{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-09_4_StR_443_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-09","aktenzeichen":"4 StR 443/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2124 068\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4.StR 443/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Gorg WÜEEEEB zus zei.\ngeboren an EEE 1959 in De\n\nwegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher\nUnzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtsaois hat in der Sit\nvom 20. Öktober 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m dei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 9. Juni 1967 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der versuchten Verführung eines\nMinderjährigen zur Unzucht (§ 175 a Abs. 1 Nr. 3,\n\n[7]\n\nung\n\n§ 43 StGB) sowie zweier tateinheitlich zusammentreffender\nVergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB)\n\nschuldig gesprochen wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte der\ngleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 StGB) schuldig\n\nEs\n\nbefunden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des lanäügcrichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchter\ngleichgeschlechtlicher Unzucht mit einem Minderjlihrigen\"\n(§ 175 a Abs. I Nr. 3, § 43 StGB) und wegen fortgesetzter\ngleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen zur Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nden Polizeibeamten TED 215 Verhörsperson vernommen und\nseine Bekundungen über die Angaben Hp: un: Ku:\nbei der Urteilsfindung verwertet hat. Im Beschluß BGHSt 11,\n213 hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß das Recht\neines Zeugen, seine Aussage gemäß § 55 StPO zu verweigern,\nnicht auf den Beziehungen des Zeugen zum Angeklagten beruht\nund diesen - anders als im Falle des § 52 StPO - nicht schütst.\nDeswegen durfte Fingerhut als Zeuge darüber vernommen werden,\nwelche Angaben ihm gegenüber He un: ein Vorverfahren über das Tatgeschehen gemacht hatten; diese Bekundungen\ndurfte das Landgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien\nBeweiswürdigung bei der Urteilsfindung verwerten (BGHSt 17,\n245).\n\nVon der Polizei sind Hi un: EEE nicht als Zeugen,\nsondern als Beschuldigte vernommen worden; gemäß § 55 StPO\nkonnten sie daher gar nicht belehrt werden, gemäß § 163 a\n\n- A.\n\nA\n\nA 5StEG sind sie belehrt worden, Im übrigen zieh\n\n&\nN\n\nr\n\ne\nVernehmung des Verhörsbeamten richt entgezer, da? bei\nPi\n\n13\n\n[0]\n\nvn hl\n\nm un Du >\n0 0’\nty\n\nı\nv 2\n‚I armynnhrı: | 2 yon 333 » 9733 3, Datahmmsmir ram!\nvVernehrung eines Zeugen durch ihn die Belehrung gemäß\n&\n$ )«\n\nO9 unterblicken ist (BSH a.a.0.\n\nDie Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 11, 215 und\n17, 245 sind auch durch spätere Gesetzesänderungen (insbesondere durch das StPÄG vom 19. Dezember 1964) nicht berührt worden. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1967, 1095).\n\n2. Die Sachrüge\n\nun mm.\n\na) Was die Revision gegen den Schuldspruch gemäß § 175 a\nAbs. I Nr. 3, § 43 StGB im Falle Hegwvorträst, ist offensichtlich unbegründet. Es widerspricht den ÜUrteilsfeststellungen, die das Landgericht ohne Widersprüche und Denkfenler getroffen hat.\n b) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß\nGas Lanägericht den Angeklagten der mit SE und mit\nMe ] Jeweils fortgesetzt begangenen gleichgeschlechtlichen\nUnzucht (§ 175 StGB) schuldig befunden hat.\n\nMit Recht hat das Landgericht angenommen, daß es sich bei\ndiesen Verfehlungen gegenüber HE una KW nicht un\n\neine einzige fortgesetzte Straftat, sondern um zwei selbständige Straftaten handelt (RGSt 70, 243; 70, 2825 IK 8. Aufl.\n\n§ 175 Ann. 4; Schönke/Schröder 13. Aufl. § 175 Rz 18). Regelmäßig stehen, wie im angeführten Schrifttun erwähnt ist,\n\nzwuci solcher Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit. Sind\naber die beiden fortgesetzten Straftaten auch nur bei einen\nZeilakt durch eine und dieselbe Handlung begangen, so stehen\n\nsie zueinander im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 6, 81).\n\nDie ürteilsfeststellungen ergebe daä3 sich der Anzeklagte jedenfalls in den beiden ersten, im Urteil rühoer\ngeschilderten Teilakten im Sinne der natürlicken Handlungzseinheit durch eine und dieselbe Handlung gegenüber Feine\nund KB betätigt hat. Im ersten Fall hatten sich der\nAngeklagte, IB un: KB gleichzeitig entkleidet; der\nAngeklagte saß zwischen den beiden anderen und spielte an\nihren rackten Geschlechtisteilen, während sie gleichzeitig\ndasselbe an scinem Geschlechtsteil taten. Im zweiten Falle\nlegten sich der Angeklagte, Kg: EEE un: x.\nnachdem sie sich alle weitgehend entkleiaet hatten, zusannen\nin ein Bett und spielten gegenseitig an ihren Geschlechtsteilen;\näsr Angeklagte nahn dabei auch die Geschlechtsteile der\nbeiden Jungen in seinen Mund.\n\nZu der hiernach gebotenen Änderung des Schuldspruchs\nist der Senat trotz der Vorschrift des § 265 StPO in der\nLege. Auch bei einem zuvor erteilten Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes hätte sich der Angeklagte\nnicht anders verteidigen können, als es tatsächlich geschehen\nist.\n\nc) Da die beiden Straftaten gemäß § 175 StGB im Verhältnis\nder Tateinheit stehen, muß für sie eine einzige Strafe ausgesprochen werden. Insoweit ist daher die Aufhebung des bisherigen Strafausspruchs geboten.\n\n-\n?\n\nDie rochisfehlerfrei festgesetzts Binzc\n\n«\n\ni\nbegangene versuchte Verbrochen kann bestehen bleiber,\n\n+3\nPe\nvi\n\nice wird nicht davon berührt, ob für das rechtskräftig festcstelito Verhalten des Angeklagten gegenüber Fe «nd\neine einzige oder zwei Einzelstrafen zu verhängen sind,\n\nJedoch muß auch die Gesamtstrafce neu festgesetzt werden.\n\nnn .»8\n\n04\n\nba\n\\\n\nRotberg . Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-09/4-str-443-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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