{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_113_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 113/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na_s88_ 12101 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gärtner Franz-Ichann IB (auch genannt: Hans\n\nund Johannes Tg tzw. I) zus KB /xrei: rg\nEB: zevoren ar ED 195: 1: sum /Kreis\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt aD\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 10. November 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurlickverwiesen, die auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nMeineids und der Unterschlagung freigesprochen, ihn aber\nwegen versuchter Anstiftung zum Meineid mit acht Monaten\nGefängnis bestraft. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat cs\nihm durch die Urteilsformel auf zwei Jahre aberkannt,\nwährend es in den Gründen des Urteils heißt, daß die Dauer\ndieses Verlustes drei Jahre betragen solle.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\nu um Dumm Du mm ann ms mama Guns Dun Dur. Gun at Di am nme Se un zn\n\n1. Daß in der Hauptverhandlung nicht der Anklagesatz,\nsondern daß die beiden Eröffnungsbeschlüsse vom 22. Dezember 1964 und 9. Februar 1965 verlesen worden sind, entspricht der Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 9 des an\n1. April 1965 in Kraft getretenen StPÄG vom 14. Dezember 1964 (BGBl. I 1067).\n\n2. Aus dem Urteil (UA S. 9/10 und 12/13) ergibt sich,\ndaß der Angeklagte in der Hauptverhandlung bei seiner\nVernehmung zur Sache zu dem Vorwurf der versuchten Anstiftung des Paul MB zchört worden ist und daß er\ndabei seine frühere Behauptung aufrecht erhalten hat, er\nsci mit MB an 6. Januar 1964 auf dem Grundstück\nBongartz gewesen und Tg habe die dort liegenden\n\nGeräte gesehen. Das wird auch von der Revision nicht in\nAbrede gestellt. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen,\nob etwa bei dieser Vernehmung der \"Brief!\" des Angeklagten vom 11. September 1964 (Bl. 37/38 d.A.), der seinen\nAntrag auf Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens\nund die Begründung dafür enthält, im Weg des Vorhalts,\nder keiner Protokollierung bedurfte, in die Verhandlung\neingeführt worden ist.\n\nDaß das Schreiben, obwohl es in der Hauptverhandlung\nnicht verlesen worden ist, im Urteil seinem wesentlichen\nInhalt nach angeführt wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 11, 159). Auf den Wortlaut des Briefes\nkam es überhaupt nicht an; sein Inhalt entspricht, soweit er für den Anklagevorwurf Bedeutung hat, vollkommen\nden vor und in der Hauptverhandlung gemachten Bekundungen\ndes Angeklagten.\n\n3, Die Rüge, das Landgericht habe den Zeitpunkt der\n\"Kontaktaufnahnme!\" zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen MW: ier nach der Feststellung des Urteils \"etwa\nim September 1964!' stattgefunden hat, nicht näher geprüft, ist als Aufklärungsrüge unzulässig. Darauf, der\nTatrichter habe den Angeklagten und die in der Hauptverhandlung vernormenen Zeugen nicht erschöpfend genug gehört, kann in der Regel, so auch hier, eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 17, 351, 352/353).\nWeitere Beweismittel als den Angeklagten sowie scine\nEhefrau und Paul Mg: die alle in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, benennt die Revision nicht.