{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_129_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 129/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 04€\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_129/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Wilhelm DEEP zus zB geboren\n\nam EEE 923 in zum 2. Zt. in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\n2. den Brunnenbauer Friedrich Ernst R MNEEEEEEEE\n\naus EEE zeboren ar EEE 1596 ir\n\nvb. CHE: :. 21. in Sicherungsverwahrung,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EEEEEEED aus ED für beide Ange-\n\nklagte als Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten DB virä\ndas Urteil des Schwurgerichts Bochum vom\n2. Dezember 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen versuchten Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Rein\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber dic Kosten der Rechtsmittel, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\n4. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na wu> un Inn Inn zum apa. in ame mm en mn me\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten D ED\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\n\na) wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall\nFEED GB) zu lebenslangem Zuchthaus,\n\nb) wegen Raubes (Fall Reg unter Einbeziehung der\nin den Urteilen\n\ndes Landgerichts Bochum vom 10. September 1957;\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1958,\ndes Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960\n\nausgesprochenen Einzelstrafen und Auflösung der aus\ndiesen gebildeten Gesamtstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt; die\nim Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Septerber 1957 angeordnete Sicherungsverwahrung sowic die\nweiteren Nebenentscheidungen des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 1960 hat das Schwurgericht aufrecht erhalten; auf die Gesamtstrafe von 15 Jahren\n\nZuchthaus hat es die im Urteil des ITandgerichts\nOsnabrück angerechnete Untersuchungshaft sowie die\nbereits verbüßte Strafzeit angerechnet.\n\nDen Angeklagten rR w hat Gas Schwur-\n\ngericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus verurtcilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, mit denen sic Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügen, haben zum Teil Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Tg\nDie Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des\n\"Schwurgerichts ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine Verletzung sachlichen Rechts würde\nin einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts\nnicht liegen.\n\nDie weitere Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (Fall\nFoWw/ I @): Das Schwurgericht hat den Zeugen Vi\nvereidigt, obwohl dieser nach den Urteilsfeststellungen\nan der Planung und Vorbereitung des Verbrechens nitgewirkt und sich somit wegen Beihilfe oder nach § 49 a\nAbs. 2 StGB strafbar gemacht hatte. Nach § 60 Nr. 3 StPO\ndurfte er daher, wenigstens soweit sich scince Aussagen\nauf den Fall FEED bezogen, nicht vereidigt\nwerden und zwar ungeachtet der Tatsache, daß das Verfahren gegen Wi insoweit nach § 154 StPO vorläufig\ncingestellt ist. Durch die Einstellung ist der Betcili-\n\ngungsverdacht nicht beseitigt. Da die Feststellungen des\nSchwurgerichts zum Fall TED / wm ersichtlich auch\nauf der beeideten Aussage des Zeugen Wi beruhen,\nkann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes im\nFall Reg wird von dem Verfahrensverstoß nicht berührt.\nDer Angeklagte behauptet zwar, daß WWW auch an dieser\nTat beteiligt gewesen sei. Das Schwurgericht hat jedoch\nfestgestellt, daß dies nicht zutrifft. Es hält die Eirlassung des Angeklagten insoweit nicht nur für unglaubwürdig, sondern es ist überzeugt, deß WW an dem\nRaubüberfall auf Rap in keiner Weise mitgewirkt hat.