{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_154_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 154/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 058\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 154/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Werner B EB aus zB, dort\ngeboren am ED 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 5. Januar 1967 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben\nschwerer, eines versuchten schweren und eines einfachen\nDiebstahls zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nVerfahrensrüge:\n\n§ 140 StPO ist nicht verletzt. Dem Angeklagten war\nein Verteidiger bestellt worden. Dieser war während der\nganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend.\n\nDie Behauptung des Beschwerdeführers, sein Pflichtverteidiger habe die Akten nicht eingesehen, ist unbewiesen. Einem Aktenvermerk des Verteidigers rom 29. Juni 1966\nist zu entnehmen, daß er die Akten zum Teil - soweit sie\ndamals vorhanden waren - eingesehen hat. Das Fehlen weiterer Vermerke beweist nicht, daß er die übrigen Akten\nnicht zu gegebener Zeit ebenfalls eingesehen hat.\n\nDaß der bestellte Verteidiger die Verteidigung nicht\npflichtgemäß geführt habe, insbesondere daß er vor der\nHauptverhandlung kein Informationsgespräch mit dem Angeklagten geführt habe, kann mit der Revision nicht geltend\ngemacht werden. Das Gericht hat nicht von sich aus die Tätigkeit des Verteidigers zu überwachen, um sich davon zu\nüberzeugen, ob er die Verteidigung sachgemäß führt. Die\nAnsicht des Beschwerdeführers, durch die Verteidigerbestellung entstehe zwischen dem Staat und dem Rechtsanwalt\nein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen die staatlichen\nRechtspflegeorgane, insbesondere das Gericht, verpflichtet seien, den Verteidiger zu überwachen, trifft nicht zu.\nSie ist unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als\neines selbständigen, unabhängigen Organs der Rechtspflege.\nNur wenn für das Gericht klar erkennbar ist, daß der Verteidiger etwa infolge Krankheit oder altersbedingter Störungen /BGH, Urt. vom 21. November 1958 - 5 StR 260/58) nicht\nfähig ist, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen, wird\nsich das Gericht die Frage vorlegen müssen, ob nicht die\nFürsorgepflicht die Ablösung des Verteidigers gebietet.\n\nEs ist denkbar, daß unter ganz besonderen Umständen auch\n\noffensichtliche grobe Pflichtverletzung des Verteidigers\nhierzu Anlaß bieten kann. Ein solcher Fall liegt jedoch\nhier nicht vor. Im übrigen muß es dem Angeklagten, der\nsich schlecht verteidigt fühlt, überlassen bleiben, die\nBestellung eines anderen Rechtsanwalts oder in geeigneten Fällen die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, das Versäumte nachzuholen. Einen solchen\nAntrag hat der Angeklagte nicht gestellt.\n\nSachrüge:\n\nDie Nachprüfung des Urteils läßt keine Rechtsverstösse erkennen. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei\nbemerkt:\n\nUnter den Gründen für die Versagung mildernder Unstände führt das Landgericht u.a. an, der Angeklagte sei\neinschlägig mit zwei Jahren Gefängnis vorbestraft. Nach\nden Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beträgt\nJedoch die Vorstrafe nur ein Jahr und sechs Monate, Dieser Irrtum hat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafe ausgewirkt. Für die Versagung mildernder Umstände war die Tatsache einer nicht unerheblichen einschlägigen Vorstrafe als solche, nicht deren Höhe\nmaßgebend.\n\nDie Beurteilung des Angeklagten als eines arbeitsscheuen und haltlosen Menschen ist durch tatsächliche\nFeststellungen hinreichend belegt. An mehreren Stellen\n\nim Urteil hebt das Landgericht hervor, daß der Angeklagte\nArbeitsplätze ohne ersichtlichen Grund alsbald wieder aufgegeben hat.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-154-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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