden Ehemannes Roos als unrichtig bezeichnen können, daß die Blinkzeichen des Volkswagens und das Herabsetzen seiner Geschwindigkeit erst begannen, als der Mercedes-Wagen der Angeklagten schon bis auf 70 bis 8O m\nan die Einmündung herangekommen war.\n\nJedenfalls bremste die Angeklagte ihren Wagen vor\nder Einmündung so stark ab, daß sich etwa 45 m hinter\ndem Beginn der durchgehenden Leitlinie - also etwa 46 m\nvor der Einmündung - eine Bremsspur abzuzeichnen begann.\nBei diesem Bremsen geriet der Wagen ins Schleudern und\nkam auf die linke Fahrbahnhäifte. Er prallte dort frontal auf den mit beträchtlicher Geschwindigkeit entgegenkommenden Kraftwagen Opel-Kadett, der von dem Spengler\nThiel gefahren wurde und in dem außerdem Frau TB sowie die Eheleute Br sasen. Bei dem Zusammenstoß\nerlitten alle vier Insassen des Opel-Wagens schwere Verletzungen; der Ehemann TE sowie die Eheleute Drum\nstarben noch an der Unfallstelle.\n\n2. Das Auto der Angeklagten könne - so führt das\nLandgericht aus - \"nur deshalb auf die linke PFahrbahnseite abgekommen sein, weil es entweder wegen des schlechten Zustandes der Vorderreifen bei der Notbrensung die\nSpur nicht halten konnte oder nach links gesteuert wurde\n‘oder weil beides zusammenwirkte.\" Jedenfalls scheiden,\nwie das Landgericht im Anschluß an die Bekundungen rehrercer Sachverständigen dargelegt hat, Mängel an der Bremsund der Lenkungsanlage des Mercedes-Kraftwagens als Ursache für die Schleuderbewegung aus. Einer der Sachverständigen hat ausgeführt, daß \"die Unfallursache in\nerster Linie in den Mängeln der Vorderreifen zu suchen!\nsei. Demgemäß meint das Landgericht, es lasse sich \"nicht\nvon der Hand weisen, daß der Zustand der Reifen allein\noder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder\neinem sonstigen Einfluß das Ausbrechen nach links verursachte\". Der zweite Sachverständige findet dagegen \"die\nUnfallursache allein in fahrtechniach falschem Verhalten\nder Angeklagten und nicht in den Mängeln der Vorderrcifen\"; er hat ausgeführt, \"daß sich das unzureichende Frofil auf der trockenen Straße beim Bremsen nicht nachteilig ausgewirkt habe\". Demgem&ß geht das Tandgericht Inuch\nvon der Möglichkeit aus, daß der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, weil die Angeklagte REP ihren Wagen\nnach links lenkte\",\n\n3. Das Landgericht hat die Angeklagte \"wegen dreicr\nVergehen der fahrlässigen Tötung und eines Vergehens der\nfahrlässigen Körperverletzung, untereinander in Tateinheit stehend\"! zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten erhebt die Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Freisprechung der Angcklagten.\n\nII.\n\n1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat ein Kraftfahrer strafrechtlich nicht nur dann einzustchen, wenn der\nVerlauf des Unfalls und seine Ursachen eindeutig geklür\nwerden können. Die Verurteilung ist vielmehr auch möglich, wenn unabhängig voneinander mehrere Umstände als\nUnfallursachen in Betracht kommen. Das setzt aber voraus,\ndaß für jede der in Betracht kommenden Unfallursachen das\nVerschulden des Kraftfahrers rechtlich einwandfrei nachgeviiesen wird.