{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_55_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 55/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"213\n\n4 059\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 55/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Heinz K ie\ngeboren an ED 3:2 in D ;\n\n2, den Kaufmann Bernhard Heinrich Ti aus\nCO: zevoren am 1937 ın REED:\n\n3, den Hausmeister gar! 3 chern un aus DD,\ngeboren am EB :925 in Kreis Suuiiiininp >\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafssenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRech isanwalt EB ::: ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten FD:\n\nJustizangestellter(g9\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 6. Juni 1966 werden\n\nverworien.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Mit ihren Revisionen zÜügen\ndie Beschwerdeführer die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Anseklasten KB un: TB machen auch die Ver-\n\nletzung des Verfahrensrechts geltend. Die Rechtsmit-\n\ntel sind unbegründet.\n\nI. Verfahrensbeschverden;\n\nSoweit die Beschwerdeführer die Verletzung förnlichen Rechts behaupten, sind die Verfahrensbeschvwerden unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt sind\ni§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO}.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\nun nn rn ame Sea au aan men m he an ge ma mat vn\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tatein-:\nheit nit Freiheitsberaubung läßt keine sie beschweren-\n‚den Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen der Strafkammer sind widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die gezogenen Schlußfolgerungen sind jeweils möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Das verkennt die Revision des Angeklagten BD, deren Ausführungen\nsich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen\ndie allein dem Tatrichter vorbehaltene Bevreiswürdigung\nerschöpfen.\n\nFür die Annahme der Mittäterschaft reicht es aus,\nwenn sich die Beteiligten erst im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung zu einem gemeinsamen Vorgehen verbunden haben, was auch ohne besondere Verabredung geschehen sein kann {vgl. Schönke Schröder\n13. Aufl., Rän. 4 u. 15 zu § 47 StGB). Es muß nur ein\njeder den '\"Täterwillen\" haben, die Tat \"als eigene\"\nwollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend :die\n\nHandlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen. Davon war aber hier die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben,\nüberzeugt. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf\nan, ob die Beteiligten sich bereits zu dem Zeitpunkt,\nals der Angeklagte TE äußerte: \"Gleich gibt's\nTerror\" (UA 7) zu gemeinsamen Vorgehen gegen die Gäste\nTOD un: PB entschlossen hatten oder dies\nerst taten, als mit den Handgreiflichkeiten begonnen\nwurde.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, daß sie dem\nAngeklagten TEE auf Grund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Einärucks zutraut, er könne sich\ndie nicht erheblichen Verletzungen selbst beigebracht\noder bei einer anderen Auseinandersetzung erlitten haben, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Damit spricht\nsie im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung diesen Verletzungen des Angeklagten jegliche Eignung ab, in irgend einer Weise für den Hergang der hier\nzur Aburteilung stehenden Vorgänge Beweis erbringen zu\nkönnen. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ihre\nÜberzeugungsbildung insoweit noch näher zu begründen.\n\nAuch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen\ndie Verurteilung der Angeklagten wegen Freiheitsberaubung. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die\nGäste Te und Fe Genen nach der auf 4.00 Uhr\nfestgelegten Polizeistunde noch Einlaß gewährt worden\nvar, wußten, daß die Bingangstüre zur Eugene-Bar hinter\nihnen wieder verschlossen worden ist. Dieses Einverständnis mit dem ihnen so versperrten Ausgang kam aber\nspätestens zu dem Zeitpunkt in Wegfall, als beide er-\n\nkennbar die Bar verlassen woliten, um nach Hause zu\ngehen :UA 28). Dies war den Angeklagten auch bewußt,\nwie die Strafkammer mehrmals ausdrücklich hervorhebt.\nTom, dem es nach Beginn der tätlichen Auseinandersetzungen gelungen war, bis zu der abgeschlossenen\nAusgangstür zu entkommen und der Hilfe holen wollte\n\n\"UA 9}, wurde nur deshalb von ihnen nicht verfolgt,\nweil \"sich alle voll bewußt waren, daß die Außentür\nmit Eintritt der Polizeistunde verschlossen worden war,\nder Zeuge also gar nicht ins Treie gelangen konnte,\nvielmehr mit FEW hilflos ihrer bewaffneten Übermacht ausgeliefert war\" (UA 10). \"Daß der Zeuge Pi»\nzunächst über die Treppe nach unten entkam, war zwar\nwahrscheinlich nicht vorgesehen, schadete aber auch\nnicht, da sich alle Beteiligten vell bewußt waren und\ngerade in Ausnutzung . der Tatsache handelten, daß keiner der Zeugen ihnen wegen des Abgescnlossenseins der\nAusgangstür entkommen konnte\" {UA 265. \"Beide Zeugen\nhatten ihre Absicht zu erkennen gegeben, die Eugene-Bar zu verlassen und nach Hause zu gehen. Obwohl sich\n\n. al2.e Angeklagten dessen bewußt waren, traf zunächst\nkeiner von ihnen Anstalten, den Zeugen die Verwirklichung ihres Willens zu ermöglichen. In Verfolg ihres\nPlanes, die Zeugen zu verprügeln, ließen die Angeklagten vielmehr bewußt die ..Aüßentür verschlossen, um jenen so jede Flucht unmöglich zu machen und das: Eingreifen Dritter zu verhindern.\" {UA 28}.\n\nMit ihrem Vorbringen gegen. diese Beweiswürdigung\nund Überzeugungsbildung der Strafkammer setzen die Beschverdeführer in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters. Die\nStrafkammer hat sowohl die äußeren als auch inneren\n\nVoraussetzungen der Verwirklichung des Tatbestandes\nder Freiheitsberaubung !§ 239 StPO} in rechtiich\n\nnicht zu beanstandender Weise Testgestellt. Daß die\ngegen verschiedene Personen begangenen Freiheitsberaubungen ebenso wie die gefährlichen Körperverletzungen trotz des höchstpersönlichen Charakters der\nFreiheit und der körperlichen Unversehrtheit zu einer\nTat hier zusammengefaßt worden sind, beschwert die Angeklagten nicht.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert,\nseine Unterschrift beizufügen.\n\nSanders Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-55-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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