{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_138_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 138/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 138/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Frei TÜEEED zu: : in >:\ngeboren am EEE 1942 in DEE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders:\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Brei üder Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf;,\n\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten FB gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 17. November 1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Fe des gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Hgg bezangenen\n\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub schuldig\ngesprochen und zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten FEB; nit ‘er er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend macht,\nist auf den Strafausspruch beschränkt,\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\n»\n\nDie allein die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagte.\nzur Tatzeit betreffende Rüge der Verletzung des § 244\nAbs, 4 Satz 2 StPO ist unbegründet. Das Schwurgericht\n. durfte nach dieser Vorschrift ohne Rechtsverstoß die An-\n_ hörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen\nmit der Begründung ablehnen, daß es dies nicht für erforderlich halte, zumal auch die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Behauptung der Verteidigung,\ndaß der von ihr benannte Sachverständige Prof. Bürger-Prinz über Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen psychiatrischen und des medizinischen Sachverständigen Dr. Jahn und Dr. Lechleitner, deren Sachkunde\nnicht angezweifelt wird, überlegen seien, ist nicht näher ausgeführt worden; dafür ist auch nichts ersichtlich. Die weiter aufgezeigten angeblichen Widersprüche\nin den Gutachten der vernommenen Sachverständigen bestehen in Wirklichkeit nicht. Da insoweit auch ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils geltend gemacht wird,\nwird zu diesen Vorbringen nachstehend bel der Behendlung der Sachbeschwerde Stellung genommen werden.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Ausführungen der Revision richten sich ausschlicßlich gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat voll zurechnungsfähig gewcse..\nsci. Diese Feststellung hat das Schwurgericht aber rechisfehlerfrei getroffen. Die Urteilsgründe geben die Auftarsungen der Sachverständigen zu den entscheidenden Frager.\nsowic die hierzu gewonnene Überzeugung des Gerichts vide.\nspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze wieder (UA S. 28 bis 31).\n\nDas gilt insbesondere für die Darlegungen, daß der\nAngeklagte sich im vorliegenden Fall zur Tatzeit in einer\nganz anderen seelischen und körperlichen Verfassung befunden habe als 1964, wo ihm Dr. Lechleitner in einem\nVerfahren wegen Nötigung und Bedrohung (Hesserstecherei)\n\"verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hatte (UA\nS. 6/7). Während damals genossener Alkohol und vor allen\nfreigewordene Affekte hätten mitberücksichtigt werden\nkönnen, lägen diese Umstände hier nicht vor. Der Angeklagte habe weder unter Alkoholwirkung gestanden noch\nsei er angegriffen oder gereizt worden.\n\nDiesen Feststellungen steht nicht entgegen, daß der\nAngeklagte am Tage vor der Tat bis gegen Mitternacht erheblich gezecht und am Vormittage des Tattages 6 Flaschen Bier getrunken hat (UA S. 16). Die Sachverständigen haben diesen Alkoholgenuß mitberücksichtigt und sind\nzu dem Ergebnis gekommen, daß \"das Stunden zuvor &ctrunkene Bier inzwischen abgebaut gewesen sei\" (UA S. 29)\nund \"der Alkohol bei dem jetzt zur Aburteilung stehenden Geschehen keine Rolle gespielt\" habe (UA S. 31).\n\nFür das Schwurgericht waren diese Ausführungen, wie cs\nausdrücklich betont, überzeugend. Aus Rechtsgründen kann\n: dagegen nichts eingewendet werden. Es widerspricht keinen Erfahrungssätzen, daß der Angeklagte sowohl den am\nTage vor der Tat als auch den am Tatvormittag genosscenen\nAlkohol völlig oder bis auf einen unerheblichen, für die\nBeurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit unter\nkeinem Gesichtspunkt ins Gewicht fallenden Rest abgebaut\nhaben kann. Der Abbau des Blutalkohols setzt schon während des Trinkens in dem Augenblick ein, in dem er ins\nBlut gelangt ist; auf diese Weise ist während des Zechers\nam 16. Februar 1966 und am Vormittag des Tattages ein\nnicht unbeträchtlicher Teil des Alkohols aus dem Blut\n\ndes Angeklagten ausgeschieden worden. Außerdem standen\nfür den Abbau des Alkohols weitere zweimal acht Stunden\nzur Verfügung, nämlich die Zeit von Mitternacht bis vormittags 8.30 Uhr und von Mittag bis zum Abend des Tattages. Die Tat ist erst nach 20.00 Uhr begangen worden.\n\nDas Gutachten des Dr. Lechleitner ist auch nicht\ndeshalb in sich widersprüchlich, wie die Revision meint,\nweil Dr. Lechleitner eine Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt für ratsam hält. Wie\nausdrücklich in den Urteilsgründen hervorgehoben wird,\n\n‘ beruht diese Auffassung des Sachverständigen allein in\nder Annahue, daß der Angeklagte \"wie damals im Jahre 1964\nfür andere gefährlich werden könnte, Diese Frage habe\naber nichts damit zu tun, ob der Angeklagte für die\nkonkrete hier zur Aburteilung stehende Tat voll zurechnungsfähig sei\" (UA S. 30). Das Schwurgericht sagt dazu,\ndaß das Gutachten insoweit keinen Widerspruch enthalte\n(UA S. 32). Der Sachverständige hat nur aus \"psychiatrischer Sicht\" eine Unterbringung des Angeklagten für wün-\n\nschenswert gehalten, ohne die rechtlichen Voraussetzungen\nfür eine solche Unterbringung (§ 42 b StGB) mit dieser\nAuffassung bejahen zu wollen.\n\nMit ihrem weiteren Vorbringen, der Angeklagte sei\nzur Tatzeit stärkeren Erregungen ausgesetzt gewesen,\ngreift die Revision in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen des Schwurgerichts an. Dieses hat auch\ndas Vorliegen einer organischen Hirnschädigung bei den:\nAngeklagten ausgeschlossen. Somit ist in rechtlich unangreifbarer Weise dargelegt worden, daß der Angeklagte\nfür die Tat voll verantwortlich ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten zu lebenslangem\nZuchthaus war daher gemäß § 211 StGB zwingend geboten.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-138-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-138-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.363942+00:00"}}