\nDamit hat es einen Beteiligungsverdacht des Zeugen verneint. Die dieser Auffassung zugrundeliegenden Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich unangreifbar. Wie\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt\nist, ist eine teilweise Vereidigung zulässig, wenn mehrere strafbare Handlungen im Sinne des: § 264 StPO und\nkein einheitliches untrennbares Gesamtgeschehen Gegenstand des Verfahrens ist und der Zeuge nur der Teilnahme an einer der Taten verdächtig ist, seine Aussage\nsich aber auf alle Taten bezieht. In einem solchen Falle\nmuß die Frage, ob und inwieweit der Zeuge zu vereidigen\nist, bei den sich auf die verschiedenen Taten erstrekkenden Teilen seiner Aussage gesondert beurtcilt werden. Eine teilweisc Vereidigung ist dagegen unzulässig,\nwenn ein nicht oder nur schwer trennbares Gesamtgcschehen den Gegenstand der Aussage bildet (RG HRR 37;\n359; BGH NJW 1954, 1655; BGH, Urt. v. 22. Mai 1958 -\n4 StR 110/58 -, v. 26. Juni 1959 - 4 StR 66/59 -, V>\n20. Dezember 1966 - 1 StR 477/66 -; vgl. auch BGHSt 6,\n382). oo\n\nDer Raubüberfall auf den Nachtwächter Jesper in\nKaufhaus FÜ in SW an 24. Dezember 1953 und die\nBeraubung des Kioskinhabers Ra von 28. November 1963\nsind zwei selbständige Taten nicht nur im sachlichrechtlichen, sondern auch im verfahrensrechtlichen Sinn\n(§ 264 StPO). Wie die Urteilsgründe zuverlässig ergeben,\nsind die den Feststellungen zum Fall Reg zugrundeliegenden Bekundungen des Zeugen WB von seinen Aussagen zun\nFall IB sachlich ohne weiteres trennbar. Daher war\ndie Vereidigung des Zeugen zulässig, soweit scine Aussagen den Fall Rep betrafen.\n\n=. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Sachrügce\ngegen den Schuldspruch wegen Raubes im Fall Ra@@wcendet,\nist sie unbegründet. Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtefehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n.. Die Aufhebung des Urteils im Falle EB nat\njedoch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur\nFolge, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die in\ndiesen Falle verhängte lebenslange Zuchthausstrafe auf\ndie Höhc der zeitigen Zuchthausstrafe im Fall Reggpausgewirkt hat.\n\nII. Reyision des Angeklagten Rp\n\n1. Die Rücknahme der Verfahrensrüge durch den Verteidiger ist unwirksam, weil keine Ermächtigung nachgewiesen ist (§ 302 Abs. 2 StPO). Da die Rüge jedoch nicht\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist, ist\nsie unzulässig.\n\n2. Die Begründung des Schuldspruchs wegen versuchten\n\nRaubes im Fall IP 1ä8t keinen Rechtsfehler erkernen.\nDie Ausführungen in der Revisionsbegründung beschränken\nsich auf unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen\nFeststellungen und die Beweliswürdigung des Schwurgerichts,\n\nDie Zeugin KB hat zwar, wie das Urteil hervorhebt, über die Teilnahme des Mittäters ME an ier\nFahrt zum Tatort im Laufe des Verfahrens wechselnde Aussagen gemacht. Es liegt jedoch kein Widerspruch darin,\ndaß das Schwurgericht auf Grund anderer Beweisergebnisse\ntrotzdem von einer Mitwirkung des ME an ücn Raubüberfall ausgeht, was sich im übrigen auch nicht zun\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann. Die Widersprüche in den Bekundungen der Zeugin hinderten das\nSchwurgericht nicht daran, ihr insoweit zu glauben, als\nsie den Angeklagten RB von Anfang an als Teilnchmer an dieser Tat bezeichnet hat. Die Angaben des litangeklagten I Jahn das Schwurgericht entgegen der Behauptung der Revision nicht zur Überführung des Angeklagten verwertet. Die Erklärung, die DEE angeblich\nnach der Hauptverhandlung abgegeben hat, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.\n\nDie Würdigung der Aussage des Zeugen Res 1üßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht war nicht\nverpflichtet, im einzelnen darzulegen, warum es diesen\nZeugen für glaubwürdig hielt.