{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_173_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 173/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21\n\nEN\n\n4.05\n\nN?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Udo B > :.: mm\nVestf.}, dort geboren am EEE 942, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. |\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GW in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterimp\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster /Westf.: vom 11. Januar 1967\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfal} in drei Fällen sowie\nwegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jah-\n\nren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe be-\n\ngründet.\n\nDie in diesem Verfahren abgeurteilte Unterschlagung hatte der Angeklagte im Juli 1964 begangen, während die ihm zur Last gelegten Fälle des vollendeten\nund versuchten schweren Diebstahls in die Zeit vom\n11. August bis zum 22. Oktober 1966 fallen. Nach der\nBegehung der Unterschlagung hatte das Schöffengericht\nMünster ihn durch Urteil vom 17. Dezember 1964 wegen\nschweren Diebstahls unä schweren Diebstahls im Rückfall\nzu einer Gesamtsirafe von einem Jahr und vier Monaten\nGefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafe hat er bis zum 28. März 1966 zum\nTeil verbüßt.\n\nDa also die Strafe noch nicht voll verbüßt war,\nhätte die Strafkammer in der Verhandlung vom 11. dJanuar 1967 nach § 79 StGB aus der für die Verurteilung\nvegen der im Juli 1964 begangenen Unterschlagung ausgeworfenen Einzelstrafe und den der Verurteilung vom\n17: Dezember 1964 zugrunde liegenden Einzelstrafen\n- unter Aufhebung und Fortfall der damals ausgeworfenen Gesamtstrafe - eine Gesamtstrafe bilden müssen,\nwährend für die von August bis Oktober 1966 begangenen\nTaten eine gesonderte Gesamtstrafe in Betracht kam\n{BGH GA 1963, 374}.\n\n- A -\n\nIn diesem Fehler liegt eine Verletzung des\n\nsachlichen Rechts, der zur Aufhebung des Urteils\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe führt :BGHSt 12,\n\n1)»\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-173-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-173-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.702062+00:00"}}