{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_147_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 147/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 053\nBUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 147/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Horst PD zu: TE geboren\nam ED 1934 ir DEEEEEED/Nieaerschiesien, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WW rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin v. ED :.: ED | -:\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 14. Oktober 1966 wird verworfen. Jedoch wird der erste Satz des Urteilsspruchs wie folgt gefaßt:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen Unzucht mit einem\nKind in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Kindesraub (§ 176 Abs. 1 Nr. 3,\n88 223, 223 a, 235, 73 StGB) unter Einbeziehung\nder durch Urteil des Landgerichts Hagen vom\n1. März 1966 (21 KLs 32/65} verhängten Strafe\nzur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. a} Das Landgericht hat festgestellt:\n\nAm 26. Juni 1965 lockte der Angeklagte gegen 16 Uhr\nauf einem Kinderspielplatz in Dep die damals Arei\nJahre und neun Monate alte Heidi IWW an sich.\nEr nahn sie mit in den von ihm damals benutzten Opel-Kadett--Caravan und fuhr mit ihr an eine abgelegene\nStelle. Dort mißbrauchte er das Kind geschlechtlich\nderart, daß es eine Zerreißung des Hymen sowie einen\nScheiden- und Dammriß zweiten und dritten Grades bei\nstarken Blutungen aus dem Geschlechtsteil erlitt. Nach\netwa einer halben Stunde setzte er das Kind auf einer\nStraße aus, wo es von anderen Leuten weinend, schwer\nverletzt und stark blutend gefunden wurde; es mußte\ndann bis zum 29. Juli 1965 im Krankenhaus stationär\nbehandelt werden.\n\nHierwegen hat das Landgericht den Angeklagten der\nUnzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)\nin Tateinheit (§ 73 StGB) mit gefährlicher - weil\nmittels einer das Leben des Kindes gefährdenden Behandlung begangener - Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) -\nund mit Kindesraub (§ 235 Abs. 1 und 3 StGB} schuldig\nbefunden. Es hat wegen dieser Tat eine Strafe von\nacht Jahren Zuchthaus verhängt.\n\nb; Nach weiterer Feststellung des Landgerichts ist\nder Angeklagte durch = rechtskräftig gewordenes - Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 1. März 1966 wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind und mit vor=-\n\n- 4A.\n\nsätzlicher Körperverletzung zu sieben Jahren Zuchthaus\nund zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf\nJahre verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"unter Einbeziehung des Urteils\" des Landgerichts Hagen vom 1. März\n1966 zur Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf acht\nJahre aberkannt.\n\nc; Das Landgericht hat schließlich festgestellt, daß\nsich der Angeklagte in anderer Sache - also wederin der von ihm selbst noch in der vom Landgericht Hagen\nabgeurteilten Sache — in Untersuchungshaft befinde. In=-\nzwischen ist jedoch der Angeklagte in Strafhaft für die\nvom Landgericht Hagen verhängte Zuchthausstrafe genommen worden.\n\n2. Mit der Revision erhebt der Angeklagte Verfahrens--\nrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel kann, von einer Berichtigung des Urteilsspruchs abgesehen, keinen Erfolg haben.\n\nIl. Die Verfehrensrügen\n\n1. Die vom Verteidiger im Schriftsatz vom 10. Januar 1967\nvorgetragene Verfahrensrüge, das Landgericht habe \"durch\ndie Ablehnung der vom Angeklagten eingereichten Beweisamträge\" das Gesetz verletzt, ist nicht in der Form erhoben,\ndie der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert, und darum unzulässig (BGHSt 3, 213; vgl. auch Löwe/Rosenberg StPO\n21. Aufl. § 344 Anm. 2 b und KMR - Müller/Sax - StPO 6. Aufl\n§ 344 Rz. 14, je mit zahlreichen Hinweisen).\n\n-5.