{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-05_4_StR_57_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-05","aktenzeichen":"4 StR 57/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_57/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Baldur z ED zu: >:\ngeboren am EEE 1934 ir CE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1966\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lcbenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision,\nmit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhoben. Es genügt nicht vorzutragen,\ndas Gericht sei bestimmten Fragen nicht nachgegangen,\nsondern es müssen diejenigen Beweismittel bezeichnet\nwerden, zu deren Benutzung sich das Schwurgericht im Interesse der Wahrheitsermittlung hätte gedrängt sehen\nmüssen. Das ist hier nicht geschehen (§ 344 Abs. 2 S. 2\nStPO). Soweit der Beschwerdeführer behaupten will, daß\nbestimmte Fragen an die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht gerichtet worden seien,\ngreift die Rüge nicht durch. Das Revisionsgericht ist\nnicht in der Lage zu prüfen, ob und welche Fragen an\ndie Sachverständigen gestellt worden sind. Deshalb kann\nmit der Aufklärungsrüge grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, daß Zeugen oder Sachverständige nicht umfassend gehört worden seien (BGHSt 4, 125, 126; BGH in\nVRS 27, 192).\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Dabei bedarf es keines\nEingehens auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sein\nOpfer zur Befriedigung des Geschlechtstriebes getötet\nhat. Denn jedenfalls die Annahme, daß er heimtückisch\ntötete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDas Schwurgericht konnte Feststellungen zu dem\neigentlichen Tötungsakt \"nur aus dem Zustand und der\nLage der Leiche treffen, da der Angeklagte den Tötungsakt selbst nie beschrieben hat!' (UA 49). Seine Feststellungen hierzu sind widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich. Nach seiner Überzeugung griff der Angeklagte, ohne daß er mit seinem Opfer zuvor Streit gehabt hätte, während des Geschlechtsverkehrs oder unmittelbar danach mit Tötungsvorsatz \"plötzlich die völlig ahnungslose und wehrlose Iydia Wo nit einer\noder beiden Händen an den Hals und würgte sie so kräftig, daß nach kürzester Zeit entweder sogleich der Tod,\nmindestens aber Bewußtlosigkeit eintrat, Frau Woloszyn\nleistete keinerlei Widerstand\". Anschließend knotete er\neinen Strumpf eng um ihren Hals (UA 21), so daß spätestens dadurch ihr Tod herbeigeführt wurde (UA 23, 50,\n51). Somit hat sich Frau Wo@B «eines tätlichen Angriffs seitens des Angeklagten versehen, ehe er sie\nerwürgte oder erdrosselte. Gegen sein überraschendes\nVorgehen gab es für sie keine Möglichkeit, dem Anschlag\nauf ihr Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Sie war deshalb arg- und wehrlos (BGHSt 11,\n\n139, 143).\n\nAllerdings mıß im Falle heimtückischer Tötung der\nTäter die Umstände kennen, die sein Tun als heimtückisch\nerscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, daß er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung \"heimtückisch töten\" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht\nins Bewußtsein dringenden Weise wahrzunehmen hätte,\nohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers und für die Tatausführung zu erfassen. Vielmehr\nmuß er ihre Bedeutung für die Tat erkannt haben, wenn\n\nder Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit\ngerechtfertigt sein soll (BGHSt 6, 120, 121). Das\nSchwurgericht hat das hier jedoch beachtet. Ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellt\nes zunächst widerspruchsfrei fest, daß dem Angeklagten\ndie Ereignisse vor der Tat und auch die Tat selbst genau in Erinnerung sind (UA 46, 47). Den vom Angeklagten vorgebrachten Erinnerungslücken schenkt es keinen\nGlauben. Dabei setzt es sich entgegen der Auffassung\nder Revision ausdrücklich mit der Frage auseinander,\nob der Angeklagte das eigentliche Tatgeschehen verdrängt\nund eine bestehende echte Erinnerungslücke ausgeweitet\nhat. Das wird verneint (UA 45). Die Begründung des Urteils läßt die zweifelsfreie Überzeugung des Schwurgerichts erkennen, daß der Angeklagte während des Zusammenseins mit seinem Opfer, als er plötzlich dazu\nüberging, es zu töten, dessen Arg- und Wehrlosigkeit\nerkannt hat, was oft schon \"mit einem Blick\" geschehen\nkann (BGHSt 11, 139, 144), und sie ausnutzte. Rechtlich unangreifbar verneint das Schwurgericht, daß der\nAngeklagte in einem pathologischen Rausch handelte\n\n(UA 45/46) oder außer einer gesteigerten sinnlichen\nBegierde (UA 20, 51) besonders erregt war (UA 53), so\ndaß er die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht\nin sein Bewußtsein aufgenommen haben könnte. Unabhän-\n\n- gig davon, ob im Zusammenhang mit seinem Alkoholgenuß\n\nmöglicherweise seine Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert war, \"muß seine Verhaltensweise im Augenblick der Tat den Filter des Bewußtseines passiert\nhaben und vom Täter gebilligt worden sein! (UA 55).