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß\ndie Angeklagte den Zustand der Reifen ihres Kraftwagens\nständig nachzuprtifen hatte, daß sie dazu auch in der Iage\nwar und daß sie schuldhaft ihre Pflichten dadurch verletzt hat, daß sie mit nicht mehr in vorschriftsmäßigem,\nverkehrssicherem Zustand befindlichen Reifen gefahren ist,\nHätte sich das Landgericht davon überzeugen können, daß\ndas Schleudern des Wagens und sein Abkommen auf dic linke\nFahrbahnseite eine Folge des vorschriftswidrigen Zustandes der Reifen war, so wäre die Verurteilung der Angeklagten nicht zu beanstanden. In diesem Falle wäre die\nAngeklagte für die Unfallfolgen strafrechtlich verantwortlich ohne Rücksicht darauf, ob \"der Zustand der Reifen\nallein oder zusammen mit einer geringfügigen Linksbewegung oder einem sonstigen Einfluß\" - selbst wenn dieser\nnicht auf das Verschulden der Angeklagten zurückgeführt\nwerden könnte - \"das Ausbrechen nach links verursacht\"\nhaben sollte. |\n\n3. Das Landgericht hält es jedoch für möglich, daß\nder Unfall nicht auf den verkehrsunsicheren Zustand der\nReifen, sondern \"allein darauf zurlickzuführen ist\", daß\n\ndie Angeklagte \"ihren Wagen nach links lenkte\". Bei der\nDarlegung, daß dieses Nach-links-Lenken der Angeklagten\nzum Verschulden gereiche, berücksichtigt jedoch das Landgericht nicht alle festgestollten oder wenigstens für\nmöglich gehaltenen Umstände; die Ausführungen sind auch\nsonst von Rechtsirrtümern beeinflußt. x\n\na) Bei der Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten\nmuß nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunston des Angeklagten zu entscheiden ist, von denjenigen für möglich\ngehaltenen Umständen ausgegangen werden, die das der Angcklagten günstigste Ergebnis zulassen. Diese Umstände\nstellen sich dem angefochtenen Urteil zufolge folgendermaßen dar:\n\nDer Wagen der Angeklagten und ihm nit etwa 40 m\nvoraus der von SW gelenkte Volkswagen fuhren mit ciner\nGeschwindigkeit von etwa 80 km/st auf die Einmündung der\nLandstraße 527 zu; der ausreichende \"halbe Tachometer-Abstand!\" zwischen beiden Fahrzeugen war also gewahrt. Als\nder Wagen der Angeklagten den Beginn der durchgehenden\nLeitlinie -— 91 m vor der Einmündung - erreicht hatte, war\nsomit der Volkswagen noch etwa 50 m von dieser entfernt.\nZu diesem Zeitpunkt hatte das rechte Blinklicht des Volkswagens noch nicht aufgeleuchtet; auch durch Auflsuchten\nder Bremslichter war in diesem Augenblick die Absicht des\nVolkswagenfahrers, nach rechts in die Landstraße abzubiegen und demgemäß vorher seine Geschwindigkeit zu ermäßigen, noch nicht erkennbar. Beim oder kurz vor dem Beginn\nder durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung, tauchte links neben dem Wagen der Angeklagten der\nvon ME gelenkte Wagen auf, und zwar beim Überholen\nmit einer erheblich höheren Geschwindigkeit, nchr als\n100 km/st. Der überholende Wagen setzte sich unmittelbar\n\ndarauf - möglicherweise deshalb, weil scin Fahrer Mn\ndie nunmehr durch die durchgehende Leitlinic abgeteilte\nlinke Fahrbahnhälfte alsbald freigeben wollte, müglicherweise auch deswegen, weil MB jetzt Acn von Thiel gclenkten Wagen aus der Biegung der Bundesstraße 100 m\n\nnach der Einmündung herauskommen sah — nach rechts in\n\ndie Lücke zwischen dem Volkswagen und dem Wagen der Angeklagten, deren Fahrbahn schneidend. ME tremste sofort seinen Wagen scharf ab, einmal schon deswegen, weil\n: er sich der geringeren Geschwindigkeit des Volkswagens\nanpassen mußte, zum anderen vor allem aber auch desvogen,\nweil gerade nunmehr die Bremslichter und das rechte Blinklicht des Volkswagens aufleuchteten. Dice Angeklagte hatte\nsich bis zu dem Augenblick, in dem sich der überholcnde\nWagen unter Schneiden ihrer Fahrbahn vor ihr Fahrzeug\nsetzte und alsbald scharf abgebrenst wurde, in einer vüllig gefahrlosen Lage befunden. Sie wurde daher durch die\ninfolge des Einscherens und sofortigen Abbrensens des\nüberholenden Wagens jetzt plötzlich in hohem Maße drohende Gefahr ohne ihr Verschulden überrascht. Noch vährend der Schrecksekunde - in einer Sekunde legteihr Fahrzeug bei 80 km/st eine Strecke von 22,2 m zurück - leitete sie eine Vollbremsung ein und zog, ganz kurz hinter\ndem Wagen des MB und angesichts der Gefahr, auf ihn\naufzuprallen, ihren Wagen, bewußt oder unhewußt, nach\nlinks, wo er dann infolge des plötzlichen Ausbicgens ins\nSchleudern geriet.