\n\nAußerdem ist nicht ersichtlich, weshalb für das\nGericht die zuverlässige Teststellung, ob der Angeklagte\n\nschon vor oder erst nach der Absendung des Briefes vom\n11. September 1964 mit MB Fünlung aufgenommen hatte;\nvon entscheidender Pedeutung hätte sein müssen. Das Urteil läßt übrigens erkennen, daß das Gericht auch dieser\nFrage nachgegangen ist. Es ist festgehalten (UA S. 12),\ndaß der Angeklagte nach seiner Behauptung den Zeugen\nMB \"im Sommer 1964\" angesprochen und gefragt hat,\nob er \"Zeuge spielen\" wolle. Der Verteidiger trägt in\nder Revisionsbegründung selbst vor, daß “> in der\nHauptverhandlung erklärt hat, dieses Herantreten des Angeklagten sei \"im Oktober 1964\" geschehen. Mit beiden\nÄußerungen ist die Feststellung, die fragliche Besprechung habe \"etwa im September 1964\" stattgefunden, vereinbar.\n\n4. Darin, daß das Landgericht erwähnt (UA S. 6),\nder Angeklagte habe dem Gericht mit seinem Schreiben vom\n11. September 1964 eine Skizze des Grundstücks Bongartz\nmit näherer Bezeichnung des lagerplatzes der Geräte übersandt, und daß es dann davon spricht (UA S. 8), er habe\nam 30. November 1964 diese Skizze dem Zeugen Mi»\ngezeigt, liegt kein unlösbarer Widerspruch. Selbstverständlich kann der Angeklagte das Stück der Skizze, das\ner dem Gericht übersandt hat und das zu den Akten genommen worden ist (Bl. 41), nicht später MW sezeist\nhaben. Ersichtlich vill das Landgericht sagen, daß der\nAngeklagte MB eine ebensolche von ihm gefertigte\nSkizze gezeigt hat wie die dem Gericht übersandte.\n\nDaß die Skizze in der Hauptverhandlung nicht in\nAugenschein genommen und dem Zeugen I] nicht vorgelegt worden ist, kann den Bestand des Urteils nicht\ngefährden. Denn auf den genauen Inhalt der Skizze kam\n\nes für die Urteilsfindung nicht an. Wenn schon Me\nin Abrede stellte, überhaupt mit dem Angeklagten im\nHardter-Wald gewesen zu sein, bestand kein Anlaß, ihn\nzu befragen, ob er dort auf dem Grundstück DB an\nder von dem Angeklagten bezeichneten Stelle die Gerätc\ngesehen habe. Das schließt aber nicht aus, daß Mertens\nbei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von der\nSkizze gesprochen hat; das Gegenteil ergibt sich nicht\ndaraus, daß in der Niederschrift über die Hauptverhandlung bei der Vernehmung des Zeugen Mile nichts davon\nerwähnt ist {BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).\n\n5. Die Vorstrafen des Zeugen Mi - \"insbesondere\nwegen Eigentums- und Verkehrsdelikten, aber auch 1956\nwegen Betruges in einem Falle\" - sinä vom Landgericht,\nwie im Urteil (UA S. 15) erwähnt, berücksichtigt worden.\nEs besteht kein Anhalt für die Annahme, daß sie nicht\nordnungsgemäß bei der Vernehmung des Mill» im Wege des\nVorhalts in die Verhandlung eingeführt worden seien. Das\nRevisionsgericht kann das nicht nachprüfen (vgl. vorstehenä Nr. 4 a.E.).\n\n6. Entgegen den Ausführungen der Revision 1ä8t das\nUrteil eine \"unrichtige Auslegung des Begriffs der Glaubwürdigkeit\" und damit eine Verletzung des § 261 StPO\nnicht erkennen.\n\nDie Strafkammer hat ausführlich dargelegt (UA S. 14\nbis 16), daß und warum sie den Zeugen MB \"insofern,\nals es seine Aussage vor der Kammer und den damit verbundenen Sachzusammenhang betrifft,\" für glaubwürdig\nhält. Sie hat dabei auch die gegen seine Glaubwürdigkeit\nsrrechenden Umstände berücksichtigt, nämlich seine Vor-\n\nstrafen, seinen wenig \"gesetzmäßigen und geordneten lebenswandel\" und den schlechten Ruf bei den Behörden scines Heimatortes. Es ist allein dem Tatrichter vorbehalten, sich auf Grund aller ihm bekannten Umstände die\nÜberzeugung davon zu verschaffen, ob die den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen eines Zeugen glaubhaft oder\nunglaubhaft sind.\n\nMit den weiteren Ausführungen (UA S. 16 bis 20)\n\nhat das Landgericht dann dargelegt, daß und warum die\nVersuche des Angeklagten - auf die es freilich eingehen\nmußte -, den Zeugen MB 'als allgemein unglaubwürdig;\nboshaft und verlogen hinzustellen\", gescheitert sind.