{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_478_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 478/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 gr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den technüi rn Bundesbahninspektor Kudolf K\nZur ZU, zebczcn on BEE 1910 1. CARE,\n\n. den Bauingenieur und technischen Bundesbabnanrzestellten Horst C a ’\ngeboren am 1926 in W Harz,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. Mai 1967,\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Hichter,\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalts: EEE: 215 Verteidiger\n\nfür den Angeklagten Kg.\n\nRechtsanwalt ee: EEE; 215 Verteidiger\nfür den Angeklagten Ce\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten Ce gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n8. Juni 1966 wird verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Me wird das\nUrteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\n3. Der Angeklagte Chat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die im Verfahren gegen\n] entstandenen Kosten des Verfahrens fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\n!sines Vergehens der fahrlässigen Tötung in vier Füllen\nin Tateinheit nit einen Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in zwei Fällen\" zu Gefängnisstrafen verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß die Angeklagten am 7. November 1961 als verantwortliche Bedienstete der Deutschen Bundesbahn durch fahrlässige\nPflichtverletzung den Tod von vier und die Körperverletzung von zwei bei dem Ausbau des heiligenbergtunnels\nbei Hochspeyer beschäftigten Arbeitern mitverschuldet\nhaben. An diesem Tage fuhr kurz nach 7 Uhr in dem\nzwischen Kaiserslautern und Hochspeyer an der Hauptstrecke Ludwigshafen a.Rh. - Homburg/Saar gelegenen,\n1349 m langen Tunnel ein von liochspeyer nach Kaiserslautern fahrender Zug etwa 300 m vom Ostportal in eine\nArbeitergruppe. Dabei wurden vier Arbeiter getötet und\nzwei verletzt.\n\nDie Deutsche Bundesbahn (DB) hatte zur Leitung\nund Überwachung der Bauarbeiten zur Vorbereitung der\nElektrifizierung der Strecke Ludwigshafen -— Homburg,\ndie schon im Frühjahr 1960 begannen, eine besondere\nNeubaugruppe unter der Leitung des Bundesbahnoberrates\nDr. Ci in Neustadt (Weinstraße) eingerichtet.\nFür die Leitung und Überwachung der Bauarbeiten im\nHeiligenbergtunnel war wegen ihres Umfangs und ihrer\n\nSchwierigkeit eine besondere Dienststelle mit dem Angeklagten Kg als Erstem Bauwart und Dienststellenleiter\ngeschaffen worden, die fachlich der Neubaugruppe Neustadt unterstand. Kg waren für den Schichtdienst drei\nBauwarte zugeteilt worden. Einer von ihnen war der Angeklagte E: Außerdem waren ihm eine ausreichende\nZahl von Bediensteten für den Sicherungsdienst beigegeben worden. In seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter hatte Kggpzenäß den Unfallverhütungsvorschriften\n(UVV) der DB und der vom Betriebsaut Kaiserslautern\nerlassenen Betriebs- und Bauanweisung für die Bauarbeiten im Heiligenbergtunnel (Betra Nr. 419) in eigener\nVerantwortung ein wirksames Warn-. und Sicherungssysten\naufzubauen und die zu seiner Durchführung und Überwachung\nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Für die Ausgestaltung im einzelnen war ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Arbeitsschichten begannen zur Unfallzeit\n\num 7 Uhr und um 19 Uhr und endeten jeweils eine Stundo\nvor dem Beginn der nächsten. Bei Beginn