{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_62_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 62/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 054\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 62/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Friedrich S EB :\nv , geboren am WW 1332 in\n Rn1G.,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer\nder\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtsähofs hat in\nSitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteliter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben»\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten von dem\n\nVorwurf der fahrlässigen Tötung und der zweifachen\n\nfahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Re-\n\nvision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, wendet sich gegen die Nichtverurteilung des\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Die Verfahrensrüge läuft darauf hinaus, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Freispruch nicht\ntragen; sie deckt sich insoweit also mit der Rüge\nder Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDie Revision, die zur Nachprüfung des Urteils\nin vollem Umfang führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat Erfolg.:\n\nun. je Die Strafkammer stelit folgenden Sachverhalt\nfest: i\n\nDer Angeklagte befuhr an 1. Oktober 1965 mit\neinem Personenkraftwagen Ford M 12, der seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma WEW-:1cktra in ve\na. gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal\nin nördlicher Richtung. In dem Wagen saßen ferner die\nebenfalts bei der Firma Elektra-Uggi veschättigten.\nAssessor Dr. SEE auf dem Sitz hinter dem Angeklagten, Sg auf dem Beifahrersitz und Blömecke\nauf dem Rücksitz rechts.\n\nDie Straße Hespertal ist 5,93 nm breit. Die Fahrbahndecke, die aus Rauhasphalt besteht, war regennaß\nund teils mit herabgrfallenem Laub bedeckt. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 50 bis\n60 km/h.\n\nKurz vor dem Kilometerstein 2,1 durchfuhr der\nAngeklagte eine Rechtskurve. Dabei hielt er sich auf\nseiner Fahrbahnseite ganz rechts. Dann fuhr er in die\n\nunmittelbar vor dem Kilometerstein 2,1 befindliche\nleichte Linkskurve hinein. In der kurve bemerkte er\nunwiderlegt plötzlich einen vorher infolge der Straßenführung verdeckt gewesenen großen Lastkraftwagen\n\nmit Anhänger, der ihm entgegenkam und mit den linken\nRädern etwa einen Meter oder auch etwas mehr über die\nauf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße\nLeitlinie hinaus auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen war. Dieser erschrak und zog, ohne zu bremsen,\nsein Fahrzeug ganz nach rechts. Dabei geriet er mit\n\nden rechten Rädern zunächst etwas, dann mehr von der\nFahrbahn herunter auf den unbefestigten, mit dünnen\nGras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen. Er versuchte nach dem Passieren des lastzuges am\nAusgang der Kurve sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu ziehen, da er einen auf dem Seitenstreifen »tehenden weißen Markierungspfahl ausweichen mußte.Als _\ndas Fahrzeug nach 25,8 m die Fahrbahn wieder erreichte,\nkam es -— vermutlich wegen des Schmutzes und des modrigen Laubes, die sich während des Befahrens des Seitenstreifens an den Reifen angesammelt hatten - ins Schleudern und pralite 13,5 m nach dem Verlassen des Randstreilens mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit gegen einmn- in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen -\nauf der linken Straßenseite stehenden Baum.\n\nBei dem Anprall wurde der hinter dem Angeklagten\nsitzende Dr. SED :> schwer verletzt, daß er noch\nam Unfalltage im Krankenhaus verstarb. Auch Sk\nund GEB trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon.\n\n2. Diese Feststellungen sind nicht erschöpfend\nund nicht geeignet, den Freispruch zu tragen.\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, wie weit der\nentgegenkomnende große Lastkraftwagen mit Anhänger\nvon den ilagen des Angeklagten entfernt war, als dieser ihn beim Einfahren in die leichte Linkskurve\n\"plötzlich\" bemerkte. Es läßt sich auch nicht darüber aus, wie weit der Angeklagte sehen konnte,\nals er zunächst die /relativ gering gekrümmte, vgl:\nUA 4) Rechtskurve auf seiner rechten Fahrbahnseite\ndurchfuhr, und wie die Sicht sich für ihn gestaltete, als er nach dem Durchfahren der Rechtskurve in\ndie leichte Linkskurve hineinfuhr, wenn er auf der\nfür ihn rechten Fahrbahnseite blieb und die Tinkskurve nicht schnitt. Konnte er den ihm entgegenkonmenden Lastzug auf eine genügend weite Entfernung\nsehen - dafür könnte die Tatsache sprechen, daß es\nsich bei beiden Kurven um verhältnismäßig gering\ngekrünnte Kurven handelte -, so hätte er den Unfali.\nmöglicherweise durch Ermäßigen seiner Geschwindigkeit, den Straßenverhältnissen angepaßtes langsames\nAbbrensen seines Wagens und ein möglichst weites Ausweichen nach rechts vermeiden können, ohne dabei auf\nden unbefestigten Seitenstreifen zu kommen oder ohne\ninfolge des Befahrens des Seitenstreifens ins Schleudern zu geraten. Das gilt umsomehr, als davon ausgegangen werden kann, daß auch der dem Angeklagten entgegenkommende Lastzug wieder auf die rechte Seite\nseiner Fahrbahn zurückgekehrt wäre, sobald er den sich\nnähernden Angeklagten bemerkte. Hätte der Angeklagte\nden Lastzug auf eine gewisse Entfernung sehen können,\nso würde dieser nicht \"plötzlich\" vor ihm aufgetaucht\nsein und es würde ihm ein Verschulden zur Last falhen,\nwenn er erschrak und dadurch falsch reagierte.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer\nGelegenheit haben, erneut dazu Stellung zu nehmen, ob\n\nder Angeklagte auf der regennassen und teils mit\nherabgefallenem Laub bedeckten Straße unter Berücksichtigung ihrer Kurven und der dadurch bedingten\nSichtverhältnisse zu schnell gefahren ist.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-62-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-62-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.741416+00:00"}}