{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_207_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 207/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2135 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n07/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gottfried S EEE zus\nEEE , zebozcn ar BED 192 ::. Ze\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i-R. Us.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1967\nbeschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Verurteilten vom 2. Februar 1967,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Binlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 5. September 1966 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen,\n\n2. Die Revision des Verurteilten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nTue Ina ae onen Ama mem ame dam au en an Nat were\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten ist unzulässig,\nweil es verspätet angebracht worden ist, Der als Wiedereinsetzungsgrund angeführte Irrtum des Angeklagten über die\nStrafzeitberechnung war spätestens mit der Zustellung des\nBeschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 1967\nan den Angeklagten am 24. Januar 1967 beseitigt. Nach\n§ 45 StPO hätte das Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb einer\nWoche nach Beseitigung des Hindernisses, also spätestens am\n31. Januar 1967 beim Landgericht angebracht werden müssen.\nDort ist es jedoch erst am 6. Februar 1967 eingegangen, da\nder Angeklagte es erst am 2. Februar geschrieben hatte. Das\nGesuch und die damit verbundene Revision sind daher als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Revision ist aus einem weiteren Grunde unzulässig.\nDer Angeklagte hat durch seinen hierzu ermächtigten Verteidiger mit dem am 6. Februar 1967 beim Landgericht ein-\n\n- 3 -\n\ngegangenen Schriftsatz vom 5. Februar 1967 wirksam auf\nRechtsmittel verzichtet. Der Verzicht ist unwiderruflich\nund kann nicht wegen Irrtums über die Strafzeitberechnung\nangelochten werden.\n\nGegen die Versäumung der Frist \"bezüglich der Urteilsannahme\" ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen \\tand\nnicht möglich, da hierfür das Gesetz keine Frist setzt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-207-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-207-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.085530+00:00"}}