{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-09_4_StR_187_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-09","aktenzeichen":"4 StR 187/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist ein Täter in der Absicht, Geld oder sonst für\nihn brauchbare Gegenstände zu stehlen, in ein Gebäude eingebrochen, hat er dann aber, weiler ,„\nsonst nichts für ihn Geeignetes gefunden hat, nur\nGenußmittel von unbedeutenden Wert entwendet, so\nkann er nur wegen versuchten schweren Diebstahls\nsowie, wenn Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen Genußmittelentwendung bestraft\nwerden (wie BGH NJW 1958, 1243.","text_plain":"2117 056€\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 370 Abe. 1 Nr. 5\n\nIst ein Täter in der Absicht, Geld oder sonst für\nihn brauchbare Gegenstände zu stehlen, in ein Gebäude eingebrochen, hat er dann aber, weiler ,„\nsonst nichts für ihn Geeignetes gefunden hat, nur\nGenußmittel von unbedeutenden Wert entwendet, so\nkann er nur wegen versuchten schweren Diebstahls\nsowie, wenn Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen Genußmittelentwendung bestraft\nwerden (wie BGH NJW 1958, 1243.\n\nBGH, Urt. v. 9. Juni 1967 - 4 StR 187/67 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 187/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Filmvorführer Herbert C up zus DEE:\ngeboren ars 1955 in CD; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Juni 1967. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beinitzende Richter,\n\nBundesanwalt (mp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MED i: GEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1967\n\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls im Rückfell in 25 Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 11 Fällen\nverurteilt wird.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 28. Januar 1967, söweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n‚zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n30\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in 26 Fällen und wegen versuchten\nschveren Diebstahls im Rückfall in 10 Fällen zur Gesamt--\nstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt und hicrauf\ndie Untersuchungshaft angerechnet. Es hat den Angeklagten\nweiter verurtcilt, an den Vorstand der Anstalt ]\n602,55 DM nebst 5% Zinsen seit dem 5. Januar 1967 zu zahlen. j\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt nur im Falle 9 zu einer Änderung\ndes Schuldspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO: und daher unzulässig.\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefoachtenen Urteils ergibt:\n\na; Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten des vollendeten schweren Diebotahls gemäß § 242. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nin den Fällen 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 18, 19. 21,\n\n22, 23, 25, 26, 28; 29, 31, 32, 34, 35 und 36, des versuchten schweren Diebstahls gemäß § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 2,\n\n§ 43 StGB in den Fällen 3, 6, 10, 14, 17, 20, 24, 27, 30\n\nund 33 sowie des vollendeten schweren Diebstahls gemäß § 242,\n§ 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB im Fall 16 schuldig befunden.\n\nb: Im Falle 9 ist der Angeklagte in Diebstahlsabsicht\ndurch ein Kellerfenster in die Räume der Druckerei GE»\nin CE» eingestiegen, hat sodann vom Keller aus die\n\n-4Ae\n\nTür zum Kantinenraum gewaltsam erbrochen und darauf allc\nSchränke und Behältnisse durchsucht. Als er nichts wci-\n\nter fand, hat er mehrere Packungen Pralinen im Wert von\n\netwa 20 DM an sich genommen. Das Landgericht hat in diesem Falle den Angeklagten des vollendeten schweren Diebstahls schuldig gesprochen.\n\nBei der Beute handelt es sich um Genußmittel von unbedeutendem Wert. Mangels gegenteiliger Feststellungen muß\ndavon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die Pralinen\nzum alsbaldigen Verbrauch mitgenommen hat. Vollendet hat\ndaher der Angeklagte in diesem Falle nur den Tatbestand\neiner Übertretung der Genußmittelentwendung gemäß § 370\nAbs. 1 Nr. 5 StGB, die aber als solche mangels des erforderlichen Strafantrags nicht verfolgt werden kann. Das\nVerhalten des Angeklagten in diesem Fall erfüllt im übrigen nur den Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls\ngemäß § 242, § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 43 StGB.