{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-05_4_StR_17_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-05","aktenzeichen":"4 StR 17/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 039\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _17/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Wolfgang D EB aus\nVE, zevoren an ED 905 in SD:\n\nwegen Meineids.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB:u: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar\n1966 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-.\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineiäs\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\nVerletzung des § 264 Abs. 1 StPO. Sie beanstandet, daß\naus dem Urteil nicht ersichtlich sei, wie die Strafkammer zu der Feststellung gelangt sei, die sog. \"Seehaus-Berichte\" hätten über. die \"seit dem Sommer 1941 anlaufenden Maßnahmen im Rahmen der Endlösung der Judenfrage\"\nberichtet. Weder der Angeklagte noch die Zeugen hätten\ndas bekundet. Die Strafkammer hätte deshalb diese Feststellung nur treffen können, wenn sie die \"Seehaus-Berichte\" im Wege des Urkundenbeweises zum Gegenstand der\nHauptverhandlung gemacht hätte. Das sei nicht geschehen.\nDie Rüge geht fehl.\n\n§ 264 Abs. 1 StPO bestimmt den Umfang der der Urteilsfindung zu Grunde zu legenden Tat. Diese Vorschrift\nkann hier nur dadurch verletzt sein, daß die Strafkammer den Angeklagten noch in einem weiteren ‚Punkt der\nFalschaussage überführt ansieht, ihn deswegen aber nicht\nbestraft hat,weil sie irrig annimmt, dieser Teil der von\nihm beschworenen Gesamtaussage sei nicht angeklagt UA\nS. 47). Den Mangel hat die Revision jedoch nicht gerügt;\ner beschwert den Angeklagten auch nicht. Ob aber, was\ndie Revision im Auge gehabt. haben mag, die §§ 261,. 249\noder 244 Abs. 2 StPO verletzt sind, braucht nicht geprüft zu werden; denn aus den sog. \"Seehaus-Berichten\"\nhat die Strafkammer keine für den Angeklagten nachteilige Feststellungen getroffen vgl. UA 57, 58).\n\n-4-\n\nWas die Revision außerdem zur Verfahrensrüge und\nzur Sachbeschwerde vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung. Kern dieses\nVorbringens ist die Behauptung, die Strafkammer habe\ndie Aussage des Angeklagten mißverstanden; mit \"judenfeindlichen Maßnahmen\" habe er nur 'besondere) \"konkrete\"\nMaßnahmen, die sog. \"Endlösung der Judenfrage\" im Sinne\neiner \"physischen Vernichtung\" der Juden gemeint; daß\nder Grünspan-Prozeß allgemein propagandistisch gegen die\nJuden ausgewertet werden sollte, sei unstreitig gewesen,\ndas habe keiner besonderen Betonung (\"mit aller Entschiedenheit\") durch den Angeklagten bei seiner Vernehmung bedurft.\n\nDiese Behauptung steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Die\nStrafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte,\nwas übrigens auch dem Wortsinn entsprechen dürfte,\nunter \"judenfeindlichen Maßnahmen\" den \"Gesamtkomplex\"\nder sog. \"Endlösung der Judenfrage\" verstanden hat\n:UA 56), also eben nicht nur die \"physische Vernichtung\" des Judentums - daß er davon erst später erfahren hat, ist ihm nicht widerlegt worden UA 575 -,\nsondern überhaupt alle \"damaligen Maßnahmen gegen die\nJuden\",.wie denn auch die in der Aussage außerdem erwähnte \"Vorbereitung\" innerpolitischer Maßnahmen. \"begrifflich durchaus nicht mit {einer Kenntnis) der\nphysischen Vernichtung des Judentums gleichzusetzen\"\nist /UA 60). Als solche \"konkreten\" judenfeindlichen\n\n‘Maßnahmen hat die Strafkammer insbesondere die Ausweisung der Juden aus Deutschland {UA 62), -judenfeindliche Aktionen im In- und Ausland /UA 65), die\nim März 1942 beginnende Deportation: französischer Juden !UA 66) und die Einführung des Judensterns im\n\n-5 -\n\nSeptember 1942 ‘UA 59) angeführt. Daß der Grünspan-Prozeß\nihrer Rechtfertigung oder Vorbereitung dienen sollte,\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen gewußt. Es\ngehörte zu seinem Aufgabenkreis, \"propagandistische\nRichtlinien\" /UA 61) \"im Hinblick auf die augenblickliche Behandlung der Judenfrage\" {UA 62) vorzuschlagen.\nEr regte an, den leiter der Auslandsorganisation Gauleiter Bohle über die Verfolgung der Auslandsdrutschen\ndurch das Weltjudentum als Zeugen zu vernehmen, damit\n\"deren Bekanntgabe im deutschen Volke jede Mitleidserregungen für die jetzt aus Deutschland auszuweisenden\nJuden ersticken würde\" !UA 63). Er berichtete, daß\n\n\"als propagandistische Folgerung des Prozesses das judenfreie Europa proklamiert werden\" solle /VA 65) und\n\"durch eine entsprechende Begleitpropaganda die ausländischen Mitleidsaktionen für die Juden zu neutralisieren\" sei (UA 66).\n\nAlle in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\nEs kommt hiernach nicht darauf an, ob es, wie die Revision weiter behauptet, erst seit der \"Wannsee-Konferenz\"\n„vom 20. Januar 1942 eine \"Endlösung der Judenfrage\" im\n\"Sinne einer \"physischen Vernichtung\" gab, ob dies eine\ngeheime Reichssache war und weshalb der Angeklagte davon nichts wissen konnte und seit wann schließlich der\nsog. \"Seehaus-Dienst\" hierüber berichtet hat. Mit diesen Vorbringen geht die Revision an den der Verurteilung zu Grunde liegenden Erwägungen vorbei. Im übrigen\nversucht sie mit allen weiteren Einwendungen gegen den\nSchuldspruch in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der\nStrafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.\n\nAuch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.\nDie Möglichkeit, daß der Angeklagte vielleicht befürch-\n\ntet haben könnte, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage der\nGefahr einer strafrechtlichen Verfolgung als sog.\"Schreib.\ntischmörder\" auszusetzen, hat die Strafkammer im Urteil\nausschließlich zu seinen Gunsten erörtert; sie hat ihm\ndeshalb den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB zugebilligt. Die von der Strafkammer angenommene Bedeutung seiner\nfalschen Aussage für das Strafverfahren gegen Graf Soltikow und dessen Bestrafung im ersten Rechtszug wird nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß diese Aussage nicht zum\neigentlichen Beweisgegenstand in jenem Strafverfahren\ngehörte. Der Angeklagte ist in jenes Verfahren \"als einer\nder wichtigsten Zeugen eingeführt worden\" /UA 67). Bei\n\nder Bedeutung und dem Umfang dieses Verfahrens, der Stellung, die er im Jahre 1941 inne hatte und dem Beruf, den\ner im Zeitpunkt seiner Aussage ausübte, konnte sich jede\nfalsche Aussage nachteilig für Graf Soltikow auswirken.\n\nRotberg | | Mayr _ Sanders\nSpiegel . Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-05-05/4-str-17-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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