{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_36_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 36/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 044\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nee URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbaumeister Volfgang rP EB aus\nOEM, zeboren cr: EEE 1937 ir > EEE:\nKrs. DEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter .Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 24, Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sachs wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strofkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfroigesprochen, durch Fahrlässigkeit den Tod eines andcron verursacht zu haben, im Straßenverkehr ein Fahr-\n\nzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses\nalkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und grob verkehrsvwidrig und rücksichtslos an einer unübersichtlichen Stolle zu schnell\ngefahren zu sein und dadurch Leib und Leben cinas anderen gefährdet zu haben.\n\nDie in zullissiger Weise mit der Verletzung des § 222\nStGB begründete Revision der Nebenkläger führt zur Früfung der dem Angeklagten vorgevworfenen Tat als Ganzes untor allen rochtlichen Gesichtspunkten (BGHSt 13, 143).\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden,\n\n1. Der Angeklagte befuhr am 11. März 1966 nach\n19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Mercedes 200, auf der Rückfahrt von Petersfehn nach Oldenburg die Bloherfeläerstraße. Neben ihm saß sein Angestellter Jg: Die Geschwindigkeit des Angeklagton\nbetrug 70 bis 80 km/h. Die Bloherfelderstraße ist bis\nzur Einmündung der Straße Wildenlohsdamm einc Asphaltstraße. Zur Unfallzeit war dieser Straßenabschnitt\ntrocken, Nach der Einmündung des Wildenlehsdamns ging\ndie Bloherfelderstraße damals noch in einen 2,8 m breiten Klinkerstreifen über, der - in Fahrtrichtung des\nAngoklagten geschen- an der rochten Seite einen 0,9 om\nund an der linken Seite einen 0,5 m breiten Kopfsteinpflasterstreifen hatte. Nach der Einmündung des Wildenlohsdamms war die Fahrbahn rauh, uneben und naß.\n\nDer Angeklagte hatte Alkohol getrunken, Sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit betrug 1,3 bis 1,4 %0.\n\nAls sich der Angeklagte aus einer leichten Rechtskurve kommend der Einmündung des Wildenlohsdamms näherte,\nsah cr auf der für ihn rechten Fahrbahnscite cin gelbes\nLicht. Um diesem, das von einem Fahrrad herrührte, auszuwcichen, lenkte er seinen Wagen nach links, ohne, wie\nder Urteilszusammenhang ergibt, seine Geschwindigkeit zu\normäßigen. Dabei geriet er hinter der Einmündung des Wildenlohsdamms in dic Bloherfelderstraße ins Schleudern. Um\neinem entgegenkommenden Moped auszuweichen, zog er seinen\nWagen wieder nach rechts. Er konnte das Schleudern jedoch\nnicht mchr abfangen und stieß mit der rechten Seite scines Wagens an cine auf der linken Straßenseite stehende\nEiche. Durch den Anprall wurde Janssen tödlich verletzt.\n\n2. Die Strafkamner gcht bei der Beurteilung der Fahrweise des Angeklagten davon aus, daß \"der für den Unfallzeitpunkt orrcchnote Blutalkoholgehalt von 1,3 bis 1,4 %o\"\nnicht ausrciche, \"um eine absoluto Fahruntüchtigkeit anzunchmen, da diese erst bei einem Blutalkoholgehalt von\n1,5 %0 vorliegt\", Auch eine rolative Fahruntüchtigkeit\nhat die Strafkammer verneint, \"da Ausfallerscheinungen,\ndie auf den Alkohol zurückzuführen sind, in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden sind\",\n\nTatsächlich war der Angeklagte bei einem Blutalkohol- :\ngchalt von 1,3 %o unbedingt fahruntlichtig. Das hat der\nerkennende Senat aufgrund neu gewonnener medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die als gesicherte\nErfahrungssätze auch die Rechsprechung binden, in seinem\nBeschluß vom 9, Dezember 1966 - 4 StR 119/66 (BGHS+ 21,\n157) mit eingehender Begründung dargelegt. Für die Beurteilung der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle\nist cs dabei ohne Bedeutung, ob die Tat vor oder nach den\n\n9. Dezember 1966 begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1966 — 4 StR 166/66, VRS\n\n32, 229),\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer die\nfür den tödlichen Unfall ursächliche Fahrweise des Angeklagten anders beurteilt hätte, wenn sie dessen unbedingtc Fahruntüchtigkeit erkannt hättc, leidet das Urteil schon\naus diesem Grunde an cinem sachlichrechtlichen Mangel, der\nzu sciner Aufhebung führt. Die Strafkammer wird in der\nneuen Hauptverhandlung insbesonäcre zu prüfen haben, ob\nnicht der Unfall dadurch schuldhaft von dem Angeklagten\nverursacht worden ist, daß er infolge des Alkoholcinflusses in sciner Reaktionsfähigkeit gemindert war und darum\nden Wagen zu spät und überstürzt nach links gerissen und\ndann die Gewalt über ihn verloren hat. Dabei wird sic sich\nerneut mit der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit auseinanderzusetzen haben.\n\nDie Strafkammer hat zwar im Anschluß an das Gutachten\ncincos Kraftfahrzeugsachverständigen die von dem Angeklagten vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis\n80 km/h als den Straßen- und Lichtverhältnissen angemesson bezeichnet. Dabei hat sie aber schon von ihrem Standpunkt aus — Vernceinung einer unbedingten Fahruntüchtigkeit\ndes Angeklagten - überschen, daß ganz allgemein ein Kraftfahrer, dessen Reaktionsfähigkeit erheblich unter dem\nDurchschnitt liegt, nicht mit einer Geschwindigkeit fahren dari, die für einen nüchternen Fahrer noch unbedenklich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober\n1964 - 4 StR 297/64). Das gilt hier um so mehr, als sich\nder Angeklagte im Zustand der unbedingten Fahrunttchtigkcit befunden hat.\n\nAls der Angeklagte plötzlich auf der für ihn rechten\nFahrbahn ein gelbes Licht auftauchen sah, dem cr ausırcichen wollte, hat er, wie sich aus den Urteilsgründen crgibt, zunächst ersichtlich nicht orkannt, um was für cin\ngelbes Licht es sich handelte und in welcher Richtung es\nsich fortbewegte. Da er trotzdem scine Geschwindigkeit\nnicht ermäßigte, fuhr er mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h in eine erkennbar ungeklärtce Vorkehrslage hinein (Urteil dcs Bundesgerichtshofs vom 24,\nMärz 1965 - 4 StR 24/55, DAR 1955, 229).\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-36-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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