jeder Schicht\nmußte auch der diensthabende Bauwart seinen Dienst antreten und sich fernmündlich beim Fahrdionstleiter des\nBahnhofs Hochspeyer melden. Am Unfalltage wurde jedoch\nder Angeklagte Ce der äie Nachtschicht versehen\nhatte, mit seinen und on Einverständnis erst um\n\n7.45 Uhr abgelöst. Bis dahin war er für die Sicherheit\nan der Baustelle mitverantwortlich. Im Tunnel hattc\nmehrere feste Sicherungsposten eingerichtet, die an den\nStreckenfernsprecher angeschlossen und mit Mundsignalhörnern und Typhonwarngeräten ausgerüstet waren. Bei\n\nDienstantritt mußten sich die Posten gemäß Anweisung\n\na 5 über den Fernsprecher beim Fahrdienstleiter Hochspeyer melden. Außerdem wurden im Tunnel nach Bedarf\n\nan den Arbeitsstellen bewegliche Posten mit Signalhörnern aufgestellt. Den festen Posten wurde jede Durchfahrt eines Zuges durch bestimmte Klingelzeichen über\nden Fernsprecher von den Betriebsstellen beiderseits\ndes Tunnels angekündigt. Sie mußten außerdem die Zugneldungen der Fahrdienstleiter und Zugmelder mithören.\npP hatte angeordnet, daß die Sicherungsposten ihren\nDienst bei Schichtbeginn, also um 7 Uhr und um 19 Uhr\nan ihrem Posten anzutreten hatten. Hierüber waren sie\nwiederholt mündlich und schriftlich belehrt worden.\n\nDer etwa 100 m vor dem Ostportal außerhalb des Tunnels\nstehende, ständig besetzte Sicherungsposten war von\nxD angewiesen, die Arbeiter so lange vom Betreten\n\ndes Tunnels zurückzuhalten, bis die Postenkette im\nTunnel vollständixz stand. Der Posten I im Tunnel, der\nseinen Platz 211 m vom Ostportal entfernt hatte, hatte\nden zusätzlichen Auftrag, vor jeder Zugfahrt den 300 m\ninnerhalb des Tunnels cingebauten Ventilator abzustellen,\ndessen Lärm die Hörbarkeit der Warnsignale der Posten\nstark bseinträchtigte.\n\nAm Unfalltag hatte sich eine Gruppe von Arbeitern\nder mit den Bauarbeiten im Tunnel beauftragten Unternehmerarbeitsgemeinschaft bei Schichtbeginn um 7 Uhr\nvor ihrer Baubude 100 m vor dem Tunneleingang versammelt\nund sich anschließend auf den Vieg zu ihrem Ärbeitsplatz\nim Tunnel gemacht. Sie wurden von dem Portalposten nicht\n\nangehalten, obwohl die Postenkette im Tunnel noch nicht\nvollständig war. Der an diesem Tag als Posten 1 eingeteilte, inzwischen rechtskräftig verurteilte Bahnarbeiter\nkartin hatte es sich nämlich zur Gewohnheit gemacht,\nseinen Dienst nicht, wie angeordnet, um 7 Uhr an seinem\nPosten, sondern bei der Baubude außerhalb des Tunnels\nanzutreten, weil ihm die Bundesbahn für die Zeit, die\n\ner für den Weg von der Baubude zum Posten brauchte,\nkeinen Lohn zahlte. Infolgedessen traf er auch am Unfalltag nicht vor 7.10 Uhr an seinem Platz ein, nachdem der\nUnglückszug bereits durchgefahren war. Die Arbeitergruppe ging auf ihrem Weg im Tunnel vorschriftmwidrig\n“auf dem Betriebsgleis für den während der Bauarbeiten\neingleisig durchgeführten Zugbetrieb. Neben dem Gleis\nbefand sich ein von den Unternehmern zu unterhaltender,\nzur Unfallzeit allerdings wegen seines schlechten Zustandes nur schwer begehbarer Weg für die Arbeiter. heg\nund Gleis waren durch einen Fähnchenzaun getrennt, an\n\nder Unfallstelle jedoch nicht, da dort das Gleis einen\nketer höher lag, als der Weg und durch eine steile\nBöschung von ihm getrennt war. Den Arbeitern war. es\nstreng verboten, das Betriebsgleis außerhalb der eigentlichen Arbeitsstellen zu betreten. Auch dort durften\n\nsie es nur betreten, wenn es die Arbeiten notwendig\nmachten und selbst dann nur unter Sicherung durch