{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_153_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 153/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n4_StR_153/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Peter GC ED zu: SEE, Tandkreis SED. geboren am > 1914 in cu:\n\nKreis KB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i. R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. GW tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1966\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. De-\n\nzember 1966, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nsur war m term me Dur wu mn Die ar nm\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen eines\nversuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Geldstrafen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Was die Revision als Verfahrensrüge vorträgt,\ndeckt sich mit der Sachbeschwerde. Soweit mit der Aufklärungsrüge möglicherweise beanstandet werden soll, daß\nFreu IC nicht ais Zeugin vernommen worden ist,\ngeht der Angriff schon deswegen fehl, weil Frau I -\nU nr darüber eine Aussage machen konnte, ob sie als\nfrühere Vermieterin des Angeklagten für ihn noch ankommende Post und Rechnungen an dessen Schwester, mit der\nsie brieflich in Verbindung stand, weitergesandt hat.\nDiese vom Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren in\nVerbindung mit einem vorsorglichen Beweisamtrag erhobene\nBehauptung hat das Gericht aber ersichtlich als wahr\nunterstellt.\n\n2. a) In den Fällen vgnp. up. SEEEEED\nund KB ist die Sachbeschwerde entweder offensichtlich unbegründet oder deswegen unzulässig, weil sie sich\nvon den Feststellungen des Landgerichts entfernt. Nach\nihnen hat der Angeklagte den von der Revision in Zweifel gezogenen Schädigungsvorsatz in jedem der genannten\nFälle gehabt. Die Folgerungen, auf Grund derer das\nLandgericht zu der Überzeugung kommt, daß es dem Angeklagten über die Nichteinhaltung der versprochenen\n\nFristen hinaus überhaupt an jeglichem Willen zur Rückzahlung der Darlehen gefehlt hat, sind denkgesetzlich\nmöglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung.\n\nb) Im Falle DEE ist der Revision zuzustimmen,\nwenn sie darauf hinweist, daß die Urteilsgründe einmal\nvon der Schenkung eines Hammels sprechen, dann aber\ndie 5,- DM als \"Anzahlung auf den versprochenen Hammel\"\nbezeichnen. Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ergeben sich gleichwohl keine durchgreifenden Bedenken. Im Zusammenhang gelesen, lassen die Urteilsausführungen zweifelsfrei erkennen, daß der Hammel nicht\nganz \"geschenkt\", sondern vielmehr zu einem Preis abgegeben werden sollte, der einer Schenkung gleichkam. Das\nergibt sich einerseits aus der Wendung, Beckhoff habe\ndie 5,- DM \"nicht als eine Anzahlung auf den in Aussicht\ngestellten Hammel! gegeben, andererseits aus der ergänzenden Feststellung auf S. 11 UA, wonach der Angeklagte\ndem BEE vorspiegeilte, er sei Inhaber einer Großschlächterei und wolle ihm einen Hammel \"schenken bezw.\nbillig verkaufen\" und wonach der Angeklagte der Auffassung war, DEE habe die Vorspiegelung geglaubt und\nihm deshalb die 5,- DM \"als Anzahlung auf den versprochenen Hammel\"! gegeben. Entscheidend für die rechtliche\nWürdigung ist indessen, daß das Versprechen, einen Hammel zu besorgen, offensichtlich nur die Einleitung der\nBetrugshandlung war, nämlich für den Versuch, unter\nVortäuschung einer \"augenblicklichen Verlegenheit\" dem\nZeugen Geld - auch in diesem Falle ohne jeden Willen\nzur Rückzahlung — herauszulocken. Die aus dieser Handlung von der Strafkammer gezogenen rechtlichen Schlüsse\nsind nicht zu beanstanden.\n\nc) Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen lassen, war\nseine Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-153-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-153-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.071862+00:00"}}