\n\nDie Tatsache, daß die Haare, die sich in den am\nTatort zurückgebliebenen Socken befanden, weder auf\nFEB noch auf DEE noch auf Malcherek als Täter\nhinwiesen, hat das Schwurgericht nicht übersehen. Hieraus\nbrauchte es jedoch weder zu schließen, daß noch ein wci-\n\nterer bisher unbekannter Täter beteiligt war, noch\nspricht dieser Umstand zwingend gegen eine Beteiligung\nReddmanns.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben. Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der\nAngeklagte trotz seines Alters noch gefährlich sei, weil\ner in Anbetracht seiner geistigen und körperlichen Rüstigkeit nicht gehindert sei, neue Straftaten zu begehen.\nDiese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Angeklagte befindet sich nach Verbüßung von\nacht Jahren Zuchthaus seit dem 29. Juni 1965 in Sicherungsverwahrung. Er hat also mindestens die letzten zchn\nJahre seines Lebens in Straf- und Verwahrungsanstalten\nzugebracht. Die jetzt abgeurteilte Tat hatte er im Dezember 1953, vor seiner letzten Verurteilung zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung, begangen. Obwohl sich\nhiernach die Frage aufdrängen mußte, ob der Angeklagte\nunter den geschilderten Umständen heute noch ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, geht das Schwurgericht\nin den Urteilsgründen auf sie nicht ein. Daher ist nicht\nauszuschließen, daß es die Bedeutung des langen Freiheitsentzuges für die Beurteilung des Angeklagten unter\ndem Gesichtspunkt des § 20 a StGB entweder nicht geschen oder verkannt hat.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung sind folgende\nHinweise veranlaßt:\n\n1. Bei beiden Angeklagten fehlt es bisher an der\nnach § 20 a StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der für\nden verbrecherischen Hang kennzeichnenden früheren Taten. In den Urteilsgründen werden nur die Verurteilungen\n\naufgezählt, über Anlaß, Begehungsweisce und etwaige Fescr.-\nderheiten der früheren Straftaten ist ihnen nichts zu\nentnehmen. Dice allzu knappen Ausführungen des Schwurgerichts lassen auch nicht erkennen, welche der früheren\nStraftaten der Angeklagten es als sog. Symptomtaten be-\n‘wertet und seiner Beurtcilung zugrundegelegt hat. Ferrer\nfehlen Ausführungen darüber, welche Bedeutung der Tatsache, daß DD scit 1955 ständig in Untersuchungs- urd\nStrafhaft ist, in diesem Zusammenhang zukommt.\n\n2, In den Urteilsgründen fehlen Angaben über die\nHöhe der früheren Einzelstrafen, die in die gegen Denn\n‘ verhängte Gesamtstrafe einbezogen sind. Zur Höhe der\nncuen Gesamtstrafe ist nur ausgeführt, daß lediglich eine\nsolche von 15 Jahren Zuchthaus in Frage komme. Diese Iegründung entspricht nicht dem § 267 Abs. 3 StPO, wonach\ndie für die Strafhöhe bestimmenden Umstände anzugeben\nsind. \"\n\n3. Mit der Auflösung der früheren Gesamtstrafe des\nAngeklagten DD ist auch über die damit verbundenen\nMaßregeln der Sicherung und Besserung und sonstige Nebenentscheidungen neu zu befinden; die getroffenen Entscheidungen sind zu begründen(RGSt 75, 213). Außerden\nmuß der Inhalt der Nebenentscheidungen aus dem Urteilssatz ersichtlich sein. Es genügt daher nicht, \"weitere\nNebenentscheidungen\" eines früheren Urteils aufrecht zu\nerhalten. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, welche Nebenentscheidungen damit gemeint sind.\n\n- 10 -\n\n4. Der bereits verbüßte Teil der aufgelösten Gesamntstrafe ist nicht auf die neuc Gesamtstrafe anzurcechnen. Dic Anrechnung ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern der für die Strafzeitberechnung zuständigen Voll-\n\nstreckungsbehörde (BGHSt 21, 186).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-129-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-129-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.341399+00:00"}}