einen\nSicherungsposten. Hierüber waren sie auch vom Angeklagten\nKgggp viederholt und eindringlich belehrt worden, weshalb kp von den Arbeitern sogar gelegentlich ausgelacht wurde. Die Arbeiter verließen sich auf ihrem Weg\nzur Arbeitsstelle darauf, daß sie vor dem Herannahen\n\ncines Zuges durch Signale der Sicherungsposten gewarnt\nwürden. Der aus Richtung Hochsneyer kommende Unglückszug hatte vor dem !lunnel gehalten um einen Gegenzug\nvorbeizulassen und war um 7.09 Uhr abgefahren. Weil\n\nzu dieser Zeit der Posten I noch nicht besetzt war,\n\nden Ventilator nicht abgeschaltet und kein YWarnzeichen\ngegeben hatte, konnten die Arbeiter die Sixnale der\nweiter entfernten Posten nicht hören. Sie brachten sich\ndaher nicht in Sicherheit und der Zug fuhr iu die Gruppe\nhinein.\n\nVorweg ist zu beiden Revisionen zu bemerken, daß\ndas Landgericht an die vom Senat im Urteil vom 6. November 1964 beiläufig geäußerte Ansicht, das von Kg\naufgebaute Sicherungssystem sei lückenlos gewesen,\nnicht gebunden war. Diese Bemerkung beruhte darauf,\ndaß das Landgericht in Urteil von 16. Dezember 1963\nersichtlich zugunsten des Angeklagten Kggp von derselben\nAuffassung ausgegangen war und seine Feststellungen.\ninsoweit keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken boten.\nFür die Aufhebung des früheren Urteils war sie ohne\nBedeutung. Diese beruhte vielmehr darauf, daß der Vorwurf, | habe es pflichtwidrig versäumt, durch Stichproben nachzuprüfen, ob die ihm unterstellten Bauwarte\nsich stets bei Schichtbeginn durch Rückfrage beim Fahrdienstleiter Hochspeyer von der Vollständigkeit der\n\nSicherungspostenkette überzeugten, nicht ausreichend\nbegründet war. Der Senat hatte die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie den Angeklagten K@ betrafen,\naufgehoben. Das Landgericht war daher rechtlich nicht\ngehindert, auf Grund neuer Feststellungen nunmehr zu\ndem Ergebnis zu gelangen, das Sicherungssysten EB:\nsei in einer bestimmten Beziehung unzulänglich gewesen.\n\nEntgegen der Ansicht beider Revisionen kann ferner\ndie Ursächlichkeit der vom Landgericht - zu Recht oder\nzu Unrecht - als Dienstpflichtverletzungen gewerteten\nUnterlassungen der Angeklagten für den Unfall nicht mit\nder krwägung in Frage gestellt werden, möglicherweise\n‚wäre auch bei rechtzeitiger Anwesenheit Yo >.\nseinen Posten die Zeit zwischen dem Abschalten des Ventilators und dem Warnsignal zu kurz, gewesen, um as den\nArbeitern zu ermöglichen, sich in Sicherheit zu bringen.\nAus den rechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen des\nTlandgerichts geht zweifelsfrei hervor, daß die Arbeiter\naus dem Gleis gegangen wären, wenn Hg un 7 Uhr auf\nscinem Posten gewesen väre und auf die Ankündigung der\nZugfahrt um 7.09 Uhr hin den Ventilator abgeschaltet\nund Warnsignal gegeben hätte. Die Zeit reichte dazu aus;\ndenn der Zug hatte von seinem Halt bis zur Unfallstelle\nmindestens 300 m zurückzulegen. Die Arbeiter hatten zwar\ndie Warnung des Pendelpostens Sc, es werde gleich\nein Zug kommen, in den Wind geschlagen. Die Bemerkung\neines von ihnen, es habe ja noch nicht geblasen (S. 15 UA),\nläßt aber den Schluß zwingend erscheinen, daß sie vom\nGleis gegangen wären, wenn 68 rechtzeitig geblasen hätte,\n\nDie rein gedankliche Möglichkeit, daß sie dazu keine\n\nZeit mehr gehabt hätten, ist so entfernt, daß sie bei\n\nder Feststellung des Ursachenverlaufs nicht in Betracht\ngezogen zu werden brauchte (BGHSt 11, 1). Das eigene\n\ngrob fahrlässige Verhalten der Arbeiter hat den Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen. Eine andere Frage ist\nes, ob es die Angeklagten voraussehen kornten und mußten.