{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-19_4_StR_139_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-19","aktenzeichen":"4 StR 139/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 139/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner I uw aus De, dort\ngeboren am EEE 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a:\n\n2.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WE in der Verhandlung\n\nStaatsanwalt Dr. EEE v:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1966 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 3. Dezember 1966 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rück-\n\n3.\n\nfall in zwei Fällen und wegen Betruges in Tatcinhceit\nmit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie auf die Verurteilung wegen der beiden schweren\nDiebstähle im Rückfall und den gesamten Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sic\nhat keinen Erfolg.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. § 252 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift\ngilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für die Fälle des Zeugnisverweigerungsrechts\nnach den 8§ 52, 53 und 53 a StPO, nicht aber für den\nhier infrage stehenden Fall des Aussageverweigerungs--\nrechts nach § 55 StPO (BGH MDR 1951, 180; BGHSt 6, 209,\n211; BGH Urt. v. 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 =\", Ohne\nBedeutung ist, ob der Zeuge nach Lage der Sache die\nAussage nur auf bestimmte oder, wie hier, auf alle Fra-:\ngen verweigern darf, weil seine gesamte in Betracht kormende Aussage mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig\nbleibt, was er ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte (vgl. BGHSt 10, 104, 105; RG\nRspr. 2, 305;. Auch in dieser umfassenden Form soll das\nAussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO dem Zeugen aus“\nschließlich den inneren Zwiespalt ersparen, in den er\ndurch den Widerstreit zwischen gesetzlicher Zeugnispflicht und scinem persönlichen Interesse daran, sich\n\nA.\n\nnicht selbst belasten zu müssen, geraten könnte, und\nberührt den Rechtskreis des Angeklagten nicht unmit-.\ntelbar (BGHSt 17, 245 mit weiteren Nachveisen:. Die\nAusführungen der Revision geben dem Senat keinen An--\nlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Landgericht war daher trotz der Aussageverweigerung der Zeu--\ngen Heinrich und Helga Rem in der Hauptverhandlung\nverfahrensrechtlich nicht gehindert, die Kriminalbeanten FEED uni KB als Zeugen darüber zu hören, was\nHeinrich und Helga REED bei inrer von den Beamten\ndurchgeführten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zum\nAnklagevorwurf ausgesagt hatten und die Bekundungen\nder Beamten bei seiner Entscheidung zu verwerten.\n\n2, Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Bedenken\nder Revision in diesem Zusammenhang gehen fehl. Die\nübliche zusammenfassende Anführung der Beweismittel im\nUrteil, die das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts benutzt hat, bedeutet nicht, daß diese Beweismittel sämtlich für die Schuldfeststellung verwertet worden sein müssen (BCH Urt. v. 26. März 1959\n- 2 StR 61/59 -'. Es ist deshalb kein Fehler, wenn\neinerseits angeführt wird, die Feststellungen zur Sache\nberuhten u.a. auf den Aussagen der Zeugen Heinrich\nund Helga Fe, und andererseits festgestellt wird,\ndaß diese Zeugen jede Aussage zur Sache verweigert haben.\n\nMit der Behauptung, daß der Inhalt der Aussagen der\nEheleute RW in Urteil falsch wiedergegeben vwor--\nden sei, kann die Revision ebenfalls nicht gehört werden. Maßgebend für das Revisionsgericht sind allein\ndie Urteilsfeststellungen, also das, was ihnen zufolge\nnach den Bekundungen der Vernehmungsbeanten in der\n\nHauptverhandlung die Eheleute RW in Ermittiungs--\nverfahren ausgesagt haben, nicht das, was die Niederschrift über deren polizeiliche Vernehmung hierüber\nwiedergibt. Die von der Revision dazu und in Bezug auf\ndie Aussagen der Eheleute RW untereinander behaupteten Widersprüche können den Beamten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sein; ein solcher Vor--\ngang bedarf nicht der Beurkundung nach § 273 Abs. 1 StPO.\n\n3. Auch die Aufklärungsrüge ist ohne Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift und des Akteninhalts im\nübrigen ist Gisela zn entgegen der Behauptung der\nRevision weder von Amts wegen als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen, noch ist ihre Ladung vom Angeklagten\noder dem Verteidiger beantragt worden. Mit der Behauptung,\ninsoweit sei die Sitzungsniederschrift nicht vollständig,\nkann die Revision nicht gehört werden; die Niederschrift\nkann nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden (§ 274 StPO). Das ist nicht geschehen. Im übrigen\nteilt die Revision auch nicht mit, was Gisela I»\n\"zur Klärung der Sachlage\" hätte beitragen können. Sie\nbeschränkt sich auf den zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 unzureichenden Hinweis,\ndaß sich das aus den Akten ergebe. Weshalb sich die\nVernehmung dem Landgericht hätte aufdrängen sollen, ist\nauch sonst nicht ersichtlich.