{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-05_4_StR_458_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-05","aktenzeichen":"4 StR 458/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9124 06°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_458/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Hilfsärcher Herbert August K\naus H ,„ geboren am 1923 in © 8tpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauhilfsarbeiter Heinric x N\naus EB. geboren am 1907 in 6\nBD chlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes.\n\nDer 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung von 3. Novenber 1967,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Neifer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kb wird\n\ndas Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts\nMünster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Juni 1967\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufsgchoben.\n\nDic Aufhebung erstreckt sich auf die gegen den Mitangeklasgten NÜB wegen gemeinschaftlichen schweren\nReubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer\nSchußwaffc verhängte Einzelstrafe sowie auf die gegen\ndiesen llitangeklagten erkannte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Kun\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB und ücn\nHitangseklagten NED: letzteren als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes, | auch wegen damit tatcinhcitlich zusammentreffenden unbefugten Führens einer Schußwaffe sowie wegen\nfortgesetzten Diebstahls im Rückfall, je zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Beiden Angeklagten hat cs die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Außerdem\nhat es die Unterbringung des Angeklagten KB in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt, Gicjenige des Mitangeklagten | in Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem\nAngeklagten de ) hat cs ferner die Fahrerlaubnis auf\nLebenszeit entzogen. Eine Tasche ist eingezogen worden.\n\nDice Revision des Angeklagten KB beanstandet\ndas Urteil aus verfahrens- und aus sachlichrechtlichen\nGründen. Bezüglich NW ist das Urteil weder von diesen\nnoch von der Staatsanwaltschaft angefochten worden.\n\nI. Dic Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 StPO\nnicht mit Tatsachen belegt und darum unzulässig.\n\nII. 1. Der von der Revision geltend gemachte Fehler,\ndas Gericht habe den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel\n\nzugunsten des Angeklagten entschieden werden muß, liegt\nnicht vor. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen,\ndaß sich KW an der Ausführung des Raubes so, wie\nfestgestellt, beteiligt hat. In Wirklichkeit erschöpfen\nsich die Einwendungen der Revision in Angriffen auf die\nBeweiswürdigung des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug unzulässig sind. Die Ausführungen des angefochtenen\nUrteils enthalten weder Widersprüche noch Denkfchler\nnoch Verstöße gegen die allgenceine Erfahrung.\n\nDaß das Landgericht Kb des in Hittäterschaft\nbegangenen Raubes schuldig befunden hat, kann auf Grund\nder Urtceilsteststellungen rechtlich nicht beanstandet\n\nwerden.\n\n2. Dice gegen den Angeklagten KW aussesprochene\nStrafe von sechs Jahren Zuchthaus kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Verurteilung KW 5 wesen schweren Raubes\nist insoweit nicht zu beanstanden, als das Landgericht\nden straferhöhenden Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nangenommen hat.\n\nb) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen\nnicht auch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nUnzureichend sind die Ausführungen darüber, ob\nNikulla und der unbekannt gebliebene dritte Mittäter bei\ndem Raubüberfall Waffen \"bei sich führten\". Im Urteil\nist zwar erwähnt, N habe dic Sparkassenbeamten\ndarauf hingewiesen, \"daß seine Pistole echt sei\" (UA 5. 16).\nDas Urteil stellt aber nicht fest, daß es sich wirklich\num echte, zum Schießen verwendbare Pistolen gehandelt hat.\n\nAußerdem spricht sich das Urteil nicht darüber aus, ob\ndie Pistolen (oder eine von ihnen) geladen waren oder\n\nob die Täter wenigstens Munition in der Weise bei sich\nhatten, daß sie die Pistolen (oder eine von ihnen) alsbald laden und damit schußbereit machen konnten. Nur\nunter diesen Voraussetzungen wird aber eine echte Pistoic,\ndie zwar stets einc Wallc im technischen Sinn ist, von\nTiter oder dem Teilnehmer als Waffe in technischen Sinn\n\"bei sich geführt\" (BGHSt 5, 229, 232).\n\nEs liegt zwar nahe, daß wenigstens NW; ein\nbereits wegen räuberischer Erpressung vorbestrafter Mann\n(UA S. 12), dessen Pistole einen \"langen Lauf\" hatte\n(UA S. 15), bereit und willens war, diese Pistole gegebenenlalls zum Brechen von Widerständen als Schlagwerkzeug zu benutzen. Auch in diesem Falle würde er dic - nicht\ngeladene - Pistole als Waffe - in nicht technischen Sinn -\n\"bei sich geführt\" haben (BGHSt 3, 229, 232/233). Indes\nmüssen dic Prüfung und Feststellung, ob der Täter dicsen\nWillen hatte und ob die übrigen Teilnehmer dies wußten,\nder - bisher unterbliebenen - Beurteilung des Tatrichters\nüberlassen werden.\n\n3. Der vorstehend behandelte Fehler macht es nicht\nnotwendig, das Urteil im Schuldspruch aufzuheben. KEEEE>\nist, wie unter Nr. 2 a) dargelegt, zu Recht des schweren\nRaubes schuldig gesprochen worden. Ob ihm auch der straferhöhende Umstand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuzurechnen\nist, berührt daher nicht den Urteilssatz des angefochteten\nUrteils. Es sind nur ergänzende Feststellungen über dic\nArt der \"Waffen\", ihre Schußbereitschaft und die Art ihrer\nvon den Tätern ins Auge gefaßten Anwendung erforderlich,\n\ndie unabhängig von den bisherigen Feststellungen getroffen\nwerden und nur auf die Bemessung der Strafe einwirken\nkönnen. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit ces\n\nden Angeklagten KB betrifft, nur im Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nIII. Der Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs\ngegen FB nötigt, berührt in gleicher Weise den\nStrafausspruch, soweit TE „cgen gcmeinschaftlichen\nschweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer\nSchußwaffe schuldig befunden worden ist. Gemäß § 357 StPO\nmuß deher die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit\nauf den Mitangcklagten NED erstreckt werden, als es\nsich um den Strafausspruch wegen dieser Tat handelt.\n\nEine Aufhebung des Schuläspruchs ist auch bei ihm nicht\ngeboten; auch er ist unter ücm Gesichtspunkt des § 250\nAbs. 1 Nr. 5 StGB des schweren Raubes schuldig befunden\nworden. Mit der Anwendung der Vorschriften des Waflfengesctzes hat sich der Senat nicht zu befassen, weil insoweit der alleinige Revisionsführer Kg nicht verurteilt worden ist, so daß eine Erstreckungswirkung nicht\nin Betracht kommt.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer Einzeltat macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.\nDagegen kommt die Aufhebung des gegen N gerichteten\nSchuld- und Strafausspruchs - einschließlich seiner Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher - hinsichtlich des Dicbstahls, an welchem der Revisionsführer\nKB nicht voteiligt war, nicht in Frage.\n\nIm Rahnen der Strafzumessung für den Raub wird das\nLandgericht erneut darüber zu befinden haben, ob VD\n\n- 7 -\n\nauch hinsichtlich dieser Tat als gefährlicher Gewchnheitr-\n\n“AiL\n\nverbrecher zu verurteilen ist.\n\nIV, Mit der Aufhebung der Strafe des Angeklagten\n“ÜEEEB uni der Gesamtstrafe des Mitangeklagten Te\nentfallen auch sämtliche Nebenentscheidungen (Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechtc, Unterbringung in einer Hceiloder Pflegeanstalt, Sicherungsverwahrung, Entziehung der\nFahrerlaubnis, Einzichung). Auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Spiegel\nHürxthal Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-05/4-str-458-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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