\n\n2. Auch die Rügen, die der Angeklagte am 4. Januar 1967\nzu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, können\nnicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.\n\na) Was in der Niederschrift unter den Nrn. 1, 4 und\n5 ausgeführt ist, betrifft vorwiegend den sachlichen Inhalt des Urteils. Darauf wird nachstehend im Abschnitt\nIII eingegangen werden. Unter Nr. 4 wird aber auch\neine Aufklärungsrüge erhoben.\n\nb; Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer\ndie von ihm vorgelegte Tachometer-Diagrammscheibe, die\nzu dem Lastkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen\nDEM zehörte, nicht durch einen Sachverständigen hat\nuntersuchen lassen. Auf dem Unterbleiben der Untersuchung\nberuht aber das Urteil nicht. Es kann offen bleiben, ob\ndie Diagrammscheibe vom 26. Juni 1965, dem Tag der zur\nAburteilung stehenden Straftat, herrührt. Das Landgericht\nhat sich nämlich die Überzeugung davon verschafft, daß\n‚jedenfalls der Angeklagte nicht, wie er behauptet hat,\nam 26. Juni 1965 zusammen mit demKranfahrer Te nit\ndem Lastkraftwagen gefahren ist, sondern daß er an diesem T:ge den von ihm am Vortage gestohlenen Opel-Kadett-Caravan benutzt hat. Es hat sich von der Richtigkeit der\nAussage EEEWBs, er könne am 26. Juni 1965 deswegen gar\nnicht mit dem Angeklagten gefahren sein, weil er an diesem Tag in München war, überzeugt; diese Aussage ist\n\"entscheidend gestützt\" worden durch die Bekundung der\nEhefrau des Angeklagten, die ihn mit dem am Vortage gestohlenen Opel-llagen entgegen seiner Behauptung am Morgen des Tattages von zu Hause wegfahren und am Abend zurückkonmen gesehen hat. Nach der Einlassung des Angeklagten sind die Eintragungen auf der Tachoscheibe (darunter\ndie Angabe des Tages, an welchem die betreffende Fahrt\n\n- 6 .-\n\nstattgefunden hat von ihm selbst oder seinem Vater\nvorgenommen worden {UA S. 12}; es ist nicht ersichtlich, wie ein. Sachverständiger zur Klärung hätte beitragen können, an welchem Tag die Fahrt stattgefunden\nhat, über deren Verlauf die Tachoscheibe Aufschlüsse\n\ngibt.\n\nc) In Ausführung der Rüge, die von ihm \"beantragten\nEntlastungszeugen\", die sein \"Alibi bestätigen\" könnten,\nseien nicht gehört worden, trägt der Angeklagte selbst\nvor, daß er \"auf einige Zeugen verzichtet\" habe. Weshalb er. dies getan hat, kann das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen. Es liegt kein Verfahrensfehler darin, daß\ndas Landgericht diejenigen Zeugen nicht vernommen hat,\nauf die der Angeklagte ausdrücklich verzichtet hatte.\n\nOb der Angeklagte behaujten will, das Landgericht\nhabe die Vernehmung von Zeugen abgelehnt, deren Anhörung\ner beantragt und auf die er sodann nicht verzichtet habe,\n1äßt sich seiner Revisionsbegründung nicht entnehmen.\nJedenfalls het er, wenn er überhaupt eine seiner Meinung\nnach fehlerhafte Behandlung von Beweisamträgen geltend\nmachen will, nicht angegeben, um welche Zeugen es sich\nhandelt und mit welcher Begründung das Landgericht den\nBeweisamtrag abgelehnt hat. Eine Verfahrensrüge, die\neine angeblich fehlerhafte Behandlung eines Beweisamtrages\ngeltend machen will, aber diese Angaben nicht enthält,\nermöglicht dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung\n(8 344 Abs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO) und ist daher\nunzulässig; auf Nr. 1 oben wird Bezug genommen\n\ndj; Die unter Nr. 4 der Niederschrift vom 4. Januar 1967\nerhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Wenn\nein Zeuge als Todestag eines nahen Angehörigen einen be-\n\n- 7 -\n\nstimmten Tag angibt, so besteht beim Fehlen von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angabe begründen könnten, und mangels eines entsprechenden Beweisamtrags des Angeklagten kein Anlaß,\ndie Angabe des Todestags durch Einholung einer Sterbeurkunde nachzuprüfen.\n\n3. Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte erst am\n29. April 1967 zu Niederschrift der Geschäftsstelle\nerklärt hat, können nicht berücksichtigt werden. Sie\nsind nicht in der mit der Zustellung des Urteils, dem\n20. Dezember 1966, beginnenden Monatsfrist erhoben\n(§ 345 StPO: und daher unzulässig. Die vom Angeklagten\ninsoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil am\n25. April 1967, an welchem Tage der Angeklagte seinem\neigenen Vorbringen nach erstmals um die Protokollierung\ngebeten hatte, die Monatsfrist seit Zustellung des Urteils schon abgelaufen war.\n\nIII. Die Sachrüge\n\n1. Die Ausführungen, die in den Nrn. 1, 4 und 5 der\nvon dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle er--\nklärten Revisionsbegründung enthalten sind, richten sich\nausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\nDas Landgericht hat seine Überzeugung eingehend begründet. Daß ihm dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder\nErfahrungssätze unterlaufen wäre, trifft entgegen der\nBehauptung des Angeklagten nicht zu. Im übrigen obliegt\ndie Beweiswürdigung ausschließlich dem Tatrichter; die\nVersuche des Angeklagten, die Beweiswürdigung des Gerichts\ndurch seine eigene zu ersetzen, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\n-» 8 -\n\nKeine Rede kann insbesondere davon sein, daß \"das\ngesamte Urteil der Strafkammer nur mit theoretischem\nZveifel begründet\" sei und daß die Strafkammer den\nGrundsatz außer Acht gelassen habe, daß im Zweifel zu\nGunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (in dubio\npro reo). Die Begründung des angefochtenen Urteils zeigt\nvielmehr, daß sich das Landgericht von der Täterschaft\nund der Schuld des Angeklagten voll überzeugt und keinen Zweifel daran hat.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen es, daß das\nLandgericht den Angeklagten der Unzucht mit einem Kinde,\nder gefährlichen Körperverletzung und des Kindesraubs\nschuldig befunden hat. Zu einer anderen Beurteilung\ngeben auch die Ausführungen keinen Anlaß, die die Verteidigerin dem Senat in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat. Ob das Landgericht zu Recht Tateinheit\n(§ 73 StGB} zwischen dem Kindesraub und den beiden übrigen, zweifellos durch \"eine und dieselbe Handlung\" erfüllten Straftatbeständen angenommen hat, braucht nicht\ngeprüft zu werden; der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß ihn das Landgericht nur wegen einer einzigen\nStraftat verurteilt hat.\n\n3. Die Strafzumessung ist ebenfalls rechtlich ein»\nwandfrei begründet.\n\nDas Landgericht hat lediglich übersehen, daß eine\nGesamtstrafe nicht aus Urteilen, sondern aus Einzelstrafen\nzu bilden ist. Im Falle des § 79 StGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsirrtumsfrei bejaht hat,\nist daher nicht das frühere Urteil, sondern die in diesem Urteil verhängte strafe in das neue Urteil einzubeziehen; im übrigen bleibt das frühere Urteil vollkommen\nunberührt.\n\nDaß mit der Vollstreckung der einbezogenen Strafe\naus dem Urteil des Landgerichts Hagen bereits begonnen worden ist, und zwar möglicherweise schon vor\nder Verkündung des angefochtenen Urteils, mußte im\nangefochtenen Urteil und muß bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt bleiben; die Strafhaft ist\nvielmehr im Vollstreckungsverfahren anzurechnen (BGHSt\n21, 186).\n\nDa von der Berichtigung der Urteilsformel der sachliche Inhalt des angefochtenen Urteils nicht betroffen\nwird und da dieses Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision verworfen werden.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und ortsabwesend;\ner ist daher verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-147-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-147-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.659817+00:00"}}