\n\nZu diesem möglichen Ablauf der Ereignisse ist mit\nRücksicht auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils\neine weitere Bemerkung geboten: Bei seiner rechtlichen\nBeurteilung (UA S. 15) geht das Landgericht von der\nRichtigkeit der Einlassung der Angeklagten aus, sie habe\n\n-9.\n\nschon vor der Überholung durch den Ford-Taunus-Wagen bemerkt, daß der Volkswagen seine Geschwindigkeit verringere und nach rechts abbiegen wolle. Davon durfte cs\naber nicht ausgehen, weil es vorher ausdrücklich bemerkt\nhat (UA S. 11), daß es sich von der Richtigkeit der Einlassung gerade in diesem Punkte nicht habe überzeugen\nkönnen.\n\ndb) Hält man sich diesen Ablauf der Geschehnisse,\nder zwar nicht festgestellt, aber nach den Urteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung des Landgerichts möglich ist,vor Augen, so begegnet die Auffassung des Landgerichts, das Abkommen des Wagens nach links beruhe auf\nFahrlässigkeit der Angeklagten, rechtlichen Bedenken.\n\nDas Tandgericht meint (UA S. 15), auch von einen\nKraftfahrer, der \"sehr schnell in Bedrängnis gebracht\nworden ist\", müsse \"verlangt werden, daß er auch in gcfährlichen und überraschenden Situationen Handlungen unterläßt, die Unbeteiligte in ernstliche Gefahr bringen.\nBei der Schnelligkeit des heutigen Kraftfahrzeugverkehrn\nmüssen die Autofahrer fähig sein, auf eine plötzliche\nÄnderung der Lage zweckentsprechend zu reagieren.\"\n\nDiese Anforderungen sind überspannt. Sie tragen der\ngeistig-seelischen Eigenart des Menschen, der ohne scin\nVerschulden unvorhergesehen in eine dringende Gefahr für\nLeib oder Leben und dadurch in Schreck und Bestürzung geraten ist, nicht Rechnung. Deswegen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß\ndem Kraftfahrer, der in einer von ihm nicht verschuldeten drohenden Gefahr nicht sachgerecht handelt und der,\nerschreckt oder bestürzt, in der ihm verbleibenden kürzesten Zeitspanne eine falsche Maßnahme zur Behebung oder\n\n- 10 -\n\nVerminderung der Gefahr ergreift, der Vorwurf der FPahrlässigkeit nicht gemacht werden kann (VRS 4, 91; iO, 213;\n16, 126; 19, 108; 23, 369; 26, 203). Anders kann cs wur\nsein, wenn die getroffene Maßnahme, und zwar unter Berücksichtigung des Schrecks und der kurzen zum Handeln\n\n- zur Verfügung stehenden Zeitspanne, ersichtlich falsch\nwer und die Ungecoignetheit der Maßnahme sich dem Kraftfahrer aufdrängen mußte (BGH VRS 10,282, 285/286; 11, 428,\n429; 25, 215, 216).\n\nDas Landgericht meint, die Angeklagte hätte es \"riskieren müssen, auf den vorausfahrenden Ford-Taunus-Wagen\naufzufahren. Dies wäre nämlich viel ungefährlicher gevesen, als auf die Gegenfahrbahn zu steuern.