\n\nDaß in einem solchen Falle der Täter nur wegen versuchten schweren Diebstahls - sowie, wenn der erforderliche Strafantrag gestellt ist, in Tateinheit damit wegen\nGenußmittelentwendung - bestraft werden kann, hat der\nBundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts wiederholt entschieden (NJW 1958, 1243\nmit weiteren Hinweisen; 4 StR 324/53 vom 20. August 1953;\n5 StR 309/56 vom 6. November 1956; 4 StR 492/59 vom\n11. Dezember 1959). \"In-Aer_letztgenannten Entscheidung\nhat der Senat bereits erklärt, daß an der abweichenden\nAuffassung, die der aufgelöste 3. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung 3 StR 716/51 vom 15. November 1951 (mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1952, 147;\n„um Ausdruck gebracht hatte, nicht festgehalten werden\nkann unä daß die Entscheidung des nicht mehr bestehenden\n3. Strafnenats nicht zur Anrufung des Großen Senats für\n\n-5.-\n\nStrafsachen nötigt. Die in NIJW 1958, 1243 abgedrucktc\nEntscheidung ist auch im Schrifttum überwiegend gebilligt worden (Werner im IK 8. Aufl. § 370 Anm. V 12;\nSchönke/Schröder 13. Aufl. § 243 Rz 71; Schmitt in JZ\n1960, 448). An ihr hält der Senat fest. Seine in J2\n1960, 447 abgedruckte Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten, hier nicht gegebenen Sachverhalt;\nob an ihr festzuhalten wäre, braucht daher nicht entschieden zu werden.\n\nDa irgendwelche abweichenden oder ergänzenden Feststeliungen ersichtlich nicht mehr getroffen werden können, ist der Senat zur Änderung des Schuldspruchs selbst\nin der lage. |\n\nc: Das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückfalldiebstahls (§§ 244, 245 StGB! hat das Landgericht recht-.\nlich einwandfrei fentgestellt.\n\nad) Die Einwendungen, die die Revision gegen die Strafzumessung erhebt, sind offensichtlich unbegründet.\n\nZu einer Aufhebung des Strafausspruchs nötigt auch nicht\ndie Berichtigung des Schuldspruchs im Falle 9. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei \"davon abgesehen, in den\nVersuchsfällen von der weiteren Strafmilderung gemäß\n§ 44 StGB’ Gebrauch zu machen\". Es hat dargelegt, daß der\nAngeklagte in den Versuchsfällen ebenso wie in’den Fällen\ndes vollendeten Diebstahls vorgegangen ist und daß er in\nalren Fällen dieselbe Energie entfaltet und denselben verbrecheri>chen Willen gezeigt hat. Demgemäß hat das Landge-\n\nFah\n\nricht einheitlich, ohne daß dies beanstandet werden könnte,\nfür sämtliche Versuchsfälle ebenso wie für die Mehrzahl der\nVollendungsfälle je 1 Jahr 6 :ionate Gefängnis als schuldangemessen erachtet; nur in den Fällen. in denen der Ängeklagte eine besonders erhebliche Beute tatsächlich gemacht\n\n-6-\n\nhat, hat es je 2 Jahre Gefängnis verhängt. Es kann daher\nkcinem Zweifel unterliegen, daß das Landgericht im Falle 9\nauch dann auf 1 Jahr 6 Monate Gefängnis erkannt haben würde - wie tatsüchlich geschehen -, wenn es den Angeklagten\nstatt des vollendeten des versuchten Diebstahls schuldig\nbefunden hätte.\n\ne, Auch die: Verurteilung des Angeklagten zur Leistung\nven Schadensersatz an den Vorstand der Anstalt Betheil ist\nden Urteilsfestateliungen zufolge nicht zu beanstanden.\n\n3. Nach alledem muß die Revision. von der Berichtigung\ndes Schuldspruchs im Falle 9 abgesehen, als unbegründet\nverworfen werden. |\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Falle 9 betrifft nur\neinen von 36 Fällen. Auf die Strafzumessung hat sie sich\nüberhaupt nicht ausgewirkt. Von einem wesentlichen Erfolg\ndes Rechtsmittels kann keine Rede sein. Dem Angeklagten\nmüssen daher die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nBundesrichser- Dr, Dr. Spiegel\nist erkrankt und 'Slenstunfähig.\n\nEr ist daher verhindeTs;--aeire\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-09/4-str-187-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-09/4-str-187-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.971790+00:00"}}