\nDie Vorwürfe, die insoweit der Angeklagte gegen Em\nerhoben hatte, betrafen nicht den zur Untersuchung stehenden Sachverhalt. Den \"wenig gesetzmäßigen und geordneten Lebenswandel\" des MW unä die Tatsache, daß\ndieser dabei auch vor der Begehung von Betrug nicht zurückgeschreckt ist, hat das Landgericht erkannt und bei\nseiner Würdigung berücksichtigt. Deswegen kann weder ein\nVerstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, noch sonst ein Denkfehler darin gefunden werden, daß es das Landgericht hat\ndahinstehen lassen, ob \"ge sich auch in den ihm vom\nAngeklagten vorgeworfenen, nicht den Gegenstand der Anklage betreffenden Fällen gesetzwidrig verhalten nat.\n\nDas Landgericht brauchte auch bei diesen Einzelfällen - ebensowenig wie allgemein bei der Beweiswürdigung - nicht darzulegen, welche Vorhaltungen es im einzelnen dem Angeklagten und dem Zeugen gemacht hat und\nwie diese dazu Stellung genommen haben. Die Revision benennt keine Teweismittel, die nicht schon in der Hauptverhandlung benutzt worden wären.\n\n7. Daß das Landgericht nicht \"von seinem Ermessenbei der Beweiswürdigung einen grob fehlerhaften Gebrauch\ngemacht und zum Teil gegen Denkgesetze verstoßen! hat,\nergibt sich schon aus den obigen Ausführungen (Nr. 6). An\ndie bei der Ablehnung von Beweisamträgen zugesicherte\nWahrunterstellung bestimmter Tatsachen hat sich das landgericht auch bei der Urtceilsfindung gehalten; es ist \"davon ausgegangen, daß der Zeuge insbesondere bei Behörden\nseines Heimatortes keinen guten Ruf genießt\" {UA S. 15).\nEine weitergehende \"Auseinandersetzung\" mit diesen Tatsachen war nicht geboten. Das Landgericht brauchte auch\nnicht aus äiesen Tatsachen die Schlüsse zu ziehen, die die\nVerteidigung für richtig hält.\n\n8. Ob das Landgericht dem Zeugen Iudwig FÜ bei\ndessen Vernehmung in der Hauptverhandlung die von der\nFirma FEED aussestellte schriftliche Auskunft (Bl. 312\nd.A.) vorgehalten hat, kann das Revisionsgericht nicht\nnachprüfen. Das Landgericht war jedenfalls nicht gehindert, den mündlichen Bekundungen des Zeugen Fi; der\ntcinen äußerst ehrenhaften und glaubwürdigen Eindruck gemacht\" und der \"die auf den Zeugen Paul Va bezügliche\nFehlkarte für das Jahr 1964!\" vorgelegt hat (UA S. 20),\nwelche er - der !Tiederschrift über die Hauptverhandlung\nzufolge (Bl. 314 R d.A.) - selbst geführt hatte, vollen\nGlauben zu schenken.\n\n9, Richtig ist, daß die Beweisamträge der Verteidigung, die geistigen Fähigkeiten und die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen Faul ID durch eine fachärztliche oder\npsychologische Untersuchung nachprüfen zu lassen, nicht\nvon vornherein unzulässig waren. Die beantragte Beweiserhebung ist aber gemäß § 81 c Abs. 1 Satz 1 StPO unzu-\n\nlässig geworden, als MW in der Hauptverhandlung\n\nseine Einwilligung in die Untersuchung verweigert hatte\n(Bl. 315 d.A.). Die Ablehnung dieser Beweisamträge ist\ndaher nicht zu beanstanden. Ob und welche Schlüsse das\nLandgericht aus der Tatsache der Verweigerung des Einverständnisses ziehen wollte, lag allein in seinem pflichtmäßigen tatrichterlichen Ermessen. Es brauchte sich darüber\nauch nicht im Urteil besonders auszusprechen. Im übrigen\nlassen sich dadurch allein, daß ein Zeuge das Einverständnis mit einer Untersuchung verweigert, kaum bestimmte\nSchlüsse ziehen, wenn die Gründe des Zeugen, die dieser\nnicht anzugeben braucht, nicht bekannt sind.\n\n10. Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht oder Unrecht\nAnklage wegen ileineids erhoben hat, ist unerheblich; von\nder Anklage des Meineids ist der Angeklagte freigesprochen\nworden. Der Einwand, der Angeklagte könne sich hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zum Meineid\n\"in einem sogenannten außerstrafrechtlichen Tatsachenirrtum befunden\" haben, ist sachlichrechtlicher Art.