\" Es mag dahinstehen, ob diese Auffassung objektiv richtig ist. Auch\nbeim heftigen Auffahren des Wagens der Angeklagten auf das\nvorausfahrende Fahrzeug hätten die Insassen beider Fahrzeuge schwere Schäden an Leib oder gar Leben nehmen könner\naußerdem hätten auch bei diesem Auffahren beide Fahrzeuge\noder eines von ihnen ins Schleudern und auf die linke\nFahrbahnseite geraten können. Jedenfalls kann keine Rede\ndavon sein, daß die unverschuldet in große Gefahr sovie ih\nSchreck und Bestürzung geratene Angeklagte, der nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verblieben, dadurch \"ersichtlich falsch\" gehandelt hat, daß sie dem sicheren\nAufprall auf den vorausfahrenden Wagen das Ausbiegen nach\nlinks vorgezogen hat, sofern sie kein entgegenkommendes\nFahrzeug bemerkt hatte, so daß sie demit rechnen konntc,\nohne Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug davonzukomme\n\nDaß die Angeklagte den entgegenkommenden Kraftwagen\nnicht bemerkt hatte, hält das Tandgericht ausdrücklich\nfür möglich. In der Tat war ihr die Sicht nach vorn, nach\ndem sie durch das Fahrzeug des MW überholt worden waı\n\nno\n\n\\-\n\n- 11 -\n\ndurch die beiden vor ihr befindlichen Kraftwagen versperrt.\nIhre Aufmerksamkeit war auch vollständig durch den gefährlichen Überholvorgang in Anspruch genommen. Daß aber dic\nAngeklagte, ehe sie von dem Wagen des MB überholt\nwurde, den entgegenkommenden Wagen nicht geschen zu haben\nbraucht und ihn wahrscheinlich gar nicht geschen haben\n\nkann, ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen\n\nUrteils. Als nämlich kurz vor oder zu Beginn der durchgehenden Leitlinie, 100 bis 90 m vor der Einmündung der Landstraße, die Überholung des Wagens der Angeklagten durch\n\ndas Fahrzeug des MW tesann, kann der \"mit beträchtlicher Geschwindigkeit\" entgegenkommende Kraftwagen noch -\n\nin seiner Fahrtrichtung gesehen - vor der 100 m vor der\nEinmündung der Landstraße befindlichen Biegung der Bundesstraße gewesen sein, auf einem Straßenstück also, das von\nder auf der rechten Fahrbahnseite fahrenden Angeklagten\nnicht überschaubar war (UA S. 3).\n\n4. Da somit für den vom Landgericht ausdrücklich für\nmöglich gehaltenen Fall, daß der Unfall nicht auf den verkehrswidrigen Zustand der Reifen zurückzuführen ist, der\ndem Urteil nach mögliche Ablauf der Ereignisse den Nachweis cines Verschuldens der Angeklagten nicht ermöglicht,\nmuß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt deutlich erkennen, daß\ndas Landgericht zu klaren oder den Sachverhalt irgendwie\nergänzenden Feststellungen nicht in der Iage ist. Das\n\n Tandgericht hat unmißverständlich ausgesprochen, daß an\n\nder Zuverlässigkeit der Aussagen sämtlicher als Augenzeugen in Betracht kommenden Personen im selben Maße Bedenken\nbestehen wie an denjenigen der Angeklagten. Der Wagen des\nfrüheren Mitangeklagten N hat keine Fahr- und Bremsspuren hinterlassen. Zu allen übrigen Befundtatsachen sind\n\n- 12 -\n\nSachverständige gehört worden. Ihre Bekundungen reichen\nfür den Nachweis eines Verschuldens der Angeklagten ebensowenig aus wic diejenigen der Angeklagten selbst und\n\nder Zeugen. Der Senat sieht keinen Weg und hält den Versuch für aussichtslos, jetzt noch zu einwandfreien Foststellungen zu gelangen, die die Verurteilung der Angeklagten wegen der ihr zur Last liegenden Vergehen rechtfertigen würden.\n\nSoweit das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand\nvon Übertretungen erfüllen könnte, ist die Strafverfolgung\nverjährt.\n\nNach alledem ist die Freisprechung der Angeklagten\ngeboten. -\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr.\n\nDr. Spiegel ist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen.\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-09/4-str-82-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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