{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_143_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 143/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Heinrich ] aus B-EBD: zevoren arı ED 1924 in U. zu:\n\n4cit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nES\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt GW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. (GW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 wird\nvervorfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fünf vollendeter und eines\nversuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren\n\nZuchthaus verurteilt und die Sicherungsvervahrung ungeoräünet. Die Revision des Angeklagten, mit der cr Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Darauf,\ndaß der vom Gericht bestellte Verteidiger nicht vor der\nHauptverhendlung mit dem Angeklagten gesprochen, sowie\nGarauf, daß er — nach der Behauptung des Angeklagten -\nin der Hauptverhandlung die Verteidigung nicht mit dem\nnötigen Nachäruck geführt habe, kann die Revision nicht\ngestützt werden. Die §§ 140, 338 Nr. 5 StPO sind nicht\nverletzt; denn der Verteidiger war während der ganzen\nDauer der Hauptverhandlung anwesend. Die Rüge greift auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch. Das Gericht und sein Vorsitzender\nsind nicht verpflichtet, die Tätigkeit des bestellten\nVerteidigers sachlich daraufhin zu überwachen, ob dieser\nseine Verteidigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dies\nwäre unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanvalts als\neines selbständigen, vom Gericht unabhängigen Organs der\nRechtspflege. Den Umfang seiner Tätigkeit zu bestimmen,\nliegt im Verantwortungsbereich und pflichtmäßigen Ermessen des Rechtsanwalts. Weigert er sich, die Verteidigung den Wünschen des Angeklagten entsprechend zu führen\noder ist er dazu infolge Krankheit oder aus sonstigen\nvründen nicht fähig, so muß es dem Angeklagten überlasscn bleiben, eine Unterbrechung oder Aussetzung der\nHauptverhandlung, äußerstenfalls die Bestellung eincs\nanderen Verteidigers zu verlangen. Derartige Anträge hat\nder Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gestellt.\n\nAuch die allgemeine Behauptung, der Vorsitzende habe\n\n- 4A -\n\nden Angeklagten wiederholt nicht ausreden lassen, ist\nkeine zulässige Revisionsrüge. Sic muß daran scheitern,\ndaß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die angeblich unzulässigen Maßnahmen des Vorsitzenden beanstandet\nund einc Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO\nherbeigeführt haben.\n\nDas angefochtene Urteil ist auch sachlichrechtlich\ncinwandfrci. Dies gilt insbesondere von der Anordnung der\nSicherungsverwahrung, die zwar knapp aber ausreichend und’\nrechtsfehlerfrei begründet ist. Die Gründe für die ungünstige Zukunftspeurteilung der Strafkammer ergeben sich\naus dem Zusammenhang. Nach ihren, in diesem Rechtszug\nnicht angrceifbaren Feststellungen geht der Angeklagte für\nlängere Zeit keiner geregelten Arbeit nach, Er ist ohne\nHot während eincr Bewährungsfrist rückfällig geworden,\nohne sich durch die früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafen abschrecken zu lassen. Diese Tatsachen rechtfertigen die Vornussage, daß er wahrscheinlich auch in Zukunft\nnach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von erheblichem Gewicht begehen werde.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-143-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-143-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.053773+00:00"}}