\n\nZu Unrecht machen die Beschwerdeführer des weiteren\ngeltend, sie hätten sich darauf verlassen und verlassen\ndürfen, daß der Portalposten Ost, der Anordnung des Angeklagten Kg zufolge, die Arbeiter solange zurückhalten werde, bis die Postenkette im Tunnel vollständig\nwar. Ob die Anordnung > nach den UVV zulässig und\nob sie eine wirksame Sicherungsmaßnahme war, kann unerörtert bleiben. Es soll unterstellt werden, daß sie\nzulässig und wirksam war. Wie jedoch der Senat aus Anlaß von Eisenbahnunfällen wiederholt entschieden hat,\nkann sich kein Eisenbahnbediensteter, der durch pflichtwidriges Verhalten zum Entstehen eines Unfalls beigetragen hat, damit entschuldigen, er habe darauf vertraut, daß die anderen Verantwortlichen ihre Pflichten\nsorgsam erfüllen würden und daß dadurch die Betriebssicherheit noch ausreichend gewährleistet sei (VRS 21,\n426, 427; 27, 129, 131; Urt. des Senats in dieser Sache\nvom 6. November 1964, S. 7). Unzutreffend ist auch die\nAnsicht des Angeklagten Cp; er sei durch die Anoränung Kapps von seiner Pflicht, die Sicherungsposten\nauf rechtzeitigen Dienstantritt zu überwachen, befreit\nworden. Gegen die Feststellung des Landgerichts, die Anordnung sei für ee] erkennbar eine zusätzliche\n\n- 10 -\n\nSicherheitsmaßnahme Ks zewesen (UA 5. 26), ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDas Urteil des Landgerichts muß jedoch, soweit es\nden Angeklagten Kg betrifft, aus anderen Gründen aufgehoben werden.\n\nI. Revision des Angeklagten Kg:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt,\nweil er in mehrfacher Hinsicht seine Pflichten als verantwortlicher Dienststellenleiter vernachlässigt und\ndadurch schuldhaft den Unfall im Heiligenbergtunnel\nmitverursacht habe. Im einzelnen wirft das Landgericht\ndem Angeklagten vor:\n\nl. Das von ihm aufgebaute Sicherungssystem habe\nnicht allen Anforderungen genügt,\n\n2, er habe es \"zumindest\" versäumt, die ihm unterstellten Bauwarte mit den Umständen gerecht werdenden\ngenauen Anordnungen für die Überwachung der Sicherungsposten zu versehen, |\n\n3. er habe sich nicht überzeugt, ob die Bauwarte\nihrer Aufsichts- und Überwachungspflicht zur gebotenen\nZeit nachgekommen seien,\n\n4. er habe es unterlassen, den Posten Mw; dessen\nmangelhafte Dienstauffassung ihm bekannt gewesen sei,\nselbst zu überwachen oder ihn besonders überwachen zu\nlaspen.\n\nKeiner dieser Vorwürfe ist jedoch ausreichend gerechtfertigt.\n\n- 11 -\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt\nzwar kein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits davon ausgeht, das Sicherhoitissystem des Angeklagten\nhabe den Anforderungen hinsichtlich der Zahl, Anordnung\nund Tätigkeit der Sicherungsposten genügt, andererseits\naber annimmt, dies sei hinsichtlich des Dienstbeginns\nder Bauwarte und der Sicherungsposten nicht der Fall\ngewesen. Diese Annahme ist aber aus anderem Grunde\nnicht haltbar. Dadurch, daß der Dienst der Bauwarte\nund Sicherungsposten gleichzeitig mit der Schicht um\n7 Uhr begann, war nach Ansicht des Landgerichts eine\nzuverlässige Prüfung und Auslösung entsprechender Maßnahmen für den Fall, daß ein Posten nicht besetzt war,\nausgeschlossen (UA S. 22). Dabei hat die Strafkanmer\naber nicht berücksichtigt, daß die Posten angewiesen\nwaren, ihren Dienst un 7 Uhr an den ihnen zugewiesenen\nPlätzen im Tunnel anzutreten, während die Arbeiter nach\nden Urteilsfeststellungen (UA S. 7) sich bei Schichtbeginn erst bei ihrer Baubude versammelten, dort von\nden Polieren eingeteilt wurden, sodann über eine Treppe\nin den 12 bis 13 m tiefen Bahneinschnitt hinuntersteigen,\ndas Betriebsgleis beim Portalposten Ost überschreiten\nund dann bis zum Tunnel noch 100 m zurücklegen mußten.