{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-06-02_4_StR_120_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-06-02","aktenzeichen":"4 StR 120/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"«134 055\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_120/67\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann H ED ::: : EEE\nGB: zeroren am uw 1917 in EEE. zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsch>eft,\nRechtsanwalt Dr. au: un\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 22. September 1966\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Verführung männlicher Jugendlicher zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht\n\nmit Kindern in den Fällen Willi und Norbert\nKB verurteilt worden ist, sowie im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung männlicher Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht in drei Fällen und wegen .fortgesetzter) Unzucht mit einem Mann zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeoränrt.\nMit der Revi:! ': rügt der Angeklagte Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das\nLandgericht keinen Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des minderjährigen Zeugen Norbert Kg pveigezogen hat. Im allgemeinen bedarf zwar der Richter bei der\nWürdigung des Beweiswertes von Zeugenaussagen keiner sachverständigen Hilfe, auch nicht bei jugendlichen Zeugen.\nSelbst wenn diese in der Pubertät stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, wie über ein an ihnen\nverübtes Sittlichkeitsverbrechen, kann der Richter die\nUnterstützung eines Sachverständigen in der Regel entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen\nVerfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium\nvertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein {BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52}. Allgemeingültige Regeln über die Beiziehung eines Jugendpsychologen in solchen Fällen bestehen jedoch nicht. Ob\nsie notwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Unständen des Falles {BGH NJW 1961, 1636). Sie kann insbesondere dann geboten sein, wenn der jugendliche Zeuge\nbesondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Züge zeigt oder in einer\nihn sittlich gefährdenden Umwelt lebt und seine Aussagen\nnicht in anderen Tatsachen gewichtige Unterstützung finden. Solche Umstände, die die Heranziehung eines Sachverständigen geboten erscheinen ließen, liegen hier vor.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten hat der ältere\nBruder des Norbert, Heinz-Dieter, den der Angeklagte nach\nseinem Geständnis schon im Jahre 1962 zur Unzucht verführt\nhatte, durch eine fernmündliche Anzeiger bei der Polizei\nin Gang gebracht. Auffallend ist schon, daß er diese Anzeige gerade am späten Abend des 7. Mai 1966, eines Sonnabends, erstattet hat, an welchem Tage die Familie Kg\nden Brief des Ängeklagten erhalten hatte, mit dem er die\nfreundschaftlichen Beziehungen zu dieser Familie, insbesondere zu Heinz-Dieter, abbrach (Bl. 20 d.A.). Wie der\nAnzeige des Vaters KB von darauffolgenden Montag zu\nentnehmen ist, vußten die Eltern mindestens seit Pebruar\n1966, daß der Angeklagte wegen homosexueller Verfehlungen mit Jugendlichen vorbestraft ist. Trotzdem haben sie\nes weiterhin geduldet - nach der Behauptung des Angeklagten sogar gewünscht - daß der Angeklagte bei ihnen nächtigte und dabei mit Heinz-Dieter in einem Bett schlief.\nUnter diesen, vom Landgericht allerdings in keiner Weise\nnäher geklärten Umständen gewinnen die wiederholten Andeutungen des Angeklagten, er sei von den Mitgliedern der\nFamilie Kg auch von den Jungen, genötigt oder erpreßt worden und Norbert und Willi Kg hätten sich\nihm zur Unzucht angeboten, eine gewisse Bedeutung und\nmußten ernsthaft auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden.\nFerner erscheint in Anbetracht der Tatsache, daß sich\nHeinz-Dieter schon im Jahre 1962 vom Angeklagten hatte\nverführen lassen und seit Oktober 1965 fortgesetzt mit\nihm Unzucht trieb, die Behauptung des Angeklagten, die\nBrüder KO] hätten auch miteinander Unzucht getrieben,\nsogar Afterverkehr ausgeführt, nicht von vornherein ungl\"ubhaft. Daher durfte das Landgericht auch nicht ohne\nweiteres den Umstand, daß Norbert diese Art unzüchtigen\nVerkehrs im einzelnen geschildert hat, als Anzeichen für\nseinr Glaubwürdigkeit werten. Hinzu kommt, daß auch die\ndrei Mädchen der Familie x: Renate, geboren am\n\nGEB 1955, Veronika, geboren an N 1957\n\n-5-\n\nund Gabriele, geboren am EEE 1960, den Angeklagten ausweislich der Ermittlungsakten brschuldigt haben,\nmit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben,\nobwohl der Angeklagte in dieser Hinsicht bisher nic aufgefallen ist und nicht unglaubhaft versichert, an kleinen\nMädchen habe er kein geschlechtliches Interesse. All dies\nlegt den Verdacht nahe, daß die Kinder Kin einer\nsittlich sehr bedenklichen Umwelt aufwachsen, bei der\nBeurteilung ihrer Aussagen daher größte Vorsicht gebo-\n\nten erscheint. Unter solchen Umständen mußte sich das\nLandgericht gedrängt sehen, die Glaubwürdigkeit des zur\nTatzeit etwa 12 Jahre alten Norbert sehr sorgfältig zu\nprüfen und zu diesem Zweck die Hilfe eines in der Kinderpsychologie und in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Es durfte sich nicht auf den zuverlässigen und überzeugenden Eindruck verlassen, den der Zeuge Norbert KM in der kurzen\nHauptverhandlung machte.\n\nDas Urteil beruht mindestens insoweit auf der Aussage des Norbert KB, als das Landgericht den Angeklaghaben. Es läßt sich darüber hinaus nicht ausschließen,\ndaß auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung des Willi Kg auf dieser Aussage beruht. Infolgedessen muß das Urteil in beiden Fällen auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden.\n\nEs wird Gich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen Willi Kg»\ndurch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Ferner\nerscheint es angebracht, Personen, die die Kinder kennen und solche, die mit den Verhältnissen der Familie\n\nKB rrtraut sind, wie Lehrer und Pürsorgerinnen,\nals Zeugen zu hören, um ein möglichst zuverlässiges\nBild über die Erziehung der Kinder und ihre Lebensweise zu gewinnen.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen\nNorbert und Willi Ke> hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß er sich auf die Strafhöhe auch im Fall Heinz-Dieter ausgewirkt hat. Im\nübrigen begegnet die Verurteilung in diesem Fall\nkeinen sachlichrechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist insoweit geständig.\n\nIm übrigen braucht auf die Sachrüge nicht näher\ncingegangen zu werden. Das Landgericht wird jedoch\ngegebenenfalls die Anwendung des § 20a StGB und\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung eingehender begründen müssen. Die Entscheidung über die\nSicherungsverwahrung wird insbesondere davon abhängen, ob der Angeklagte, wie sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, bereit\nist, sich freiwillig entmannen zu lassen.\n\nDie neue Verhandlung gibt dem Angeklagten und\nseinem Vertridiger ferner Gelegenheit, der Verlesung\ndes Gutachtens des Professors Dr. Giese aus dem Jahre 1964 zu widersprechen und die Vernehmung dieses\noder eines anderen Sachverständigen zu verlangen,\nwenn sie der Auffassung sind, daß jenes Gutachten\nauf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen be-\n\n- 1 -\n\nruht oder daß sich diese in der Zwischenzeit geändert\nhabrn. Eine Aufhebung des Urteils in vollrm Umfang ist\nnicht grboten, weil kein Anhalt dafür ersichtlich ist,\ndaß der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig sein könnte.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert zu unterschreiben.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-06-02/4-str-120-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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