{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-26_4_StR_102_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-26","aktenzeichen":"4 StR 102/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 051\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_102/67\nI URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Willi H CD =.: 1 EEE :\njetzt in Sg. zeboren an ME 1933 in\n\nCRD,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Mai 1967, an der teilgenommen\n\nnaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Sanders\n\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nals beisitzende- Richter,\n\nStaatsanwalt — Fi der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ..-\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 15. Januar 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGun as ale anD NO Hein deun EEE HE TEE ER win\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde in drei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungs-\n\nIN\n\nhaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts:\n\n1. Die Verfahrensrügen :B und C der Revisionsbegründung) wenden sich im Ergebnis nur gegen die\nBeweiswürdigung der Strafkammer. Sie sind unzulässig oder unbegründet. Jedoch brauchen sie im einzelnen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge\nzur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte und.\nsein Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Biehl vorzubringen und durch geeignete Beweisamträge, insbesondere auf Vernehmung des Lehrers und des Arbeitgebers\nder Gudrun RW sowie der Fürsorgerin, die die\nFamilienverhältnisse des Angeklagten kennt, auf eine\nweitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Allerdings wäre der von der Revision gewünschte Vorhalt\nder früheren polizeilichen Aussage der Susanne REED ,\ndie in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert\nhat, ebenso unzulässig wie die Verlesung dieser Aussage iBGHSt 7, 195) oder die Vernehmung der Verhörsbeamten über ihren Inhalt /BGHSt 2, 99, 105). An dieser Rechtslage hat auch die durch das StPÄG vom\n19. Dezember 1964 (BGB1 I 1667) eingefügte Vorschrift\ndes § 163 a Aba..-5. StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des\nPolizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der\nVernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u.a.\naus § 52 StPO hinzuweisen {BGH NJW 1967, 1094; a.M.\nKohlhaas, NJW 1965, 1255; vgl. ferner Peters ‚Cutach- ..\nten für den 46. Deutschen Juristentag, S. 119):\n\n2. Auch die Einzelangriffe der Sachrüge wenden sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung\n\nder Strafkammer.\n\nDer von der Revision gerügte Widerspruch\nzwischen der Annahme der Strafkammer auf UA 5,\ndie zweite Tat an Gudrun Rem sei 1964 geschehen,\nund der Erwägung auf UA 6, die am 29. Januar 1956\ngeborene Tatzeugin Marita Hegiiils sei bei diesen\nVorfall im April 1963 sieben Jahre alt gewesen,\nkann auf die Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Gudrun RE keinen Einfluß gehabt haben. Die in diesem Zusammenhang von der Strafkammer „afgestellten Überlegungen treffen auch zu,\nwenn Marita He zur Tatzeit nicht 7, sondern\n8 Jahre alt war und die Vernehmung nicht nach 2 1/2\nJahren, sondern schon nach 1 1/2 Jahren stattfand.\n\nMit der \"Aussagekonstanz\" der Gudrun Reue\nhat sich die Strafkammer eingehend befaßt. Ihre\nAusführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nFehlerhaft ist jedoch folgende - von der Reoben nimmt die Strafkammer an, es sei nicht bewiesen, daß Gudrun Rp ien Angeklagten, ihren.\nStiefvater, durch die Angabe zu Unrecht belastet\nhabe, er habe mehrere Männer vor die Tür des Mädchenschlafzimmers geführt und die Mädchen aufgefordert, die Männer in ihr Zimmer zu lassen. Die Strafkammer wertet hier möglicherweise zu Lasten des Angeklagten, daß eine Unwahrheit der Gudrun Ri»\nin diesem Punkt nicht festgestellt worden ist. Das\n\nwäre ein Verstoß gegen den Grundsatz: \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\". Wenn nicht festzustellen\n\nwar, daß Gudrun die Wahrheit gesagt hatte, sondern\nwenn ihr nur eine Unwahrheit nicht nachzuweisen\nwar, so durfte das nicht gegen den Angeklagten verwertet werden.\n\nDie Strafkammer hat sich für ihre Überzeugung\nvon der Glaubwürdigkeit Gudruns hinsichtlich des\nTatgeschehens nicht nur auf das Sachverständigengutachten berufen. Sie hat vielmehr die Frage der\nGlaubwürdigkeit des Mädchens an Hand der Einzelheiten ihrer Aussage erörtert. Das Revisionsgericht ist\nnicht in der Lage, von sich aus festzustellen, ob\ndie fehlerhafte Erwägung zu dem eben erörterten\nPunkt die Überzeugung der Kammer von der Glaubwürdigkeit Gudruns beeinflußt hat oder nicht.\n\nDas führt zur Aufhebung des Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache.\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nist beurlaubt und ortsabwesend.\nEr ist daher verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSanders Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel\nist erkrankt und dienstunfähig. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nSanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-102-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-26/4-str-102-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.300000+00:00"}}