\nDie Zeit, die die Arbeiter bei der üblichen nicht allzuschnellen Gangart dazu benötigten, hätte für den diensttuenden Bauwart ausgereicht, um festzustellen, ob die\nSicherungsposten vollzählig waren und, wenn dies nicht\nder Fall war, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Als geeignate\nNaßnahmen kamen hierfür in Betracht, einen Zug durch den\nFahrdienstleiter anhalten zu lassen oder die Arbeiter\ndurch Zuruf vor dem Tunneleingang zurückzuhalten.\n\nDas Sicherungssystem des Angeklagten Sp var\nzudem von seiner vorgesetzten Dienststelle nicht beanstandet worden. Auch dieser Umstand läßt darauf\nschließen, daß es an sich fehlerfrei war.\n\nIm übrigen war ein etwaiger Mangel des Sicherungssystems für den Unfall nicht ursächlich. Der Unglückszug ist um 7.09 Uhr vor dem Tunnel abgefahren. Bei\nrechtzeitiger Kontrolle hätte der Bauwart Co\nkurz nach 7 Uhr feststellen können, daß der Posten I\nnicht besetzt war. Die Zeit hätte noch ausgereicht,\num den Zug anzuhalten oder die Arbeiter zu warnen. Da\njedoch CB an diesem Morgen die Dienstbereitachaft\nder Posten richt geprüft hat, ist der Umstand, daß\n| einen gleichzeitigen Dienstbeginn vorgesehen\nhatte, für den Unfall nicht ursächlich geworden.\n\nDer weitere Vorwurf, der Angeklagte habe es an\neiner genauen und bestimmten Anweisung für die Bauwarte\nfehlen lassen, ihre Überprüfungen so vorzunehmen, daß\nsie die Gewähr für die Anwesenheit aller Sicherungsposten aın Einsatzort um 7 Uhr hatten, ist unvereinbar\nmit den Feststellungen. Hiernach kannte Cggw die\nschriftliche Weisung des Angeklagten Kg vom 10.März 1961\n(UA S. 20), wodurch Kg u.a. die Sicherungsposten\nauf ihre Pflicht zu pünktlichen Dienstantritt und die\nBauwarte auf ihre Pflicht zur Überwachung hingewiesen\nhatte (VA S. 13). Außerdem wußte Cgp; daß er nach\nder UVV die Arbeiten im Gefahrenbereich des Betriebsgleises erst beginnen lassen durfte, nachden die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen getroffen waren. Das\n\nsetzte voraus, daß or vor Arbeitsbeginn prüfte, ob\n\ndie Bostenkette im Tunnel stand (UA S. 26). Auch der\nWeg der Arbeiter zu den Arbeitsstellen war zu sichern.\nDa sich der Angeklagte Ci nach seiner unwiderlegten Einlassung (UA S. 27) vom Unfalltag abgesehen\nsonst stets beim Fahrdienstleiter nach den Sicherungsposten erkundigt hatte, ist er über seine Pflichten\nin dioser Hinsicht unterrichtet gewesen. Das Fehlen\neiner genauen Weisung des Angeklagten kann dann aber\nnicht für den Unfall ursächlich gewesen sein.\n\nDie Strafkamuer wirft dem Angeklagten wiederum\nvor, er habe es an einer gehörigen Überwachung der ihm\nunterstellten Bauwarte fehlen lassen. Sie geht dabei\naber nicht genügend auf die Hinweise des Senats im Urteil vom 6. November 1964 ein. Dort ist ausgeführt\n\nSs. 11 f);\n\n\"Ob er (K darüber hinaus die Bauwarte in Stichproben überprüfen hätte müssen, hängt davon ab,\nwelche Pflichten der \"Rahmen seiner Dienstaulsicht\" (UVV Teil Il Heft B § 201 Nr. 6 b) ihm\nauferlegte.