{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_50_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 50/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 043\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 50/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemielaborant Manfred GC ÜEEB zu: ei;\ndort geboren am EB :936;,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf dic Revision der Nebenkläger wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 6. Oktober 1966 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nmn rn ra be en rin nme mn ar pn an un men\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden. Die Revision der Nebenkläger,\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.\n\n1. Die Strafkammer hat aus ihrer tatsächlichen Feststellung, daß der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von\n\n- 3.\n\netwa 50 km/h gefahren ist, teils nicht die notwendigen, teils\nnicht die rechtlich einwandfreien Schlüsse gezogen:\n\na) Mit der erwähnten Feststellung ist denkgesetzlich\nschon unvereinbar, der Angeklagte habe \"plötzlich etwa 10 m\nlinks vor seinem Pkw' das Mädchen gesehen, habe - noch vor\ndem Zusammenprall - sofort gebremst und sein Fahrzeug auch\netwas nach rechts gesteuert. Ein solcher Unfallablauf ist\ndeswegen unmöglich, weil der Angeklagte bei etwa 50 km/h\nin der Sekunde schon etwa 14 m zurücklegt. Da hier aber\nwegen der plötzlichen Überraschung des Angeklagten neben der\nReaktions- und Bremsansprechzeit für die Berechnung des Zeitablaufs auch eine Schreckzeit zu berücksichtigen ist, muß der\nAngeklagte das Mädchen aus einer größeren Entfernung als\n1o m erblickt haben. Ob das für die Frage der Schuld oder\nMitschuld des Angeklagten von maßgeblicher Bedeutung sein\nwird, kann der Senat deswegen nicht entscheiden, weil die\nwahrscheinlichkeit besteht, daß die notwendige neue Prüfung\nder Sichtentfernung auch eine Veränderung der übrigen Feststellungen, soweit sie ebenfalls auf der Einlassung des\nAngeklagten beruhen, zur Folge haben wird.\n\nb) Bedenken bestehen auch insoweit, als die Strafkammer\nnicht versucht hat nachzuprüfen, ob die Einhaltung der\nnach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO zwar zulässigen Höchstgeschwindigkeit hier ursächlich für den tödlichen Verlauf des Unfalls. -\ngewesen ist. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 'StVO, den\nder Abs. 4 unberührt läßt, verpflichtet den Fahrer, die Geschwindigkeit so einzurichten, daß er stets in der Lage ist,\nsein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Hier geboten die festgestellten Umstände, merkbar unter der nach Abs. 4 zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zu bleiben. Zur Unfallzeit\nwar es noch dunkel, die Straßenbeleuchtung brannte nur mit.\nhalber Stärke, die Fahrbahn bestand aus Kopfsteinpflaster,\ndas wegen des leichten Nieselregens gefährlich naß war, die\n\n-4-\n\nSicht war infolge der neblig-trüben Luft bei starkem Fahrzeugverkehr verringert, die Strecke war wegen der Fahrbahnverengung hinter der Einmündung der Lehmkuhlerstraße etwas\nunübersichtlich, vor allem aber mußte der Angeklagte gerade\nan der späteren Unfallstelle mit seine Fahrbahn überquerenden\nFußgängern rechnen. Dieser Vielzahl von besonderen Umständen,\ndie dem Angeklagten alle bekannt waren, und den ihnen innewohnenden Gefahren mußte er von vornherein durch Herabsetzung\nder Geschwindigkeit begegnen. Da sich bei einer Verminderung\nder Geschwindigkeit auf nur 35 km/h unter Annahme einer\n\nnach den gegebenen Bedingungen geschätzten mittleren Bremsverzögerung von 4,50 m/sec® - welche mittlere Verzögerung\n\ndas Unfallfahrzeug aufweist, ist nicht festgestellt —- der\nBremsweg von 21,5 m auf 10,5 m, bei 50 km/h auf 7,70 m\nverringert, ist es schon nach den bisherigen Feststellungen\nmöglich, daß der tödliche Unfallausgang bei verkehrsgerechter\nGeschwindigkeit verhindert worden wäre. Da sich ferner aus\nden Ausführungen unter 1 a) ergeben kann, daß der Angeklagte\ndas Mädchen aus einer größeren Entfernung als nur \"etwa\n\n10 m\" gesehen hat, wird die Strafkammer überprüfen müssen,\n\nob das Mädchen, das mit \"der äußersten linken Seite\" des\nFehrzeugs erfaßt worden ist, dann, wenn überhaupt, noch mit\nsolcher Wucht angefahren worden wäre, daß ein Schleudern\n\nauf die Nebenfahrbahn und damit der Tod unabweislich war.\nInsoweit wird auf BGHSt 11, 1 hingewiesen.\n\n2. läßt sich dem Angeklagten auch in der neuen Verhandlung nicht widerlegen, daß das Mädchen, als er es gesehen\nhat, einen Schritt rückwärts in seine Fahrbahn machte, so\nsind ferner die in BGH VRS 18, 52 gemachten Ausführungen\nzu beachten. Für den Fall, daß sich auch weiterhin eine\nSichtbehinderung des Angeklagten nicht ausschließen läßt,\nwird darauf hingewiesen, daß die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten sei es nicht mehr\n\n-5-\n\nmöglich gewesen, sich auf diese Sichtbehinderung einzustell\nschon deswegen bedenklich erscheint, weil die in diesem\nZusammenhang angeführte Fahrbahnverengung dem Angeklagten\nbekannt war. Auch er war, wie jeden Morgen, gezwungen,\n\nseine Fahrweise rechtzeitig darauf einzustellen. Die Anhörung seines in Weg-Zeit-Berechnungen erfahrenen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen wird zu erwägen sein.\n\nRotherg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-50-67","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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