\nDarauf wird nachstehend eingegangen werden.\n\nII. Die Sachrüge\n\nWu ann Gier name Dr ie Ben Gen me De Den bus\n\n1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß\nder Angeklagte seine Behauptung, ME sei mit ihm am\n6. Januar 1964 im Hardter-Wald gewesen, \"frei erfunden\"\nhatte und daß er gleichwohl Mertens zu bewegen versuchte,\ndiese Behauptung wider besseres Wissen zu bestätigen\n(UA S. 6, vgl. auch UA S. 7 oben und 14 oben). Auf welche\nWeise sich das Landgericht diese Überzeugung verschafft\nhat, hat es im Urteil näher dargelegt. Es kann keine Rede\ndavon sein, daß das Landgericht die \"spezielle Froblematik!\"\n\ndes Tatsachenirrtums übersehen habe. Mit der Tatsachenfeststellung — um eine solche handelt es sich -, daß der\nAngeklagte die gemeinsame Fahrt zum Hardter-Wald \"frei\nerfunden\" hat, scheidet ein Tatsachenirrtum von vornhercin\n\naus»\n\nGegen den Schuldspruch bestehen auch im übrigen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\n2. Bei der Zumessung der Gefängnisstrafe ist das\nLandgericht von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen. Es\nwar sich bewußt, daß es die Strafe bis auf ein Viertel\nder in § 154 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe von\nsechs Monaten Gefängnis ermäßigen konnte.\n\nBedenklich ist aber die Auffassung (UA S. 23), die\nGefährdung des Rechtsguts der ungestörten Rechtspflege\nhabe einen sehr hohen Grad erreicht, weil (\"nämlich\") es\nallein von dem Verhalten des MB abzehangen habe, ob\nsich der Angeklagte ohne besondere Schwierigkeit von der\ngegen ihn erhobenen Meineidsanklage befreien konnte. Zutreffend hat das landgericht berücksichtigt, daß sich\nder Angeklagte hinsichtlich der Meineidsanklage \"in einer\nschwierigen Lage wähnte\", Des Meineids ist der Angeklagte\nnicht schuldig befunden worden, obwohl Mertens nicht in\ndem von dem Angeklagten gewünschten Sinn ausgesagt hat.\nDie Rechtspflege wäre also im Ergebnis durch eine solche\nAussage nicht beeinträchtigt worden. Schon deshalb darf\ndem Angeklagten nicht strafschärfend angerechnet werden;\ndaß er in seiner \"schwierigen Lage! eben dieses vom Gericht als berechtigt anerkannte Ergebnis erzielen wollte.\nDarauf läuft aber die vorstehend für bedenklich erklärte\nAuffassung hinaus. Die den Aussagestraftaten der §§ 153 ff\n\n- 11 _\n\nStGB allgemein tatbestandsmäßig inneviohnende Gefährdung\nder Rechtspflege darf auch aus diesem Grunde nicht als\nStrafzumessungsgrund berücksichtigt werden (vgl. Schönke/\nSchröder StGB, 13. - ebenso 12. - Aufl., Vorbem. vor\n\n§ 13 Rz. 80 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nAus diesem Grunde kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Zu bemerken ist, daß gegen die übrigen Strafzumessungserviägungen des Landgerichts keine rechtlichen\nBedenken bestehen. Das gilt auch für den in den beanstandeten Sätzen zum Ausdruck gebrachten Gedanken, daß der\nAngcklagte sein strafbares Verhalten \"zielstrebig und ausdauernd!\" fortgesetzt hat.\n\n53. Durch die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch\nder Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte beseitigt. Auch darüber wird das Landgericht erncut zu befinden haben. Es braucht deswegen nicht näher\ndarauf eingegangen zu werden, daß nach dem Urteilssatz\ndie Dauer des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte zwei\nJahre betragen soll, während in den Urteilsgründen ein\nZcitraum von drei Jahren als erforderlich und ausreichend\nbezeichnet wird.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-113-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-113-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.318096+00:00"}}