\n\nFür die Lösung dieser Hechtsfrage kommt es auf\ndie bisher unterbliebene Prüfung tatsächlicher\nVerhältnisse an. Allgemein wird davon auszugehen\nsein, daß der zur Dienstaufsicht Berechtigte\n\nund Verpflichtete umso mehr zur Kontrollo der\nihm unterstellten Personen auch im einzelnen\nverpflichtet ist, je kleiner die Dienststelle\nist, je unmittelbarer sie nit den zu überprüfenden Verrichtungen befaßt ist und je bedeutsamer\nund vor allem gefahrvoller die von der Dienststelle auszuführenden Tätigkeiten sind. Andererseits wird der Dienstvorgsesetzte, dem gerade für\ndie unmittelbare Beaufsichtigung der von seiner\nDienststelle auszuführenden Tätigkeiten entsprechend\n\n- 14 -\n\nausgebildete und zuverlässige Beamte unterstellt\nsind, die er noch dazu besonders auf ihre Pflicht\nzur Überwachung hingewiesen hat, ohne besonderen\nAnhalt regelmäßig keinen Anlaß für die Befürchtung\nzu haben brauchen, dieso Aufeichtskräfte könnten\n\nes mit der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht nicht\ngenau nenmen. Im Besonderen ist für die Lösung\n\nder Frage, ob als Dienststellenvorsteher\n\ndie ihm beigegebenen Bauwarte auch ohne besonderen Anlaß hätte kontrollieren müssen oder ob\n\ner sich sonst persönlich davon hätte überzeugen\nmüssen, ob die Sicherungsposten ihren Dienst regelmäßig rechtzeitig antraten, von Bedeutung, ob dies\nsonst bei Dienststellen der Bundesbahn gleicher\noder ähnlicher Größe, die Arbeiten gleicher oder\nähnlicher Art auszuführen haben, für notwendig\nerachtet wird.'\"\n\nbag Landgericht geht nunmehr davon aus, daß Kg\nüberwiegend durch bauliche Maßnahmen in Anspruch genommen war (UA S. 21) und daß es für einen Mann in seiner\nStellung keine festen Regeln für die Überwacnung der\nihm unterstellten Bediensteten gebe, daß vielmehr eine\nfreie Handhabung üblich sei. Tatsachen, die den Angeklagten zu Zweifeln an dor Zuverlässigkeit seiner Bauwarte hätten Anlaß geben können, sind nicht festgestellt.\nDaher durfte er sich allgemein darauf verlassen, daß\nsie seine Weisungen befolgten. Insbesondere der Bauwart CB hat regelmäßig die Anwesenheit der Posten\nbei Schichtbeginn geprüft. Dessen einmaliges Versagen\nwar für den Angeklagten Ki nicht voraussenbar. Da er\nwußte, daß die Bauwarte regelmäßig Üüberwachten, brauchte\nihn auch die ihm bekannte schlechtog Dienstauffassung\ndes Postens Mb nicht zu veranlassen, die Bauwarte\nzur Überwachung IB: besonders anzuhalten, oder gar,\n\n- 15 -\n\nD regelmäßig selbst zu überprüfen, zumal da nient\nfeststeht, daß dem Angeklagten Kggpdie regelmäßige\nVerspätung gps bekannt geworden war. Zwar hatte\n\ner iD zwei \\iochen vor dem Unfall zur Bestrafung\ngemeldet, weil dieser nach einer Sperrpause nicht\nrechtzeitig an seinem Posten erschienen war und im\nDienst Zeitung gelesen hatte (UA S. 14). Der Angeklagte\nhat aber bestritten, daß ihn das regelmäßig verspätete\nEintreffen Ds; an seinen Posten bekannt gewesen\nsei. Das Landgericht hat diese kEinlassung nicht widerlegen können, da es ausführt (UA S. 24), infolge des\nUnterbleibens von Kontrollen sei es Kgpund den Bauwarten entgangen, daß die Sicherungsposten, insbesondere KW; regelmäßig ihren Dienst zu spät antraten.\n\nHiernach hat Ku alles ihm selbst Zumutbare getan,\nwenn man zugleich berücksichtigt, daß seine Hauptaufgabe die Überwachung der Bauarbeiten war. Das gilt auch\nbei Beachtung seiner Kenntnis von der Tatsache, daß\ndie Arbeiter auf ihren Weg zu den Arbeitsstellen öfter\ndas Betriebsgleis zu betreten pflegten. kr hat ständig\ndie Arbeiter über die Sicherungsvorschriften, ferner\ndie Sicherungsposten selbst wiederholt belehrt, hat\nNißstände zum Anlaß von Disziplinarmaßnahmen gemacht\nund hat auch die verantwortlichen Bauleiter der Unternehmergemeinschaft zur Rede gestellt und Abhilfe gefordert, wenn er Nißstände bemerkte.