{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1967-05-05_4_StR_155_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-05-05","aktenzeichen":"4 StR 155/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 030\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 155/67\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Installateur Karl-Heinz G u aus\n\nTUE zeuoren ar: GEEEEED :95° ir za\n\n. wegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Mai 1967, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 20. Dezember 1966 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unzucht\nmit Kindern verurteilt ist, sowie im Ausspruch\n\nüber die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nww mel mn Aus diep Tante que wu mu denn mn mies.\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern und wegen\nErregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr ver-\n\n- 3.\n\nurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens\nsowie des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Sachlichrechtlich leidet das Urteil darunter, daß es\njegliche Feststellungen zur inneren Tatseite vermissen\n1äßt. Das muß zu seiner Aufhebung führen, soweit der Angeklagte der Unzucht mit Kindern schuldig gesprochen ist.\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zielt auf den Schutz der geschlechtlichen Unversehrtheit von Kindern als Einzelpersonen. Im\nvorliegenden Fall war diese geschlechtliche Unversehrtheit\nder beiden Kinder nur dann gefährdet, wenn sie vom Angeklagten dazu verleitet wurden, sein Glied geflissentlich, nicht\nnur arglos, zu betrachten. Ob es dem Angeklagten überhaupt\ndarauf ankam oder ob er diesen Erfolg immerhin in Kauf nahm,\nbleibt nach dem äußeren Ablauf der Tat jedoch offen (vgl.\ndazu BGH NJW 53, 71o). Das gilt im übrigen auch für die\nFrage, ob die \"noch weitgehend unaufgeklärten\" Kinder erkannt\nhaben, was ihnen der Angeklagte zeigte, gegebenenfalls ob\nsie trotzdem, wenn auch nur aus Neugier weiter \"hingesehen\"\nhaben oder ob sie sich alsbald nach Erkennung des unzüchtigen\nVorgangs abwandten. Je nachdem würde die Tat des Angeklagten vollendet oder nur versucht sein. Zum inneren Tatbestand\ngehört bei einer nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren Tat\nauch die Kenntnis des Täters vom Alter seines Opfers. Das\nUrteil enthält indessen keine Ausführungen darüber, ob der\nAngeklagte bei Begehung der Tat das Alter der Mädchen erkannte oder zumindest billigend in Kauf nahm, daß diese\nnoch nicht 14 Jahre alt waren. Feststellungen dazu waren um\nso mehr geboten, als beide Kinder bereits 12 Jahre alt und\ndem äußeren Erscheinungsbild einer Vierzehnjährigen möglicherweise weitgehend angeglichen waren.\n\nSoweit der Angeklagte im zweiten Fall der Erregung\nöffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung schul-\n\n-4-\n\ndig gesprochen ist, hat das angefochtene Urteil dagegen Bestand.\nZvar fehlen auch hier nähere Feststellungen zur inneren Tatseite. Für die Merkmale der unzüchtigen Handlung und der\nErregung von Ärgernis erübrigten sich solche jedoch ohne\nweiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlichkeit bedurfte es angesichts der über die örtlichen Verhältnisse getroffenen Feststellungen keines näheren Eingehens. Da der\nAngeklagte seine unzüchtigen Handlungen vor einem Mehrfamilienhaus vollführte, durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß\n\nder Angeklagte zumindest damit rechnete, sein Verhalten könne\nauch von anderen. Hausbewohnern oder von Fußgängern auf der\nStraße, also \"von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen\nPersonen\" (RGSt 73, 90; BGH IM § 1§ 3 StGB Nr. 1) wahrge-\n\nnommen werden. Der Schuldspruch kann daher insoweit bestehen\nbleiben. Das gleiche gilt für den Strafausspruch. Die Urteilsgründe ergeben einwandfrei, daß die hier erkannte Einzelstrafe\ndurch die nunmehr aufgehobene Verurteilung im ersten Fall\n\nnicht beeinflußt ist. Dagegen muß die Gesamtstrafe aufge-\n\nhoben werden.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel . 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