\n\nSachbeschwerde:\n\nDas Urteil weist weder im Schuldspruch noch im Straf--\nausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-\"\nfehler auf. Entgegen der Auffassung der Revision hält\ninsbesondere auch die Anwendung des § 20 a StG@B der recht-\n\n6 -\n\nlichen Nachprüfung stand. Diese Entscheidung beruht\nauf einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten und seiner Straftaten und entspricht auch\nim übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten\nGrundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94, 99 ff; BGH MDR 1957;\n562; BGHSt 16, 296).\n\nZur Begründung seiner Auffassung, daß der Angeklagte\nein Gewohnheitsverbrecher sei, hat das Landgericht\nunter Bezugnahme auf die zuvor im einzelnen dargelegten Vorstraftaten zunächst mit Recht auf die Tatsache\nhingewiesen, daß er von den letzten 20 Jahren seines\nLebens ungefähr 15 Jahre in Untersuchungs-- und Strafhaft zugebracht hat. Unter den Vorstrafen befinden sich\nallein fünf Verurteilungen wegen Diebstahls mit mindestens 18 Einzeltaten sowie 3 Verurtcilungen wegen Betruges und Unterschlagung mit 7 Einzeltaten. Darauf,\nob die Verurteilung durch das Militärgericht im Mai\n1946 im Strafregister eingetragen ist, kommt es nicht\nan. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte damals\nu.a. auch wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle bestraft\nworden; von der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe\nhat er mindestens drei Jahre verbüßt. Diese Umstände\ndurften zur Gesamtwürdigung herangezogen werden.\n\nDas Landgericht hat weiter hervorgehoben, daß der\nAngeklagte immer nur ganz kurze Zeit nach jahrelanger\nStrafhaft die neuen Straftaten begangen habe. Lediglich\nvor Begehung der hier abzuurteilenden Verbrechen und\nVergehen hat er sich nach Verbüßung von fünf Jahren\nZuchthaus etwa 1 3/4 Jahr straffrei geführt, dann aber\ndoch wieder gezeigt, daß sein Hang \"zur Begehung von\nStraftaten stärker ist als seine guten Vorsätze\". Die\n\nschnelle Aufeinanderfolge der strafbaren Handlungen\ndurfte das Landgericht als Anzeichen für einen Hang\nzu krimineller Betätigung werten.\n\nDas Landgericht hat außerdem angeführt, daß es sich\nbei der Mehrzahl der Vorstraftaten, insbenondere bei\nden vom 30. Januar 1958 bis zum 12. Januar 1959 be=-\ngangenen 13 Einbruchsdicbstählen, \"nicht um Gelegenheitstaten,sondern um planmäßige Verbrechen\" gehandelt\nhabe und die beiden hier abzuurteilenden schweren Diebstähle \"auf derselben Linie\" lägen. Es hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß das auch für die\nbeiden Betrugstaten gelte; Möge der Angeklagte auch\nQurch einen günstigen Zufall in den Besitz der Schecks\ngelangt sein - das deswegen eingeleitete Strafverfahren\nwegen Diebstahls ist eingestellt worden -, so \"stempelten\"\nihn.doch \"die Art und Weise, wie er (dann; die Situation\nauszunutzen verstand\", also betrogen habe, zum Gewohn.:\nheitsverbrecher. Wie auch die weiteren Erwägungen in\ndiesem Zusammenhang zeigen, hat es das Landgericht also\nals ein den Angeklrgten als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnendes Merkmal, als \"symptomatisch\" für ihn angesehen, daß er die Straftaten vorausgeplant und mit Be=\ndacht, Umsicht und besonderer verbrecherischer Energie\ndurchgeführt hat. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Die Revision übersieht einmal, daß *\nauch die nicht.-\"planmäßigen\" (Vor\\Straftaten, die das\nUrteil hier als \"Gelegenheitstaten\" bezeichnet, Ausfluß\ndes dem Angeklagten innewohnenden Hangs zum Verbrechen\ngewesen sein können; Anhaltspunkte dafür. daß er sie\netwa aus Not oder nur aus einem anderen äußeren Anlaß\nbegangen hätte, sind nicht vorhanden. Zum anderen verkennt die Revision, daß nicht notwendig sämtliche Straf--\ntaten \"symptomatisch\" sein müssen, sondern es genügt,\n\n8.\n\nwenn die Mehrzahl, vor allem die später begangenen\nTaten übereinstimmende Merkmale aufweisen. Das ist\nhier der Fall. Soweit die Revision dies für die hier\nabzuurteilenden Straftaten in Abrede stelit, ist ihr\nVorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht hiernach und\naus dem Umstand, daß er sich \"auch durch schwerste\nStrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten\nhat abhalten lassen\", beim Angeklagten auf einen tief\neingevwurzelten inneren Hang zum Verbrechen, insbesondere zu Eigentuns- und Vermögensdelikten geschlossen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-139-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-19/4-str-139-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:34.033270+00:00"}}