\n\nNach allen ist nicht erwiesen, daß der Angeklagte\nED] in irgend einer Hinsicht seine Dienstpflicht\nschuldhaft verletzt hätte. Die Tatsache, daß das Land-\n\ngericht trotz klarer Anweisungen des Senats im Urteil\nvom 6. November 1964 keine Feststellungen treffen konnte,\ndie den Vorwurf fahrlässiger Dienstpflichtverletzung\nrechtfertigen könnten, läßt darauf schließen, daß solche\nFeststellungen nicht möglich sind. Der Angeklagte ist\ndaher freizusprechen.,\n\nII. Revision des Angeklagten Ce:\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Dienstpflicht dadurch verletzt, daß er am Unfalltag nicht geprüft hat,\nob die Kette. der Sicherungsposten im Tunnel bei Schichtbeginn um 7 Uhr stand, sind unbegründet. Die Ausführungen\ndes Landgerichts hierzu, insbesondere die Auslegung der\neinschlägigen Dienstvorschriften, sind frei von Rechtsirrtum: (UA S. 25 £). (Siehe hierzu auch die Ausführungen\ndes Senats im Urteil vom 6. November 1964, S. 9 f). Daß\ndie Anweisung Kgps an die Portalposten, die Arbeiter\nzurückzuhalten bis sämtliche Tunnelposten an ihrem Platz\nwaren, für CB als zusätzliche Sicherungsmaßnahme\nerkennbar war und ihn nicht von seinen Pflichten als\nSchichtbauwart befreite, ist festgestellt. Der Angeklagte\nkannte auch das Rundschreiben Kapps vom 10. März 1961.\nDaß er im Betriebsdienst nicht umfassend ausgebildet war,\nist unerheblich, da es nicht darauf ankommt, welche Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht im allgemeinen\ngestellt werden können, sondern darauf, ob er die ihn\nübertragenen und bekannten besonderen Aufgaben sorgfältig\nerfüllt hat. Daß er für das Warn- und Sicherungssysten\nals solches nicht verantwortlich ist, trifft zu. Das Land-\n\n- 17 -\n\ngericht macht ihn indessen hierfür auch nicht verantwortlich. Seine neue Behauptung, er habe Mg an Unfalltag\nauf dem Weg zu scinem Posten gesehen, kann nicht berücksichtigt werden; sie Könnte ihn auch nicht entlasten, da\ndamit für ihn noch nicht feststand, daß Ni rechtzeitig\nan seinem Posten sein würde.\n\nDer Unfall war für den Angeklagten als Folge seiner\nNachlässigkeit auch voraussehbar. Für ihrı bestand die klare\nAnordnung, daß er bei Schichtbeginn festzustellen hatte, ob\ndie Postenkette vollzählig war. Er und die anderen Bauwarte\nwaren dem Dienststellenvorsteher Kg auch zur Entlastung\nim Sicherungsdienst beigegeben. Er war als Bediensteter\nder Deutschen Bundesbahn mitverantwortlich dafür, daß die\nArbeiter auch auf ihrem Weg zur Arbeitsstelle nicht durch\nden Bahnbetrieb gefährdet wurden. Dies zu verhindern, war\nauch der Zweck der Anordnung Eggs an die Portalsicherungsposten, die Arbeiter solange zurückzuhalten, bis alle Posten\nin Tunnel standen. Da dem Angeklagten bekannt war, daß der\neg im Tunnel kaum begehbar war und die Arbeiter deshalb\ndas Betricbsgleis häufig als Weg zu benutzen pflegten,\nmußte er voraussehen, daß sie in Lebensgefahr kamen, wenn\nein Posten im Tunnel fehlte und sie infolgedessen nicht\nrechtzeitig gewarnt wurden.\n\n- 18 -\n\nDie Kevision des Angeklagten Ce ist sonit\nunbegründet.\n\nKotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-478-66","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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