\nHat der Angeklagte aber das Tatgeschehen hier erkannt,\nso ist er zu Recht als Mörder nach § 211 StGB verur-\n\nteilt worden. Er hat vorsätzlich einen Menschen heintückisch getötet (BGHSt aaO).\n\nDagegen sind die Ausführungen des Schwurgerichts\ndarüber, daß der Alkoholgenuß des Angeklagten dessen\nZurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nicht beeinflußt hat,\nnicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Revision weist\nmit Recht darauf hin, daß in dem Urteil die Frage nach\ndem Restalkohol, den der Angeklagte noch im Blut gehabt haben kann, nicht erörtert worden ist. Der Angeklagte hatte an den Tagen vor der Tat \"erheblich\" Alkohol zu sich genommen, jeweils soviel, daß er an den\nfolgenden Morgen verschlief und nicht zur Arbeit ging\n(UA 15). Am Nachmittag vor der Tatnacht hat er dann in\nder Zeit von 16 bis gegen 1 Uhr sechzehn volle Glas\nBier, eine Flasche Bier und zwei Doornkaat getrunken\n(UA 44). \"Für die von dem gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Gerlach als möglich errechnete Todeszeit der Woloszyn gegen 2 Uhr hat Dr. Lechleitner einen\nAlkoholgehalt bei dem Angeklagten von 1,2 % und Dr. Jahn\nvon günstigstenfalls 1,6 % errechnet\" (UA 44). Daß\ndieser Berechnung auch ein Restalkoholgehalt zugrundegelegt oder dessen Vorhandensein verneint wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Deshalb kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß ein vorhandener Restalkohol den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit erhöht hat, so daß dieser einen Wert um 2 % erreicht haben könnte. Dabei ist von den dem Angeklagten\ngünstigsten Zeiten und Werten auszugehen. Allerdings\nbraucht der Tatrichter bei einem solchen Blutalkoholwert im allgemeinen noch keine Bedenken gegen die\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten\n\nzu haben; denn ein erwachsener gesunder Mann ist erfahrungsgemäß bei einem solchen Blutalkoholgehalt noch\nnicht erheblich vermindert zurechnungsfähig. Dieser\nErfahrungssatz gilt aber nicht für den Angeklagten. Dieser leidet an einer lues, die auch im Nervenwasser\nserologisch nachweisbar ist (UA 53). Auch zeigte sich\n\nim Hirnstrombild unter Alkoholbelastung \"eine geringfügige Normvariante, die jedoch nicht auf pathologischem Gebiet liegt\" (UA 54). Die Sachverständigen Dr. Jahn\nund Dr. Lechleitner, deren Ausführungen das Schwurgericht folgt, haben im Gegensatz zu dem Sachverständigen\nDr. Kröber diesen Befunden \"bei dem geringen Alkoholgenuß des Angeklagten am Tattage\" keine Bedeutung für\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit beigemessen\n\n(UA 55). Ob aber auch bei Berücksichtigung eines möglichen Restalkoholgehaltes eine Beeinträchtigung der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zu\nverneinen gewesen wäre, bedarf der Klärung.\n\nAllerdings kommt aus den aufgezeigten Gründen allenfalls die Möglichkeit in Betracht, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB erheblich vermindert war. Deshalb war das Urteil\nunter Bestätigung des Schuldspruchs nur im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben. Dadurch erhält die Verteidigung auch Gelegenheit, in der neuen\nHauptverhandlung vorzubringen, daß nur der Sachverständige Dr. Kröber im Gegensatz zu den weiter zuge-\n\nzogenen Sachverständigen den Angeklagten vor der Behandlung seiner lues untersucht gehabt habe. Diesen\nSachverständigen habe sich deshalb das Krankheitsbild\ndurch die inzwischen erfolgte Behandlung verfälscht\ndargeboten; das sei von Einfluß auf das Ergebnis ihrer\n\nBegutachtung gewesen.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-05/4-str-57-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-05/4-str-57-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:33.712757+00:00"}}