{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_605_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 605/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7132 060\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_605/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Manfred Sm\n\naus TB, Zchboren ar 1930 in\nACEEEEEE EEEEEE , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n29, Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 26. Mai 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder Angcklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an cine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in zwölf Fällen zu drei Jahren Zuchthaus\nund zu Geldstrafen verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat am sechsten Hauptverhandlungstag folgenden Bewceisamtrag gestellt:\n\n\"In der Zeit von Sommer 1964 bis 1965 war ich\nschwer erkrankt.\n\nEs wurden mir Rauschmittel bzw. morphiumhaltige\nDrogen nachweisbar im erheblichen Maß verabreicht. Insbesondere Spasmalgin und Dolantin.\nInzwischen bin ich ärztlich belehrt worden, daß\n\nes sich bei der Verabreichung dieser Nittel\num schwere bewußtseinshemmende Eingriffe gehandelt hat. Hierüber bitte ich einen ärztlichen Sachverständigen zu vernehmen, weil\ncine Becinträchtigung meiner Entschließungen\nbzw. meiner vollen Bewußtscinsfähigzkeit\ngegeben war.\"\n\nMit diesem Beweisamtrag hat der Angeklagte u.a.\nein Zeugnis der Ärztin Dr. ICE =: DENE\nvom 13. Juli 1964 vorgelegt, in dem bescheinigt...\nwird, daß der Angeklagte an ciner schweren chronischen\nMagenschleimhautentzündung, erheblichem Untergewicht\nund einer deutlichen Herz- und Kreislaufinsuffizienz\n\nleide.\n\nDas Lendgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt.\nDer Angeklagte habe, so lautet die Begründung des Ablehnungsbeschlusses, keine Tatsachen vorgetragen, die\nvernünftige Zweifel an seiner Verantwortlichkeit zur\nZeit der vorgeworfenen Taten begründeten. Außerdem sei\nder Antrag nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt. Daß der Angeklagte ihn nach einer Hauptverhandlungsdauer von vier Wochen als 44. Beweisamtrag\ngestellt habe, bewcise, daß er damit nicht seine\nprozessualc lage zu verbessern hoffe, sondern daß es\nihm nur auf :eine Verzögerung der Hauptverhandlung ankomme.\n\nGegen diese Behandlung des Beweisamtrages wendet\nsich der Beschwerdeführer mit Recht. Es trifft nicht\nzu, daß der Angeklagte keine Tatsachen vorgetragen\nhabe, die Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit zur Tatzeit rechtfertigen würden.\nEr hat vielmchr behauptet, daß er zur Tatzeit erhebliche\n\nMengen von Rauschmitteln eingenommen habe. War das\nLandgericht von der Richtigkeit dieser Behauptung\nnicht überzeugt, so mußte cs ihr nachgehen und zu\nklären versuchen, welche Mengen an berauschenden\nMitteln und in welchem Zeitraum der Angeklagte sie\neingenommen hat. Die Fürsorgepflicht gebot es, den\nAngeklagten zu veranlassen, hierfür geeignete Beweismittcl, etwa den oder dic Ärzte zu benennen, die ihn\ndamals behandelt haben. Daß die Behauptung des Angeklagten nicht völlig aus der Luft gegriffen war,\nkonnte das Landgericht dem Rezept vom 20. Oktober 1964\nentnehmen, das der Angeklagte an einem früheren Verhandlungstag vorgelegt hatte (Band IV Blatt 87 und\n176 d.A.). Diescs Rezept enthält eine Verschreibung\nvon Spasmalgin-Drage&es für den Angeklagten.\n\nAus diesem Grund trägt auch die Hilfsbegründung\ndie Ablehnung des Antrages nicht. Daß ihn der Angeklagte so spät gestellt hat, beweist nicht zuverlässig,\ndaß er sich von der Erhebung des Beweises kein für ihn\ngünstiges Ergebnis versprochen hat. Ein bloßer, wenn\nauch begründeter Verdacht nach dieser Richtung genügt\nnicht. Es ist bisher nicht widerlegt, daß er erst\nwährend der Hauptverhandlung über die Wirkungen der\nhier in Frage stehenden Medikamente unterrichtet worden\nist. Hinzu kommt, daß cin Beweisamtrag nur dann wegen\nVerschleppungsabsicht zurückgewiesen werden darf, wenn\nauch das Gericht überzeugt ist, daß von der Erhebung\ndes Beweises kcin dem Angeklagten irgendwie günstiges\nErgebnis zu erwarten ist (BGHSt 21, 118, 121, 122).\nDiese Überzeugung konnte das Landgericht hier jedoch\nnicht in rechtlich einwandfreier Weise gewinnen, ohne\n\nvorher festgestellt zu haben, daß die dem Antrag zu\nGrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen des Angcklagten falsch oder doch wenigstens stark über-\n\ntrieben scien.\n\nDer Senat kann nicht beurteilen, zu welchem Ergebnis die abgelchnte Beweiserhebung geführt hätte.\nMag es auch wenig wahrscheinlich sein, so ist es doch\nnicht schlechthin ausgeschlossen, daß sie die Zurcchnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit crgeben\nhätte, Das Urteil muß daher in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\nZu den übrigen Verfahrensrügen sei, ohne daß auf\nsie näher einzugehen ist, bemerkt:\n\nWird ein Beweisamtrag abgelehnt, weii das Gericht\ndie unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung unerheblich ansicht, so müssen die Gründe\ndafür in dem Ablehnungsbeschluß dargelegt werden.\nDieser muß insbesondere ergeben, ob die Tatsache aus\nrechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wird. Die Begründung mit dem bloßen\nGesctzeswortlaut genügt nur dann, wenn die Unerheblichkeit offensichtlich und für alle Prozeßbeteiligten\nsofort erkennbar ist (BEGHSt 2, 284, 286; NJW 1953, 35\n\nir. 21). Das hat das Landgericht nicht in allen Fällen,\nin denen es Beweisamträge abgelehnt hat, beachtet,\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-605-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-605-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.454887+00:00"}}