{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_158_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 158/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 048\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 158/67 URTEIL\n\nnn mn un en\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Gartenbauarbeiter Karl-Heinz\n\naus TE 2sboren an\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nI\n1935 in DB:\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des _\nLandgerichts Essen vom 11. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des\nAngeklagten \"in einer Heil- und Pflegeanstalt'\" angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwicesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung in\nübrigen wegen schweren Rückfalldiebstahls und wegen Fahrens\nohne Führerschein unter Einbeziehung zweier weiterer Strafen\n\n- 3.\n\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\nund scine Unterbringung \"in einer Heil- und Pflegeanstalt\"\nangeordnet. Ferner hat cs die Verwaltungsbelörde angewiesen,\nihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und ihn\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet. das Verfahren\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zun\nTeil Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte eine\nVerletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO geltend. Er sei\nnicht darauf hingewiesen worden, daß seine Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden könne.\nAusweislich des Verhandlungsprotokolls ist das in der Tat nicht\ngeschehen. Der Hinweis wäre indes erforderlich gewesen, weil\ner sich weder aus der gerichtlich zugelassenen ‘Anklage noch\naus dem Eröffnungsbeschluß ergab (BGH NJW 1964, 459; vel.\nferner BGHSt 2,.85 und 18, 288). Dieser Mangel führt. zur Aufhebung des Urteils, soweit es sich um die Maßregel handelt.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung\ninsoweit auf dem Unterlassen des Hinweises beruht.\n\nMit Rücksicht auf die Fassung der Urteilsformel (richtig\ndagegen UA 14) sieht sich der Senat voranlaßt zu bemerken,\ndaß § 42 b StGB nicht von der \"Unterbringung in einer Heilund Pflegeanstalt\", sondern von der \"Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt\" spricht.\n2. Die Einzelangriffe der Sachrüge erschöpfen sich in\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in der\nRevisionsinstanz unzulässig sind.\n\nEine Nachprüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n-4-\n\nDas gilt auch hinsichtlich des Strafausspruchs. Die Strafkazmer bezeichnet den Angeklagten zwar als einen gefährlichen\nVerbrecher und einen Gewohnheitsverbrecher. Sie verurteilt\nihn aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher aus\n§ 20 a StGB. Das beschwert ihn nicht. Die Frage der Zubilligurg\nmildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StPO hat dic Strafkammer ausdrücklich erörtert und in aus Rechtsgründen nicht\nangreifbarcen Erwägungen verneint. Sie hat auch nicht übersehen, daß sie die Strafe nach § 51 Abs. 2 StGB mildern\nkonnte; denn \"bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten\ndes Angeklagten festgestellt, daß er im Zustande verminderter\nZurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gehandelt\nhat\",\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-158-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-158-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.383928+00:00"}}